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Stark Jakob · Ständerat · 2022-06-08

Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-06-08

Wortprotokoll

Bei einem neuen Gesetz ist ja grundsätzlich immer Skepsis angebracht. Aber die Thematik, die [PAGE 431] hier berührt wird, also dass Minderjährige vor nicht altersgerechten Filmen und Videospielen geschützt werden, ist wichtig. Also macht man ein Gesetz und hat die Grundlage dafür in Artikel 95 Absatz 1 der Bundesverfassung gefunden. Dort heisst es: "Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit." Mit anderen Worten: Dieses Gesetz regelt den Markt, damit Minderjährige geschützt werden. Der Bundesrat hat dies sehr konsequent gemacht. Wir haben ein kohärentes Gesetz mit 38 Artikeln erhalten.

Der Sündenfall geschah bei der Beratung im Nationalrat. Das Marktregulierungsgesetz wurde auf neues Terrain ausgeweitet, mit einem neuen Kapitel 5a, "Förderung der Medienkompetenz und Prävention". Das Kapitel 5a beinhaltet einen einzigen Artikel: Artikel 27a.

Sie ahnen es, die Minderheit findet es sehr problematisch, wenn der Bund bzw. das Bundesamt für Sozialversicherungen neu folgende drei Aufgaben erhält:

1.[NB]in Familien, Schulen und der Freizeit über die Risiken der digitalen Medien zu informieren;

2.[NB]Angebote zur Förderung der Medienkompetenz der Minderjährigen direkt oder via die Kantone zu fördern;

3.[NB]überregionale Modellprojekte finanziell zu unterstützen.

Diese drei Punkte gehören nicht in dieses Marktgesetz - formell und materiell! Das Richtige am falschen Ort zu machen, ist eben auch falsch. Zudem, und das ist ganz wichtig, werden dem Bund mit dieser Bestimmung neue Rechte und Pflichten auferlegt, die keine verfassungsrechtliche Grundlage haben. Der Nationalrat versucht, sich mit Artikel 67 Absatz 2 der Bundesverfassung zu behelfen, und hat die Präambel damit ergänzt. Er liegt ziemlich daneben.

Artikel 67 bezieht sich auf die besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Hier geht es um individuelle Förderungs- und Schutzbedürfnisse. Genau und nur darauf bezieht sich der neu in der Präambel zitierte Artikel 67 Absatz 2, der wie folgt lautet: "Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen." Nochmals: Das ist individuell gemeint, für jene Kinder und Jugendlichen, die spezielle Förderungs- und Schutzbedürfnisse haben. Wenn aber alle Minderjährigen angesprochen werden sollen, so geht es um Schule. Dazu hält Artikel 62 Absatz 1 der Bundesverfassung ganz klar fest: "Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig." Die Kantone nehmen ihre Aufgaben auch im Bereich der Medienkompetenzen wahr. Es gibt also keine Rechtsgrundlage für eine breite Ausbildungsoffensive des Bundes für die Förderung der Medienkompetenz bei den Minderjährigen im ganzen Land. Dafür ist der Bund schlicht und einfach nicht zuständig.

Ich empfehle Ihnen deshalb, dem Antrag der Minderheit bzw. dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.