Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2022-06-09
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2022-06-09
Wortprotokoll
In dem Fall äussere ich mich ebenfalls zu Absatz 1. Grundsätzlich ist es erfreulich, dass sich die Kommission auf das Instrument des Gebietsansatzes eingelassen hat. Nun geht es eigentlich nur noch darum, zu fragen, ob man den Anwendungsbereich des Gebietsansatzes auf das Berggebiet einschränkt. Die Einschränkung auf das Berggebiet war eine Reaktion auf die von Ihrer Kommission durchgeführte Vernehmlassung. Es waren insbesondere die Landwirtschaftsorganisationen, die wünschten, dass man den Gebietsansatz auf das Berggebiet beschränkt.
Hier kommt vielleicht noch hinzu, dass die meisten Anwendungsbeispiele, die man bis jetzt im Zusammenhang mit dem Gebietsansatz diskutiert hat, im Grunde typisch für das Berggebiet waren. Vor diesem Hintergrund kann man sagen, dass die Fokussierung des Gebietsansatzes auf das Berggebiet sachgerecht ist. Umgekehrt muss man aber auch sagen: Wenn Sie hier die Kommissionsminderheit unterstützen, müsste man den Landwirtschaftsorganisationen unter Umständen ein bisschen die Angst nehmen, dass dieses Instrument im Tal auf eine Art und Weise missbraucht werden könnte, die sie nicht möchten. Ich glaube, hier richten Sie [PAGE 468] weder mit der einen noch mit der anderen Entscheidung irgendwelchen Schaden an.
Gerne sage ich noch etwas zu Artikel 8c Absatz 1 Buchstabe b. Dieser ist zwar unbestritten, dennoch ist es mir ein Anliegen, noch zwei Sätze dazu zu sagen. Im Unterschied zum Entwurf des Bundesrates sollen ja jetzt, sowohl gemäss Mehrheit wie auch gemäss Minderheit, die jeweils erforderlichen Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen noch nicht im Detail auf Richtplanstufe umschrieben und festgelegt werden. Stattdessen sollen auf Richtplanstufe lediglich die Aufträge für die Nutzungsplanung erteilt werden, die jeweils die erforderlichen Massnahmen vorsehen. Wir können das so unterstützen. Ich denke aber, dass tatsächlich dann auch auf Stufe der Nutzungsplanungen eine entsprechende Konkretisierung vorgenommen werden muss, die es unter anderem erlaubt, die passenden Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen zu definieren. In diesem Sinne wird es nicht genügen, im Richtplan lediglich einen Hinweis festzuhalten; vielmehr wird eine gewisse Substanz nötig sein. In diesem Sinne können wir das aber unterstützen.