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Fässler Daniel · Ständerat · 2022-06-09

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-06-09

Wortprotokoll

Die Feststellung unseres Ratspräsidenten war wichtig. Wir müssen das Ganze konzeptionell betrachten. Die Lösung der Mehrheit finden Sie in Artikel 8d Absätze 1 bis 4, die Lösung der Minderheit finden Sie in den Artikeln 24g und 38b - in der deutschsprachigen Fahne auf den Seiten 36 und 44. Etwas irreführend ist, dass auf der Seite, auf der wir uns jetzt befinden, unter Artikel 8d auch noch ein Antrag des Bundesrates zu finden ist; dieser Antrag hat mit dem, was wir jetzt diskutieren, eigentlich nichts mehr zu tun. Ich sage dies einfach zur Klärung für die Nichtkommissionsmitglieder.

Der Berichterstatter der Kommission hat das Konzept der Mehrheit dargelegt. Die Mehrheit möchte die Kantone verpflichten, in den Richtplänen mit einem Gesamtkonzept darzulegen, wie sie die Stabilisierungsziele umsetzen. Sie werden gemäss Artikel 8 Absatz 3 auch verpflichtet, die Erreichung der Stabilisierungsziele periodisch zu überprüfen und die Richtplaninhalte gegebenenfalls anzupassen. Beim Konzept der Mehrheit ist noch wichtig, und das habe ich vom Berichterstatter der Kommission jetzt nicht gehört, dass gemäss Artikel 38b Absatz 3 die Kantone keine neuen Gebäude mehr erstellen dürfen, wenn sie, auf Feststellung des Bundesrates, die Anforderung gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit nicht erfüllen. Das heisst, wenn ein neues Gebäude erstellt werden sollte oder eine Bodenversiegelung vorzunehmen wäre, dann müsste das andernorts kompensiert werden. Das sage ich einfach noch zur Ergänzung.

Die Minderheit möchte davon absehen und stattdessen am Antrag festhalten, den die Kommission letztes Jahr in die Vernehmlassung gegeben hat. Diesen Antrag finden Sie in der deutschsprachigen Fahne auf Seite 36 bei Artikel 24g. Der Antrag sieht vor, dass die Kantone verpflichtet werden, dem Bund periodisch Bericht zu erstatten, erstens über die Entwicklung der Anzahl Gebäude im Nichtbaugebiet und zweitens über die Entwicklung der Bodenversiegelung. Der Bundesrat hat dann die Aufgabe, aufgrund der Berichte aller Kantone dem Parlament Bericht zu erstatten. Er hat dabei eine Beurteilung der Wirkung abzugeben und Vorschläge für mögliche Verbesserungen zu unterbreiten.

Die erste Berichterstattung der Kantone an den Bund hat gemäss den Übergangsbestimmungen in Artikel 38b bereits drei Jahre nach Inkrafttreten der Revision zu erfolgen, die Berichterstattung des Bundesrates an das Parlament erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten. Damit diese Berichterstattung faktenbasiert erfolgen kann, sind die Kantone verpflichtet, in den Grundlagen zum Richtplan neu auch die Anzahl Gebäude ausserhalb der Bauzonen sowie die Bodenversiegelung darzulegen. Da besteht keine Differenz. Das haben wir vorhin bei Artikel 6 Absatz 3 bereits entschieden. [PAGE 472]

Die Differenz zwischen Kommissionsmehrheit und Kommissionsminderheit hat mit zwei Aspekten zu tun: erstens mit der verfassungsmässigen Kompetenzordnung im Bereich der Raumplanung und zweitens mit dem Vertrauen in die Kantone. Ich habe es bereits beim Eintreten gesagt: Der Bund hat gemäss Artikel 75 der Bundesverfassung nur die Kompetenz, Grundsätze der Raumplanung festzulegen. Es ist gemäss unserer Verfassung ausdrücklich Sache der Kantone, für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens zu sorgen. Bezogen auf das Stabilisierungsziel heisst das: Es ist Kompetenz und Aufgabe der Kantone, dieses Planungsziel umzusetzen. Würde man der Mehrheit folgen, würde die Raumplanungskompetenz der Kantone zumindest etwas ausgehöhlt.

Der Antrag der Kommissionsmehrheit ist für mich auch ein Misstrauensvotum gegenüber den Kantonen. Er basiert auf der Idee, dass die Kantone das Stabilisierungsziel nicht umsetzen, obwohl sie dem Bund Bericht erstatten müssen und wissen, dass der Bund bei verfehlter Wirkung weitere Massnahmen beschliessen kann. Dieses Grundmisstrauen gegenüber den Kantonen teile ich nicht.

Ganz zum Schluss möchte ich zuhanden des Amtlichen Bulletins noch auf ein Detail hinweisen: Bei Artikel 24g ist Buchstabe c von Absatz 1 bei der weiteren Bearbeitung zu streichen, denn der vom Bundesrat vorgesehene Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe abis, auf den darin verwiesen wird, wurde durch die Kommission gestrichen. Bei der Bereinigung des Minderheitsantrages ist da ein Fehler passiert.