Flach Beat · Nationalrat · 2022-06-08
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2022-06-08
Wortprotokoll
Wir sind in der dritten Runde der Revision der Strafprozessordnung. Ihre Kommission hat die Differenzen heute früh beraten. Der Ständerat hatte das Geschäft gestern auf dem Tisch und ist uns in einigen Punkten gefolgt. Ihre Kommission ist heute Morgen dem Ständerat auch in einigen Punkten gefolgt, insbesondere bei Artikel 286 Absatz 2bis, wo es um verdeckte Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft geht. Wir haben dem Ständerat oppositionslos zugestimmt, ebenso bei Artikel 442, wo wir dem Ständerat ohne Gegenantrag gefolgt sind. Wie Sie wissen, geht es dort darum, ob Genugtuungsansprüche in strafprozesslichen Verfahren vom Staat verrechnet werden können.
Es verbleiben noch vier Differenzen:
Artikel 147a ist, wie Sie gehört haben, wahrscheinlich das Pièce de Résistance dieser Vorlage überhaupt. Für die eine Seite ist es der Hauptinhalt und das wichtigste Element dieser Revision, und für die andere Seite, und da gehört die Mehrheit Ihrer Kommission dazu, ist das, was vorgeschlagen wird, ein No-Go, nämlich die Einschränkung der Teilnahmerechte von beschuldigten Personen.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist nach wie vor der Meinung, dass es die vorgesehene Einschränkung der Rechte der Beschuldigten bei der Befragung nicht braucht. Der Entscheid fiel mit 16 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung. Vielleicht liegt es auch ein wenig daran, dass wir alle wissen, worum es geht. Es geht in dieser Einvernahme nämlich um die Wahrheitsfindung, darum herauszufinden, was eine Person tatsächlich an strafrechtlich Relevantem zu sagen hat. Unter Umständen kann eine Situation bestehen, in der eine befragte Person von der Anwesenheit einer weiteren beschuldigten Person beeindruckt bzw. eingeschüchtert ist oder in der Absprachen getroffen werden können. Sie haben es gehört: Das Bundesgericht lässt heute schon gewisse Einschränkungen der Teilnahmerechte zu. Ihre Kommission ist aber der Meinung, dass wir das nicht per se so legiferieren wollen, vielleicht halt eben auch darum, weil die soeben erwähnten Voraussetzungen für einen Ausschluss durch die Staatsanwaltschaft im Gesetz nicht zu finden sind.
Bei Artikel 222 haben wir eine weitere Differenz. Dort ist die Kommissionsmehrheit der Meinung, dass sie festhalten will. Der betreffende Entscheid fiel mit 14 zu 9 Stimmen. Es geht um die Möglichkeit des Weiterzugs eines Entscheids des Haftgerichts durch die Staatsanwaltschaft. Wahrscheinlich geht es um Fälle, bei denen die Haftverlängerung, die von der Staatsanwaltschaft beantragt wird, durch das Haftgericht abgelehnt wird. Hier - es wurde gesagt - besteht die Problematik, dass wir bei Einhaltung der EMRK natürlich ein Problem mit den Fristen haben. Wenn jemand freigesprochen worden ist - und dafür haben wir diese direkten Verfahren vor dem Haftrichter -, dann ist er grundsätzlich auch freizulassen.
Die Lösung, die der Ständerat hier vorschlägt, würde eigentlich bedeuten, dass dann quasi noch eine Frist von sechs Stunden bliebe, in der die Staatsanwaltschaft entsprechend gegen diesen Entscheid vorgehen könnte. Es leuchtet der Mehrheit Ihrer Kommission aber nicht ein, weshalb wir ein Zwangsmassnahmengericht schaffen und der Staatsanwaltschaft trotzdem noch einmal diese Möglichkeit des Weiterzuges belassen sollten. Dies ist vor allen Dingen auch deswegen so, weil das Bundesgericht überall dort, wo diese Fälle bis heute vorgekommen sind - und es sind sehr, sehr wenige Fälle, die das Bundesgericht entschieden hat -, eben auch gewisse Ausnahmen zugelassen hat.
Die weitere Differenz, die wir noch haben, befindet sich in den Artikeln 255 und 257. Dort geht es um die Frage, ob gemäss Artikel 255 Absatz 1bis Proben von beschuldigten Personen entnommen und ein DNA-Profil erstellt werden darf, wenn das u[PAGE 997] nter der Voraussetzung von konkreten Anhaltspunkten geschieht. Ihre Kommission ist hier mit 16 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Ständerat gefolgt. Bei Artikel 257 sind wir mit 13 zu 8 Stimmen ohne Enthaltung ebenfalls dem Ständerat gefolgt. Hier geht es darum, dass von Personen, die verurteilt worden sind, unter denselben Bedingungen auch ein DNA-Profil angelegt werden darf.
Diese beiden Bestimmungen finden Sie auch in Artikel 73s Absatz 1bis des Militärstrafprozesses. Das ist eigentlich nur eine technische Änderung, die gestern vom Ständerat noch eingefügt wurde. Selbstverständlich soll das, was in der Strafprozessordnung steht, auch im Militärstrafprozess entsprechend Niederschlag finden.
Ich bitte Sie namens der Kommission, überall der Mehrheit zu folgen.