Maissen Theo · Ständerat · 2002-12-11
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-11
Wortprotokoll
Auch hier bin ich wieder einmal der Einzige, der der Minderheit angehört. Das hat nach meinem Dafürhalten nichts mit der Qualität des Antrages zu tun. Sie erkennen darin einfach meinen Reformwillen, Herr Bundesrat. Offenbar geht mein Reformwille der Kommission hier zu weit. Ich hoffe, dass wenigstens Herr Bundesrat Couchepin diesen Reformwillen goutiert und meinen Antrag entsprechend gutheisst.
Es geht um Folgendes: Der Viehhandel sollte in der heutigen Zeit eidgenössisch geregelt werden, und zwar deshalb, weil die sehr unterschiedlichen kantonalen Bestimmungen nicht mehr zeitgemäss sind. Der Handel ist heute kantonsübergreifend; entsprechende Normen sollten deshalb eben auch kantonsübergreifend - also eidgenössisch - festgelegt werden.
Dies entspricht zudem einem Gedanken, der in letzter Zeit in verschiedener Hinsicht Fuss gefasst hat, sodass man eben [PAGE 1273] beim Binnenmarktgesetz und beim Anwaltsgesetz die alten kantonalen Domänen praktisch zu einer eidgenössischen Regelungsmaterie gemacht hat; zum Beispiel ist auch der Beruf des Lastwagenunternehmers in der eidgenössischen Gesetzgebung vereinheitlicht worden.
Der Umstand, dass der Viehhandel auch tierseuchenpolizeiliche Komponenten hat, welche vor den Kantonsgrenzen ebenfalls nicht Halt machen, legt es auch nahe, dass wir die Regeln des Viehhandels in Zukunft auf eidgenössischer Ebene vereinheitlichen. Das würde mit dem von mir beantragten Artikel 20 gemacht; das interkantonale Viehhandelskonkordat würde hinfällig. Wenn nun die Überlegungen von Kollege Schiesser angesehen werden, dann geht es darum - das ist für mich auch klar -, dass wir den Kontakt mit den Kantonen aufnehmen und sie zu diesem Thema anhören sollten. Aber wenn wir diesen Artikel einmal in die Fahne aufnehmen, so denke ich, dass die Sache dann von der Verwaltung in dieser Richtung weiterverfolgt werden kann und dass sich dann der Nationalrat noch im Detail damit beschäftigen kann.
Und nun zum zweiten Antrag - wie der Kommissionspräsident bereits gesagt hat, gehören die beiden Anträge zusammen -, dem Antrag zu Artikel 56a, "Schlachtungsabgabe". Mit dem Wegfall des Konkordates gehen den Kantonen Umsatzgebühren in der Grössenordnung von 2 Millionen Franken verloren, welche sie bis anhin für die Tierseuchenkassen usw. verwenden konnten. Da die Kantone diese Aufgaben weiterhin haben, namentlich die Entschädigung bei Tierverlusten, müssen wir eine Regelung finden, damit diese Mittel in der Grössenordnung von 2 Millionen Franken mit festgelegten Zielen und Verwendungszwecken weiterhin erhoben werden können. Ich habe deshalb einen entsprechenden Antrag für einen Artikel 56a unterbreitet, der vorsieht, dass bei der Schlachtung von Klauentieren eine Abgabe durch die Kantone erhoben werden kann - durch diejenigen Kantone, die das tun wollen; es ist eine Kann-Formulierung -, deren Substrat wie bis anhin zur Deckung der Kosten der Tierseuchenprävention und Tierseuchenbekämpfung bestimmt wird.
Wenn man in etwa auf diese 2 Millionen Franken für die Kantone kommt, braucht es eine Abgabe in der Grössenordnung, wie sie in Artikel 56a vorgeschlagen ist, von minimal 25 Rappen bis maximal 2 Franken pro geschlachtetes Tier. Das wäre im Zusammenhang mit der Schlachtung einfach zu erheben; wir hätten damit wieder das Abgabesubstrat, und den Kantonen ginge damit nichts verloren.
Ich bitte Sie, diesen beiden Minderheitsanträgen zuzustimmen. Ich gebe zu, dass allenfalls noch - vor allem nach Rücksprache mit den Kantonen - daran gefeilt werden sollte. Es geht aber um die Stossrichtung, wie ich sie aufgezeigt habe, dass man nämlich im Zusammenhang mit der Revision der Agrarpolitik auch diese Regelungen überdenkt und neu auf eidgenössischer Ebene festlegt.