Ettlin Erich · Ständerat · 2022-09-13
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-13
Wortprotokoll
Es gibt in diesem Kostendämpfungspaket 1b noch zwei Differenzen, und wir haben diese Differenzen an der Sitzung vom 30. Juni behandelt. Bei den zwei Differenzen geht es sowohl um eine grosse, die bestehen bleibt, als auch um eine kleine, die wir mit Ihrer Zustimmung heute beseitigen wollen. Ich werde zuerst vor allem zum Thema der ersten Differenz allgemeine Ausführungen machen und die Bestimmung dann, weil sie doch etwas kompliziert ist, kurz im Detail erklären. Es gibt eine Mehrheit und eine Minderheit.
Es geht um Artikel 47c. Die Kommissionsmitglieder kennen ihn mittlerweile auswendig, weil wir ihn hin und her geschoben haben. Er hat eine Geschichte; dazu kommen wir noch. Grundsätzlich geht es bei Artikel 47c darum, dass Kostensteuerungselemente zum Bestandteil von Tarifverträgen werden sollen, und sie sollen, wenn möglich, auf kantonaler Ebene angesiedelt werden. Das heisst, die Tarifpartner - das sind die Versicherer und die Leistungserbringer - müssen Kostensenkungsmassnahmen in ihre Verhandlungen und Verträge einbauen. Wie gesagt, Artikel 47c hat eine Geschichte, weil der Bundesrat diese Massnahmen, wonach die Tarifpartner Kostendämpfungsmassnahmen einbauen, als Kostendämpfungselement in seinen Paketen und auch im ursprünglichen Paket vorgesehen hat.
Dieser Artikel wurde inzwischen schon einmal gestrichen und dann über Rückkommen wieder aufgenommen. Der Nationalrat hat am Schluss, noch vor unserer Beratung, eine Version eingefügt, die in Ihrer Kommission wiederum angepasst wurde. Wir haben also keine reine Nationalratsversion, die wir Ihnen vorlegen könnten. Niemand aus der Kommission folgt der reinen Nationalratsversion. Jetzt haben wir eine Mehrheit, die für ein leicht anderes Konzept einsteht, und eine Minderheit, die praktisch die Nationalratsversion, lediglich leicht angepasst, übernimmt.
Es geht vor allem um die Frage, ob der Bund oder die Kantone bzw. Genehmigungsbehörden subsidiäre Interventionen vornehmen können. Das heisst, dass zum Beispiel der Kanton oder der Bund - je nachdem, wer zuständig ist - einschreiten könnte, wenn die Tarifpartner nicht handeln oder nicht so handeln, wie sie sollten, nämlich mit einem Monitoring und Massnahmen, sodass die Kostensenkung ein Thema wird. Soll man also diese subsidiäre Intervention vorsehen oder nicht? Die Mehrheit will keine subsidiäre Intervention, sie will, dass die Tarifpartner wirklich alleine verantwortlich sind, wogegen die Minderheit eine subsidiäre Intervention will; sie will, dass man einschreiten kann, wenn nichts passiert. Dann geht es um den Geltungsbereich, um die Frage, ob es kantonal oder gesamtschweizerisch zu regeln ist, und es geht auch um Genehmigungsbehörden. Das ist dann im Text erkennbar. Aber der Hauptpunkt ist die subsidiäre Intervention. Es wurde dann auch noch diskutiert, ob man Planungs- und Steuerentscheide bei der Vertragsgestaltung berücksichtigen muss. Ich komme später im Detail dazu.
Unbestritten ist, dass eine Regelung betreffend eine drohende Unter- oder Überversorgung eingebaut werden soll bzw. dass die Genehmigungsbehörde die Unter- oder Überversorgung in all ihren Planungsmassnahmen berücksichtigen kann und muss. Die Kostensenkungsmassnahmen der Tarifpartner dürfen nicht so weit gehen, dass in einem Kanton oder einer Region eine Unterversorgung entsteht.
Ihre Kommission hat ihren Entscheid mit 8 zu 4 Stimmen gefällt. Vier Kommissionsmitglieder bilden die Minderheit. Die Mitglieder der Kommissionsminderheit und der Kommissionsmehrheit werden sich noch entsprechend äussern.
Die zweite Differenz, die, wie gesagt, behoben ist, werde ich erläutern, sobald wir die Fahne durchgehen. Es wird nicht mehr viel zu diskutieren geben.
