Stadler Hansruedi · Ständerat · 2002-12-11
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-11
Wortprotokoll
Ich habe nun zwei Tage lang die Agrardiskussion mit Interesse verfolgt. Man muss schon etwas verwegen sein, wenn man als Nichtkommissionsmitglied noch mit einem Einzelantrag chirurgisch in die Vorlage eingreifen möchte. Ich mache es trotzdem.
Zu meinen Interessenbindungen: Ich habe bis zur Matura jeden Sommer auf einem Sömmerungsbetrieb gearbeitet und deshalb auch bestimmte Kompetenzen erworben, um über dieses Thema zu sprechen.
Aus fünf grundsätzlichen Überlegungen ersuche ich Sie, meinem Antrag, welcher dem Antrag des Bundesrates entspricht, zuzustimmen:
1. Wir können den Landwirten wieder Perspektiven und Sicherheit geben, wenn der Bund mit klaren agrarpolitischen Rahmenbedingungen wieder kalkulierbar und verlässlich wird. Wie verhält es sich nun mit dem besagten Artikel 77 Absatz 3 gemäss dem Antrag der Kommission? Die Aufteilung des Sömmerungsbeitrages wurde in der Sömmerungsverordnung im Jahre 1999 mit einer Übergangsbestimmung bis Ende 2001 aufgehoben. Ich finde es falsch, dass diese Bestimmung heute wieder aufgenommen wird, auch wenn es sich nur um eine Kann-Vorschrift handelt. In Vollzug des Beschlusses des Bundes von 1999 haben die Kantone inzwischen die rechtlichen und organisatorischen Anpassungen vorgenommen. Ich habe mich auch vergewissert, dass sich die Kantone nun eingerichtet haben und für das Jahr 2002 keine Beiträge mehr an Eigentümer entrichtet haben.
Beständigkeit ist in der Agrarpolitik wichtig. Diese Beständigkeit spricht für die Bundesratslösung, die ich aufgegriffen habe. Ich finde es falsch, dass die eben abgeschlossene Umstellung der Kantone wieder über den Haufen geworfen wird. Meines Wissens hat auch die Landwirtschaftsdirektorenkonferenz einen erneuten Wechsel abgelehnt: Nehmen wir auch diese Meinung der Kantone zur Kenntnis.
2. Beim Sömmerungsbeitrag handelt es sich um eine Direktzahlung. Auch bei den übrigen Direktzahlungen hat der Bodeneigentümer keinen Anspruch auf eine Direktzahlung, sondern nur der Bewirtschafter. Wir dürfen nun kein Präjudiz bei den Sömmerungsbeiträgen schaffen.
3. Der Unterhalt von Pachtbetrieben ist bei Sömmerungsbetrieben nicht grundsätzlich anders als bei Ganzjahresbetrieben. Bei diesen Betrieben wird bei Direktzahlungen auch kein Eigentümeranteil ausgerichtet. Allfällige Fragen, die den Unterhalt von Pachtliegenschaften betreffen, sind im Rahmen des Pachtrechtes und nicht durch eine Aufteilung von Direktzahlungen zu lösen; diese Fälle sind auch über das Pachtrecht lösbar. Es ist deshalb grundsätzlich falsch, wenn hier bei den Sömmerungsbetrieben die Direktzahlungen zwischen Bodeneigentümer und Bewirtschafter aufgeteilt werden sollen.
4. Auch ich halte den Föderalismus hoch. Aber hier geht es um Bundesbeiträge, also Direktzahlungen des Bundes. Ich finde es in diesem konkreten Fall falsch, wenn den Kantonen in dieser Frage einfach die Wahl überlassen wird, die Bundesbeiträge nicht voll an die Bewirtschafter weiterzuleiten.
5. Ich bin in vielen Fragen für eine spezielle Behandlung der Berggebiete. Aber wir sind nicht überall ein Spezialfall. Das heisst hier, dass der Unterhalt von Pachtliegenschaften bei Sömmerungsbetrieben nicht grundsätzlich anders ist als bei Ganzjahresbetrieben. Die Frage des Unterhalts der Liegenschaften kann auch hier via Pachtrecht gelöst werden.
Diese fünf grundsätzlichen Überlegungen sprechen für ein Streichen des bisherigen Artikels 77 Absatz 3.
Ich ersuche Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen, der dem Entwurf des Bundesrates entspricht.