preparatory:AB 30235
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-11
Wortprotokoll
Mit diesem Artikel kommen wir zu einem der Kernpunkte der Gesetzesvorlage. Damit die Vorlage für Nichtmitglieder der Kommission, die sich nicht so intensiv mit dieser Materie befasst haben, verständlich wird, möchte ich Ausführungen zu den Artikeln 31 bis 36b machen und dabei Artikel 187b Absätze 5 bis 7 einbeziehen. Es handelt sich um verschiedene Systeme, die einander gegenübergestellt werden müssen. Sie müssen dann entscheiden, welchem System Sie folgen wollen. Ich kann also nicht einfach Ausführungen zu Artikel 31 machen, sondern ich muss diese Systeme darstellen. Ich hoffe, es gelingt mir, dies einigermassen verständlich zu tun.
Mehrheit und Minderheit setzen sich für zwei bzw. eigentlich für drei verschiedene Systeme ein. Die Mehrheit beantragt Ihnen in Übereinstimmung mit dem Bundesrat, das heutige öffentlich-rechtliche Milchkontingentierungssystem aufzuheben. Dabei sieht die Mehrheit, wie Sie Artikel 36a entnehmen können, für diesen Ausstieg längere Fristen vor als der Bundesrat. Endtermin wäre danach der 30. April 2009. Vorbehalten bleiben selbstverständlich grundlegende Änderungen, die es dem Bundesrat erlauben würden, den entsprechenden Termin um höchstens zwei Jahre hinauszuschieben. In der Kommission hat der Bundesrat keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die von der Kommission in Betracht gezogene Erstreckung vorgebracht.
Mit Artikel 36b will die Kommission die Zeit nach Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Milchkontingentierung noch in gewisse Bahnen lenken. Die Kommission hat also eine zusätzliche Bestimmung vorgesehen, um diesen Übergang zu leiten. Dies geschieht insbesondere durch die Verpflichtung, Lieferverträge mit einer Mindestdauer abzuschliessen. Damit sollen insbesondere spekulative Spotmarktkäufe, die den Bauern keine Gewähr für eine nachhaltige Abnahme ihrer Milch bieten, verhindert werden. Kollege Cornu als Spezialist wird diese Bestimmung im Auftrag der Kommissionsmehrheit erläutern.
Die Minderheit David, wie wir sie bei Artikel 31 Absätze 2 und 3 auf der Fahne haben, möchte das öffentlich-rechtliche Kontingentssystem in so genannte Lieferrechte umwandeln. Der Produzent bekäme anstelle des Kontingents einfach das Recht, eine bestimmte Milchmenge zu liefern. Bis hierhin besteht eigentlich kein Unterschied zum heutigen öffentlich-rechtlichen Kontingentssystem; anstatt von Kontingenten spricht man einfach von Lieferrechten. Es handelt sich nach [PAGE 1223] wie vor um Produktionsrechte, mit Abgaben bei Überschreitung der zugestandenen Menge.
Eingeschränkt würde im System der Minderheit David die Übertragbarkeit von Lieferrechten. Direkte Lieferrechtsübertragungen wären nur bei besonderen Konstellationen möglich. Die Lieferrechte von Betrieben, welche die Milchproduktion einstellen, würden in einen nationalen Pool fallen, und der Bundesrat hätte die Voraussetzungen für die Übertragung von Lieferrechten aus diesem Pool zu regeln. Das Gesetz sagt wenig zu dieser Übertragung.
Wichtig im System der Minderheit David ist Artikel 187b - und dort sind es wiederum die Absätze 5 bis 7 -, wobei sich hier die Minderheit nicht einig ist. Eine Mehrheit der Minderheit möchte dieses System am 30. April 2009 auslaufen lassen; diese Regelung sieht sie in Artikel 187b Absatz 7 vor. Eine Abstufung in zeitlicher Hinsicht wie beim System der Mehrheit wäre nicht vorgesehen. Am 30. April 2009 wäre es gemäss dieser Minderheit fertig mit dem System der Milchlieferrechte.
Eine andere Minderheit, und zwar eine Minderheit der Minderheit, will das nicht. Sie möchte das System der Milchlieferrechte zeitlich unbefristet weiterlaufen lassen.
Daneben besteht, wenn ich den Minderheitsantrag Maissen zu Artikel 36a richtig interpretiere, noch eine andere Vorstellung; Herr Maissen wird sich dazu sicher äussern. Es besteht die Vorstellung, dass man mit der Streichung von Artikel 36a beim heutigen System bleiben und die Frage der Aufhebung oder der Änderung des heutigen Systems in die Zukunft hinausschieben könnte. Ich möchte den Herrn Präsidenten bitten, dass er nach dem Vertreter der Minderheit David auch Herrn Maissen das Wort erteilt, damit Herr Maissen seine Position darlegen kann.
