Rechsteiner Paul · Ständerat · 2022-09-12
Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-09-12
Wortprotokoll
Es ist unbestritten, dass Gesetze verfassungsmässig sein müssen. Das ist aber nicht die Frage, die sich stellt, wenn über die Abschaffung oder Umgestaltung von Artikel 190 unserer Bundesverfassung zur Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit zu entscheiden ist. Vielmehr stellt sich die Frage, wer für die Beurteilung von Bundesgesetzen zuständig ist. Nach heutiger Ordnung ist es das Parlament selber und, falls es zum Referendum kommt, am Schluss das Volk. Neu läge die Entscheidung im Streitfall nicht mehr beim Parlament, sondern beim Bundesgericht.
2012 haben wir hier drin eine substanzielle Debatte zu dieser Frage geführt. Kollege Engler, gehe ich fehl in der Annahme, dass Ihr Meinungswechsel auch damit zu tun hat, dass wir als Gesetzgeber den Entscheid über die "Ehe für alle" letztlich und definitiv gefällt haben, unter Vorbehalt des Entscheides des Volkes? Wenn das zutrifft, dann muss man sich die Frage stellen, ob es wirklich Gründe gibt, den Entscheid in einer so wichtigen gesellschaftspolitischen Frage wie der Definition der Ehe letztlich dem Bundesgericht zu übertragen.
Ähnlich stellt sich die Frage beim straflosen Schwangerschaftsabbruch, einem ebenso heiklen oder noch heikleren Thema. In den USA konnten wir beobachten, wie problematisch es ist, die letzte Entscheidung dem Verfassungsgericht, dem Supreme Court, zu übertragen statt dem Gesetzgeber und, wenn es zum Referendum kommt, dem Volk. Auch für die eben gerade via Gesetzgebung und Referendum entschiedene Frage, ob bei der Organspende die Widerspruchslösung zulässig ist oder nicht, war übrigens beispielsweise eine heikle Grundsatzentscheidung erforderlich. Wie sich gezeigt hat, war es letztlich doch ein Volksentscheid, der alle diese Wertungen erlaubt hat.
Wie schon 2012 und - ich war dabei - 1999 beim Entscheid über unsere neue Bundesverfassung ersuche ich Sie dringend, bei der bewährten institutionellen Ordnung zu bleiben und Artikel 190 der Bundesverfassung zu bestätigen. Ich nenne kurz noch drei Gründe:
1.[NB]Wir haben gegenüber Bundesgesetzen zwar keine Verfassungsgerichtsbarkeit, aber eine Menschenrechtsgerichtsbarkeit. Artikel 190 ist anlässlich der Revision der Bundesverfassung so modernisiert worden, dass die transnational verankerten Menschenrechte den Bundesgesetzen vorgehen und für das Bundesgericht verbindlich sind. Die sogenannte Selbstbestimmungs-Initiative der SVP wollte diesen Vorbehalt der Menschenrechte beseitigen. Die Schweizer Stimmbevölkerung hat das Ende 2018 - erst vor Kurzem - mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit und mit den Stimmen aller Kantone abgelehnt und damit den heutigen Vorrang der Menschenrechte ausdrücklich bestätigt.
2.[NB]Die Schweiz ist die zweitälteste Demokratie nach den USA. Beim Zweikammersystem haben sich die Gründerväter der Schweiz 1848, in der sogenannten Stunde null, am amerikanischen Beispiel orientiert. Den gegenteiligen Entscheid haben sie bei der Stellung des Bundesgerichtes getroffen. In den USA steht das Verfassungsgericht über dem Gesetzgeber, mit dem Ergebnis, dass der Supreme Court das politischste Gericht der Welt ist. In der Schweiz ist es umgekehrt, wie es Kollege Fässler richtig dargestellt hat: Das Parlament ist die höchste Gewalt, unter dem Vorbehalt des Referendums, des Entscheides des Volkes. Deshalb sind die Bundesgesetze für das Bundesgericht bindend. Das Korrektiv in der Schweiz für das Parlament sind die Volksrechte.