Ich komme jetzt zu Artikel 47c auf der Fahne und werde die wichtigsten Elemente in den verschiedenen Absätzen erläutern, wenn Sie es mir erlauben, Herr Präsident.
Artikel 47c Absatz 1 bleibt unverändert. Mehrheit wie auch Minderheit übernehmen die Bestimmung des Nationalrates.
Bei Absatz 2 geht es nur um eine redaktionelle Anpassung. Hier muss ich sagen, dass die Verwaltung einen Vorschlag gemacht hat, wie man die Bestimmung verbessern könnte. Die Mehrheit und die Minderheit haben auch Vorschläge der Verwaltung aufgenommen.
Bei Absatz 3 beantragen die Mehrheit und die Minderheit eine leicht angepasste Version. Es handelt sich auch hier um eine redaktionelle Änderung; es geht um nichts Materielles. Beide schliessen sich dem Nationalrat an.
Absatz 4 ist unbestritten.
Bei Absatz 5 gibt es eine Differenz. Der Nationalrat sieht vor, dass die Tarifpartner Planungs- und Steuerungsentscheide der zuständigen Behörde berücksichtigen müssen. Die Mehrheit der Kommission will diesen Absatz streichen. Sie will, dass das nicht der Fall ist. Die Mehrheit argumentiert, dass mit diesem Absatz eine Steuerung nicht über die Menge, sondern nur noch über den Preis stattfinden könnte, weil dann das Angebot von den Genehmigungsbehörden vorgegeben würde. Die Tarifpartner könnten z. B. nicht mehr sagen, man müsse ein Angebot entfernen, um Kosten zu senken. Die Minderheit der Kommission will hier dem Nationalrat folgen. Die Tarifpartner sollen Vorgaben und Ziele von Kantonen und dem Bundesrat insbesondere bei der Leistungserbringung berücksichtigen. Das ist der wichtigste Unterschied in [PAGE 666] diesem Bereich. Es wurde uns gesagt, dass dieser Entscheid, den wir hier fällen, nicht so dramatisch sei, weil eine Unter- oder Überversorgung sowieso berücksichtigt werden müsse. In diesem Sinne sind hier Grenzen enthalten - so viel zu Absatz 5.
Bei Absatz 6 gibt es Korrekturen, die, sage ich mal, nicht so dramatisch sind.
Absatz 7 ist dann entscheidend. Hier geht es um die Frage der subsidiären Kompetenz. Sie sehen, dass die Mehrheit der Kommission Absatz 7 streichen will, also keine subsidiäre Kompetenz einführen will: Die Tarifpartner entscheiden abschliessend, was sie vereinbaren, und der Bund und die Kantone - die Genehmigungsbehörden - können nicht einschreiten. Die Minderheit will diese subsidiäre Kompetenz beibehalten. Sie hat den Absatz etwas angepasst. Im Grundsatz geht es darum, dass die subsidiäre Kompetenz bleibt. Die Mehrheit hat die Befürchtung, dass die Behörden einen zu grossen Ermessensspielraum bekommen, wenn man eine subsidiäre Kompetenz hat, und die Tarifpartner nicht die abschliessende Kompetenz haben. Die Minderheit fragt sich natürlich: Wie will man denn etwas durchsetzen, wenn die Tarifpartner sich nicht einigen können und zu keinem Schluss kommen? Ich glaube, das ist die Kernfrage dieses Artikels.
Zu Absatz 9: Die Mehrheit möchte den streichen, die Minderheit möchte dem Nationalrat folgen. Aber auch hier besteht keine grosse Problematik.
Bei Absatz 10 sind wieder einzelne Anpassungen vorgesehen, deren Auswirkungen nicht so dramatisch sind.
Die subsidiäre Kompetenz und das Berücksichtigen der Planungs- und Steuerungsentscheide der zuständigen Behörde sind das Wichtigste. Für uns als Gesetzgebende ist Absatz 3 natürlich auch wichtig. Er sieht vor, dass die Genehmigungsbehörden eine drohende Unter- wie Überversorgung in sachgerechter Weise berücksichtigen. Beide Versionen, die Version des Nationalrates und unsere Version, sehen das vor, das bleibt. Es wird also nicht aufgrund von Tarifpartnerentscheiden zu einer Unterversorgung kommen, da haben die Genehmigungsbehörden unabhängig von ihrem Entscheid eine Möglichkeit.
Das zur Erklärung der Diskussion in unserer Kommission. Man kann nun den Vertretern der Mehrheit und der Minderheit das Wort geben.