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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2022-06-14

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-06-14

Wortprotokoll

Ich äussere jetzt doch noch kurz ein paar Worte, auch nach den Argumenten von Kollege Ettlin und Kollege Bauer. Das Hauptproblem, und das hat der Kommissionssprecher, Kollege Kuprecht, unterstrichen, ist folgendes: Was Sie hier wollen, ist ein Eingriff in die kantonale Souveränität, deshalb sind auch die Kantone bzw. ist die VDK dagegen. Wenn Sie die Debatte nachlesen, sehen Sie, dass dies seinerzeit schon der Grund für die Ablehnung der von Ihnen übernommenen Motion Baumann war. Sie ist genau aus diesen Gründen abgelehnt worden. Der Ständerat würde sich in Widerspruch zur damaligen Ablehnung der Motion begeben, die ja gegen die Kantone gerichtet war und gegen ihre Souveränität in diesen Fragen, unter anderem in Fragen der Sozialpolitik. Dieses Argument ist hier so oder so das massgebende.

Ich möchte nur noch kurz erwähnen, dass dieselben Verbände, sämtliche Arbeitgeberverbände, die schon hinter der Motion Baumann gestanden sind, uns auch jetzt wieder geschrieben haben. Es ist dasselbe geblieben.

Hier stellt sich die Frage, welchen Begriff von Sozialpartnerschaft Sie haben. Es wird interessant sein, morgen in der BVG-Debatte zu hören, wie Sie dann dort argumentieren werden. Dort geht es ja um ein Sozialpartnerschaftsmodell, das aber auch den Interessen der Arbeitnehmenden Rechnung trägt. Hier geht es ja um eine Frage der Unterschreitung von kantonalen Mindestlöhnen. Hier, meine ich, geht es darum, daran zu erinnern, welche Prinzipien das kollektive Arbeitsrecht beherrschen. Im kollektiven Arbeitsrecht gilt das sogenannte Günstigkeitsprinzip. Die Normen sind immer nur Mindestnormen; Gesamtarbeitsverträge regeln Mindestnormen. Diese können und sollen dort überschritten werden, wo es dann auch gegebenenfalls Möglichkeiten im Einzelarbeitsvertrag gibt. Das ist regelmässig der Fall.

Der Gesamtarbeitsvertrag, erst recht der allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag, regelt das Minimum. Dieses Minimum kann aber überschritten werden. Wenn es in [PAGE 529] einem Kanton einen kantonalen Mindestlohn gibt, der im Einzelfall gegebenenfalls über diesem Mindestlohn des GAV liegt, dann ist das Günstigkeitsprinzip das Argument, weshalb hier die Rechtsordnung auch aus Sicht des kollektiven Arbeitsrechts gewahrt bleibt.

Am Schluss noch zur Sorge bezüglich der Gesamtarbeitsverträge überhaupt: Die Erfahrung, seit es kantonale Mindestlöhne gibt, ist nicht etwa negativ, sondern es gibt zunehmend Gesamtarbeitsverträge, auch solche mit allgemeinverbindlichem Charakter. Da natürlich die Gesamtverträge die Dinge branchennäher regeln, ist es ein überlegenes Instrument.

Ich meine aber, dass die Logik des kollektiven Arbeitsrechts dafür spricht, die Motion abzulehnen und nicht in die kantonale Souveränität einzugreifen. Mit den gleichen Argumenten, mit denen schon die Motion Baumann 18.3934 verworfen wurde, muss auch diese Motion abgelehnt werden.