Germann Hannes · Ständerat · 2022-06-16
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-06-16
Wortprotokoll
Was Artikel 25 Absatz 2 betrifft, soll der Kommissionsmehrheit gefolgt und auf eine Streichung von Absatz 2, wie sie der Bundesrat beantragt, verzichtet werden. Grundsätzlich soll die Kompetenz zum Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, d. h., [PAGE 611] ob sie zonenkonform sind oder eine Ausnahmebewilligung erfordern, bei den Kantonen bleiben. In gewissen Fällen soll jedoch von diesem Prinzip abgewichen werden können. Zur wirksamen Vereinfachung des Vollzugs für die Gemeinden sollen Entscheide zu Anpassungen an bestehenden Bauten in bestimmten Fällen neu den Gemeinden obliegen können. Ausgenommen wären Vergrösserungen der Nutzfläche bzw. der versiegelten Fläche oder Nutzungsänderungen. Mit diesem Inhalt soll der heutige Artikel 25 Absatz 2 RPG ergänzt werden.
Der Vollzug der RPG-Bestimmungen bleibt für die Gemeinden - Sie wissen es, ich bin Präsident des Schweizerischen Gemeindeverbandes - eine Herausforderung. Wo immer möglich, sind durch den Gesetzgeber Vereinfachungen anzustreben. So macht es im vorliegenden Fall Sinn, die Bewilligungskompetenz in einem klar abgesteckten Rahmen den Gemeinden zu übertragen. So kann unter anderem garantiert werden, dass bei diesen Entscheiden die örtlichen Gegebenheiten bestmöglich berücksichtigt werden. Die Vereinfachung liegt im Übrigen auf Kantons- wie auf Gemeindeseite. Denn durch die möglichen Kompetenzverschiebungen können die Kantone entlastet werden, den Gemeinden wird mehr Verantwortung und Spielraum übertragen, und schliesslich wird es auch für die allfälligen Bauwilligen einfacher.
Ich bitte Sie, dies für den Fall zu ermöglichen, dass die Kantone das im kantonalen Recht eben entsprechend vorsehen. Sie sehen, dass ich das im Antrag eingebracht habe: "Anpassungen an bestehenden Bauten können durch die Gemeinden bewilligt werden, sofern das kantonale Recht dies vorsieht und es sich nicht um folgende Sachverhalte handelt: a. Vergrösserung der Nutzfläche; b. Vergrösserung der versiegelten Fläche; c. Nutzungsänderung." Ich meine, dass diese Möglichkeit damit ziemlich eingeschränkt ist. Aber sie sollte trotzdem bestehen.
Ich danke Ihnen für die Annahme dieses Einzelantrages.