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Schweiger Rolf · Ständerat · 2002-12-13

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-13

Wortprotokoll

Es ist formell notwendig, dass die Redaktionskommission dann noch formale Erläuterungen abgibt, wenn sie erhebliche Textänderungen vorgenommen hat. Mit Bezug auf das Strafgesetzbuch war dies der Fall, und ich erlaube mir deshalb, Ihnen diesbezüglich formell Folgendes mitzuteilen:

1. Zum Dritten Buch des Strafgesetzbuches: In der Vorlage 1, welche in dieser Wintersession in die Schlussabstimmung kommt, war das Erste Buch des Strafgesetzbuches von Anfang an als Totalrevision konzipiert. Das Dritte Buch hingegen war als Teilrevision dargestellt. Die einzelnen Artikel enthielten neben der neuen Artikelnummer in Klammern die Nummer des ganz oder teilweise übernommenen bisherigen Artikels. Bei vielen Artikeln oder Absätzen folgte die Anweisung "Bisheriger Text".

Die Redaktionskommission hat das Dritte Buch des Strafgesetzbuches im Schlussabstimmungstext formal ebenfalls als Totalrevision dargestellt. Das heisst, dass der Text der Artikel abgedruckt worden ist, was die Übersichtlichkeit erheblich verbessert und im Übrigen von der Sektion Recht der Bundeskanzlei im Hinblick auf das Integrieren des Textes in die Systematische Sammlung dringend empfohlen worden ist.

2. Wir beschliessen heute nur über das Strafgesetz, noch nicht über das Jugendstrafgesetz. Nach den gesetzestechnischen Regeln war es nicht möglich und ist es nicht zulässig, auf noch nicht verabschiedete Gesetze zu verweisen. Deshalb mussten in einzelnen Artikeln des Zweiten Teiles Texte vorläufig ausgegliedert werden. Diese werden dann später durch das Jugendstrafgesetz wiederum eingegliedert. Es handelt sich um Artikel 9 Absatz 2 zweiter Satz betreffend den persönlichen Geltungsbereich und Artikel 369 betreffend die Entfernung des Eintrages im Strafregister; hier geht es um Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe c.

Bezüglich der Inkrafttretensbestimmung unter Ziffer VII war es angesichts des gleichzeitigen Inkrafttretens aber unvermeidlich, das Jugendstrafgesetz zu nennen.

Ich bitte Sie, von diesen Erklärungen Kenntnis zu nehmen.

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