Schiesser Fritz · Ständerat · 2002-12-11
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-11
Wortprotokoll
Hier haben wir nun die Konsequenzen zu ziehen aus dem Entscheid, den Sie heute bei Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes gefällt haben. Die Grundlage wäre die gewesen, dass aus den Versteigerungserlösen - die für das erste Jahr auf 50, für das zweite Jahr auf 100 und danach auf 150 Millionen Franken geschätzt worden sind - 48 Millionen Franken zur Verfügung gestellt worden wären, um die Entsorgung von Fleischabfällen zu finanzieren bzw. einen Beitrag zur Finanzierung der Entsorgung zu leisten. Mit dem Entscheid gegen Artikel 48 ist das Fundament für eine solche Regelung weggebrochen.
Der Antrag der Mehrheit bzw. des Bundesrates kann aus meiner Sicht nicht mehr Bestand haben, weil Absatz 4 und damit die finanzielle Grundlage weggefallen ist. Es fehlen auch jene 102 Millionen Franken in der Bundeskasse, mit denen gerechnet worden ist, sodass für die Mehrheit der Kommission - ich möchte dem Bundesrat nicht vorgreifen, er entscheidet selber über seinen Antrag - die Grundlage für Artikel 37 weggebrochen ist; der Antrag der Mehrheit kann deshalb nicht mehr bestehen bleiben.
Ich möchte darauf hinweisen, dass auch der Minderheitsantrag Leumann eine entsprechende Finanzierung voraussetzt. Man müsste jetzt eigentlich darlegen, woher diese Gelder genommen werden sollen. Ich weiss nicht, ob Frau Leumann zu dieser Frage auch Ausführungen machen wird; ich möchte mich nach ihrem Votum noch einmal kurz zu dieser Frage äussern. So, wie ich die Situation einschätze, müsste es - wenn nicht der Bundesrat etwas anderes vorschlägt - eigentlich einstweilen beim geltenden Recht bleiben. Dann wäre die gesetzliche Grundlage für die Bundesbeiträge, die nicht so klar ist, nach wie vor im Umweltschutzgesetz zu finden.