Mit dem Vorrang der Gesetze und der Demokratie hat sich in der Schweiz das sogenannte republikanische gegenüber dem liberalen Prinzip durchgesetzt, also das Parlament als Motor des Fortschritts, wie es im 19. Jahrhundert seitens der freisinnigen Urväter im Parlament hiess. Der Inhalt der Gesetze soll politisch und nicht richterlich bestimmt werden. Es hat deshalb gute Gründe, wenn die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie als gewöhnliche Verfassungsnormen in unserer institutionellen Ordnung nicht den gleichen Stellenwert haben wie die klassischen ideellen Menschenrechte. Die zentralen wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheide sollen via Gesetz politisch und nicht richterlich getroffen werden. Ein aktuelles Beispiel dafür sind die Ausgestaltung und der Stellenwert des Service public. Die Schweiz funktioniert hier anders, auch anders als die EU mit dem Europäischen Gerichtshof.
Übrigens muss ich jetzt auch noch die Voten meiner geschätzten Kollegen Jositsch und Stöckli berichtigen: Bei der Annahme der Masseneinwanderungs-Initiative verhielt es sich nicht anders. Wir waren damals in einem Zielkonflikt, in einem Normenkonflikt. Es gab eine Verfassungsbestimmung, die viele Uneindeutigkeiten aufwies, und bilaterale Verträge, die in Kraft waren. Die Initiative verlangte keine Kündigung der Verträge zur Personenfreizügigkeit. Wir haben uns für eine völkerrechtskonforme Umsetzung der Initiative entschieden - hier im Ständerat. Der Ständerat gab den Takt an. Ein Referendum gegen diese Lösung ist nicht ergriffen worden. Stattdessen ist eine Volksinitiative lanciert worden, "Begrenzungs-Initiative" wurde sie genannt, die Eindeutigkeit schuf. Sie hätte auch die Kündigung der bilateralen Verträge zur Personenfreizügigkeit verlangt, eine eindeutige Situation. Wir haben darüber entschieden, und das Volk hat entschieden, es hat diese Initiative klar verworfen. Aber ich muss hier eindeutig und klar festhalten, dass das Parlament, ausgehend vom Ständerat, in diesem Normenkonflikt entschieden hat. Das Bundesgericht hätte nichts anderes tun können, als auch einen Entscheid in diesem Normenkonflikt zu fällen. Ich meine, es war weise, dass ein solcher Entscheid durch den Gesetzgeber getroffen wurde. Es geht um zentrale wirtschaftspolitische Fragen in diesem Land.
3. Ein letzter Hinweis: Bisher ist ein einziges Mal eine Volksinitiative für die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen im Stil dieser Motionen [PAGE 661] eingereicht worden. Es war in den Dreissigerjahren des letzten Jahrhunderts, als die Ligue suisse contre l'étatisme et pour la liberté commerciale eine Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen verlangte. Diese Initiative war gegen die wirtschafts- und sozialpolitischen Gesetze des aufkommenden Leistungsstaates in der Wirtschaftskrise gerichtet, analog zu einer ähnlichen Situation mit Beschwerden beim Supreme Court gegen den New Deal in den USA. Der Supreme Court hebelte diesen damals aus. Genau das hätte auch hier geschehen sollen, wenn diese Initiative durchgekommen wäre. Sie erreichte in der Volksabstimmung aber nicht einmal 30 Prozent der Stimmen.
Ich fasse zusammen: Artikel 190 unserer Bundesverfassung ist auch heute auf der Höhe der Zeit. Er garantiert bei wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Fragen die Priorität der Gesetzgebung und der Volksrechte, sprich der Politik. Gleichzeitig ist er mit dem Vorrang der transnational garantierten Menschenrechte auch im internationalen Vergleich wegweisend.
Ich muss Sie somit einladen, auch die neuen Vorstösse für eine Verfassungsgerichtsbarkeit abzulehnen.