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AB 302818

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2022-06-13

Wortprotokoll

Wir kommen ja regelmässig bei Ihnen vorbei mit Änderungen der Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Änderungen gehen auf eine Regelung der OECD zurück, die 2013 beschlossen hatte, dass es Anpassungen bräuchte, damit nicht ungerechtfertigt Steuervermeidung betrieben werden könnte. In Bezug auf diesen Beschluss wurde nachher eine Reihe von Berichten verfasst. Diese Berichte geben vor, wie die Doppelbesteuerungsabkommen ausgestaltet werden sollen. In unserer Praxis richten wir uns nach der Praxis der OECD, weil die Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel Firmen betreffen, die in verschiedenen Staaten tätig sind, und diese haben dann nach dem OECD-Standard nicht immer das Rad neu zu erfinden.

Das ist auch die Grundlage dieser Änderungsprotokolle mit Nordmazedonien und Japan, in denen wir die Mindeststandards der OECD übernehmen. Es geht hier vor allem um die Verhinderung von Abkommensmissbräuchen, die in diesen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend festgelegt werden. Weiter geht es bei den Änderungsprotokollen um die Regeln zur Verbesserung der Streitbeilegung nach dem Beps-Projekt. Namentlich können Steuerpflichtige neu ein Verständigungsverfahren im Staat ihrer Wahl beantragen. Diese Verständigungsverfahren haben einen relativ hohen Stellenwert, wenn man sich bezüglich der Steuerbemessung nicht einig ist.

Das Änderungsprotokoll mit Nordmazedonien sieht die Aufnahme einer Bestimmung betreffend den Informationsaustausch auf Ersuchen vor, ebenfalls nach dem Wortlaut des OECD-Musterabkommens. Wo möglich werden diese Verhandlungen jeweils auch dazu benutzt, eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen auszuhandeln. In Bezug auf Unternehmensgewinne entspricht die neue Bestimmung in den jeweiligen Protokollen dem OECD-Approach, wonach bei der Gewinnzuteilung künftig auch Betriebsstätten wie unabhängige Unternehmen behandelt werden.

Die Änderungsprotokolle sehen die Einführung einer Schiedsklausel vor. Heute ist es nicht auszuschliessen, dass das Verständigungsverfahren zwischen den zuständigen Behörden in einigen Fällen eine Doppelbesteuerung nicht beseitigen kann. Diese Situation ist im Hinblick auf die Rechtssicherheit nicht zufriedenstellend. Mit der neuen Schiedsklausel kann diese Lücke geschlossen werden.

Das Protokoll zur Änderung des Abkommens mit Japan reduziert die Schwelle für die Befreiung von Dividenden in Konzernverhältnissen von der Quellenbesteuerung. Erforderlich ist neu, dass die von einer Gesellschaft gehaltene Beteiligung die Schwelle von 10 statt wie bis anhin 50 Prozent erreicht. Darüber hinaus sind Zinsen künftig im Quellenstaat von der Steuer befreit, es sei denn, sie werden in Bezugnahme auf Einnahmen, Verkäufe, Gewinne oder ähnliche Faktoren bemessen.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass die Änderungsprotokolle der Praxis der Schweiz entsprechen, sich den internationalen Standards anzupassen. Sie sind für die Wirtschaft von Bedeutung, damit sie sich auch diesen Standards entsprechend bewegen kann. Es handelt sich insgesamt um eine Vereinfachung und eine tendenzielle Verbesserung unseres Verhältnisses zu den beiden Staaten.

Wir bitten Sie, auf die beiden Vorlagen einzutreten und ihnen zuzustimmen.[GZ]

[VS][GZ]

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Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen [GZ]

Le débat sur cet objet est interrompu