Schiesser Fritz · Ständerat · 2002-12-11
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-11
Wortprotokoll
Artikel 9 wurde im Rahmen der bilateralen Verträge eingeführt. Nun soll er präzisiert, sprachlich verbessert und übersichtlicher gestaltet werden.
Zu Absatz 1 habe ich keine weiteren Bemerkungen.
Mit den Absätzen 2 und 3 sollen auch Nichtmitglieder einer Organisation wie Produzenten, Verarbeiter oder Händler des betreffenden Produktes verpflichtet werden können, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen zu leisten. Diese Beitragspflicht ist allerdings zeitlich zu beschränken, und die Beiträge dürfen nicht für die Verwaltung der Organisation verwendet werden. Diese Bestimmungen waren in der Kommission unbestritten.
Mit Absatz 4 wird die geltende Praxis ins Gesetz übernommen und damit Rechtssicherheit geschaffen; Diskussionen sollen vermieden werden. Konkret soll es künftig klar sein, was eigentlich ohne weiteres einleuchtet, nämlich dass die Direktvermarkter für die direktvermarkteten Produkte von den Abgaben ausgenommen werden. Bisher bestand das Problem darin, dass ein Betrieb zum Teil nur 5 oder 10 Prozent seiner Produkte direkt vermarktet hat und die übrigen Produkte in die normalen Kanäle der Verarbeitung liefen. Die Unklarheit, ob solche Betriebe zu 100 Prozent oder nur gemäss ihrem Anteil an der Direktvermarktung von den Beiträgen ausgenommen seien, wird nun beseitigt, und zwar im Sinne der heutigen Praxis. Die Direktvermarkter müssen für jenen Produktionsanteil, den sie nicht direktvermarkten und für den sie wie die anderen von den Förderungsmassnahmen profitieren, die Selbsthilfemassnahmen mittragen helfen. Betroffen von dieser Regel sind je nach Segment zwischen 5 und 10 Prozent der Produzenten, bezogen auf die Mengen sind es aber weit unter 5 Prozent. [PAGE 1221]
Der sprachliche Zusatz, den Ihnen die WAK beantragt, macht die Formulierung klar.