Ich erlaube mir, nach der Begründung des Antrages der Minderheit David noch Bemerkungen aus der Sicht der Mehrheit anzubringen. Ich kann Ihnen aber jetzt schon sagen, dass die Mehrheit dieses System der Milchlieferrechte ganz klar ablehnt.
Was spricht für das System der Mehrheit, die öffentlich-rechtliche Milchkontingentierung langfristig aufzuheben? Vorausschicken und in Erinnerung rufen möchte ich noch einmal - ich habe das bereits gestern getan -, dass mit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge mit der Europäischen Union die Uhr für die vollständige Öffnung des Käsemarktes zu laufen begonnen hat. Etwa die Hälfte unserer Milchmenge wird zu Käse verarbeitet. Der Milchpreis in der Europäischen Union wird deshalb trotz Verkäsungszulage für unseren Milchpreis entscheidend sein, und das mit oder ohne Kontingentierung. Die Frage ist nur, mit welchem System wir bessere Chancen und flexiblere Strukturen haben werden, um zu reagieren. Massenprodukte sind ohnehin chancenlos.
Ich möchte in sechs Punkten begründen, weshalb die Mehrheit zu diesem Standpunkt gelangt:
1. Wir haben mit der "AP 2000" eine Liberalisierung eingeleitet, damit die schweizerische Milchwirtschaft wettbewerbsfähiger wird und damit Marktpositionen gestärkt werden. Dieses Ziel ist mit der Kontingentierung schwer erreichbar. Sie verunmöglicht den Produzenten insofern die notwendige Reaktion, als die Kosten für die Strukturanpassung - gemeint sind insbesondere die Kontingentsbeschaffungen - sehr hoch sind. Den Milchpreis mit öffentlichen Mitteln über das notwendige Mass hinaus zu stützen und die Produktion zu kontingentieren hemmt die wirtschaftliche und strukturelle Entwicklung der gesamten Milchwirtschaft und widerspricht eigentlich dem Subsidiaritätsgedanken. Die Aufhebung der Milchkontingentierung schafft nicht nur den nötigen Handlungsspielraum, sondern gibt den Produzenten - und das scheint mir wichtig zu sein - ein klares Signal, das es ihnen erlaubt, Entscheide über neue Investitionen oder über eine Aufgabe der Milchproduktion mit der nötigen Umsicht und Vorhersehbarkeit zu treffen.
2. Zur Marktentwicklung: Auch wenn die Marktlage im Moment angespannt ist, besitzt der Milchsektor doch weltweit nach wie vor ein erhebliches Wachstumspotenzial. Käsespezialitäten und andere veredelte Milchprodukte werden nachgefragt; die Nachfrage wird steigen. Ohne Kontingentierung kann unsere Milchwirtschaft an dieser Entwicklung besser partizipieren und die sich ergebenden Chancen besser nutzen. Die Chancen müssen aber auch genutzt werden, sonst ist der Erfolg natürlich nicht gewährleistet.
3. Zur Preisentwicklung: Der schweizerische Milchpreis wird in den nächsten Jahren sinken, weil sowohl die Europäische Union als auch die Schweiz ihre Preisstützungsmassnahmen reduzieren und die Marktpreise dies nicht werden kompensieren können. Preisdruck entsteht - das haben wir in den letzten Monaten ja erlebt - von aussen, primär durch das Käseabkommen mit der Europäischen Union. Nach der vollständigen Öffnung des Käsemarktes wird der Milchpreis in der Schweiz noch stärker als bisher von jenem in der Europäischen Union beeinflusst werden. Auch bei der Beibehaltung der Milchkontingentierung wird sich der Milchpreis nicht auf dem heutigen Niveau halten lassen, wenn nicht etwas ganz Aussergewöhnliches geschieht.
4. Zu den Kontingentskosten: Geht die Entwicklung beim Kontingentshandel und bei der Vermietung von Kontingenten im gleichen Rhythmus bisher wie weiter, so dürfte in fünf Jahren mehr als die Hälfte der kontingentierten Milchmenge mit Kosten für Miete oder Kauf belastet sein. Heute machen diese Kosten etwa 2 bis 3 Rappen pro Liter aus. Wenn die Entwicklung so weitergeht, wird die Belastung in fünf Jahren auf 5 bis 8 Rappen ansteigen.
5. Zur Entwicklung in der Europäischen Union: Es wurde gestern verschiedentlich vorgebracht, dass wir nicht wüssten, was in der Europäischen Union geschehe. Man hat darauf hingewiesen, dass man zuwarten solle, bis die Europäische Union entscheide. Sollte sich die Europäische Union dereinst für einen Ausstieg aus den Kontingenten entscheiden, so wird dies die schweizerische Milchwirtschaft einem zusätzlichen und wahrscheinlich sehr rasch entstehenden Druck aussetzen. Umgekehrt kann es uns ein rechtzeitiger Aufhebungsentscheid erlauben, den Entwicklungen in der Europäischen Union entgegenzutreten und Vorkehrungen zu treffen. Je länger wir zuwarten, desto abrupter dürfte die Reaktion unsererseits ausfallen.
6. Zur Mengensteuerung ohne Kontingentierung: Die Milchproduzenten werden nach der Aufhebung der Milchkontingentierung auf privatrechtlicher Ebene ein Mengenmanagement durchführen müssen; wir haben das mit dem dringlichen Bundesgesetz bereits vorbereitet. Erforderlich ist in jedem Fall, dass sich Produzenten und Verwerter nicht nur über den Preis, sondern auch über die zu produzierende Menge einigen.
Das sind die Gründe, weshalb die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, den Entscheid heute zu fällen.
Ein paar Worte noch zu den Auswirkungen und zur Beurteilung:
Zu den Strukturen: Die Strukturentwicklung wird ohne Milchkontingentierung wahrscheinlich etwas rascher ablaufen als heute. Entscheidend für diese Entwicklung ist dabei der Preis, der sich auch mit der Milchkontingentierung - wie ich es gesagt habe - nicht auf dem heutigen Niveau halten lässt. Aus diesem Grund kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Strukturentwicklung nach der Aufhebung der Milchkontingentierung allenfalls ebenso schnell oder noch etwas schneller abläuft.
Zu den Einkommen: Die Milchproduktion wird im neuen System in spezialisierten Betrieben erfolgen. Es braucht hier Investitionen und einen effizienten Einsatz der Mittel. Dadurch sollte ein Kostensenkungspotenzial entstehen, und trotz sinkendem Milchpreis sollte das Einkommen der Milchwirtschaftsbetriebe eigentlich in einem angemessenen Verhältnis zu jenem der Betriebe mit anderen Produktionszweigen stehen.
Wie sind die Auswirkungen auf eine flächendeckende Bewirtschaftung? Die Flächenbewirtschaftung ist ein wichtiges Thema, das wir auch gestern diskutiert haben, und wir werden es insbesondere bei Artikel 73 wiederum aufnehmen. Sie wird in erster Linie mit der Milchproduktion auf Raufutterbasis sichergestellt. Diese möchten wir durch eine entsprechende Ausgestaltung der Direktzahlungen sicherstellen. [PAGE 1224] Die Milchproduktion auf der Grundlage von betriebseigenem Futter ist in der Regel wirtschaftlicher, als wenn Futter zugekauft werden muss. Dadurch sollte auch ein Kostenvorteil entstehen.
Zu den Auswirkungen auf die Ökologie: Gibt es dann eine Massenproduktion in Grossbetrieben? Wir haben gesetzliche Rahmenbedingungen, die eine umweltverträgliche Milchproduktion sicherstellen. Umweltvorschriften, der ökologische Leistungsnachweis und die Einhaltung der Gewässer-, Umwelt- und Tierschutzbestimmungen bilden bei einer Aufhebung der Milchkontingentierung nach wie vor Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen und damit einen Wall gegen derartige Konzentrationen der Milchproduktion.
Zu den Berggebieten: Es besteht ja die grosse Befürchtung, dass es zu einer Verschiebung und zu einer Konzentration der Milchproduktion in den Talgebieten kommt. Hier wird darauf hinzuweisen sein: In jenen Berggebieten, in denen die Herstellung von Spezialitäten eine gute Wertschöpfung erzielt - mit den begleitenden Massnahmen im Landwirtschaftsgesetz wollen wir ja auch die Voraussetzungen dafür verbessern, indem entsprechende Investitionskredite zur Verfügung gestellt werden -, muss die Produktion auch ohne Kontingentierung weitergeführt werden können. Es kommt also darauf an, ob Spezialitäten hergestellt und damit die entsprechenden Regionen gestärkt werden können. Beispiele innerhalb der Europäischen Union zeigen, dass dies möglich ist, wenn entsprechend vorgegangen wird.
Zudem soll ein angemessener Vorlauf beim Ausstieg aus der Milchkontingentierung für die Berggebiete helfen, derartige Strukturen aufzubauen und zu stärken. Schutz durch Produktionsbezeichnungen, finanzielle Unterstützung für regionale Vorhaben der Absatzförderung und für Verarbeitungsbetriebe, das sind die zusätzlichen Stützungsmassnahmen, die vorgeschlagen bleiben.
Zentral bleibt für den Grundsatzentscheid zum Ausstieg aus der Kontingentierung, dass nur dieser Entscheid den Produzenten und Verwertern die nötige Klarheit schafft, die sie für die Gestaltung der Zukunft ihrer Betriebe brauchen, insbesondere für die erforderlichen Investitionsentscheide.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, der Mehrheit zu folgen.