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Aebischer Matthias · Nationalrat · 2022-09-14

Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-09-14

Wortprotokoll

Beim Jugendschutzgesetz in den Bereichen Film und Videospiele haben wir gegenüber dem Ständerat - Sie haben es gehört - noch drei wesentliche Differenzen.

Welches sind die Voraussetzungen, damit Kinder oder Jugendliche einen Film anschauen oder ein Videospiel spielen können, auch wenn sie das Mindestalter noch nicht erreicht haben? Die erste Differenz besteht bezüglich dieser Frage. Die zweite betrifft die Mikrotransaktionen, das sind Zahlaufforderungen bei Computerspielen, die erst nach Beginn des Spiels ersichtlich werden. Bei der dritten Differenz geht es um Massnahmen des Bundes zur Förderung der Medienkompetenz.

Bei der Möglichkeit, das Mindestalter zu unterschreiten, möchte der Ständerat, dass Kinder, die in Begleitung einer volljährigen Person sind, zum Beispiel auch ins Kino gehen dürfen, wenn das Kind das für den Film empfohlene Mindestalter noch nicht erreicht hat. Einzige Voraussetzung soll sein, dass die erwachsene Person mindestens zehn Jahre älter ist als das Kind. Das findet die WBK-Mehrheit wie der Bundesrat im Grundsatz eine gute Idee. Sie möchte aber, dass das Mindestalter um höchstens zwei Jahre unterschritten werden darf. Konkret heisst das: Eine Mutter darf mit ihrem 14-jährigen Kind im Kino einen Film für 16-Jährige anschauen, mit ihrem 7-Jährigen darf sie das hingegen nicht tun. Anders sieht es die Mehrheit beim Besuch eines Videospielturniers. Hier will die WBK-Mehrheit diese Differenzierung nicht machen. Die Erklärung des Bundesrates in der Kommission, wer ein Videospielturnier besuche, habe vorher stundenlang zuhause unter elterlicher Obhut trainieren müssen, überzeugte die Mehrheit der Kommission. Mit 14 zu 9 Stimmen folgte sie bei diesem Punkt, also bei Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, dem Ständerat beziehungsweise dem Bundesrat.

Festhalten will die WBK-Mehrheit hingegen bei den Mikrotransaktionen. Unter Mikrotransaktionen, wir haben es gehört, versteht man Aufforderungen einer Bezahlung während eines Games. Diese kommen für die Kinder und Jugendlichen meist überraschend, weil sie vor dem Herunterladen des Spiels nicht ersichtlich sind. Konkret heisst das: Kinder laden ein Spiel auf ihr Handy oder Tablet, beginnen das Autorennen, bauen einen Zoo oder Ähnliches. Dann kommt eben das Fiese: Nach kurzer Zeit werden die Kinder ersucht, mit realem Geld ein besseres Auto zu kaufen oder mehr Tiere zu erwerben. Wer nicht bezahlt, kann das nächste Level des Spiels nicht erreichen. Hier will die Kommissionsmehrheit die Information verbessern und empfiehlt dem Rat punkto Mikrotransaktionen in den Artikeln 1, 5, 8 und 11, bei der nationalrätlichen Version zu bleiben.

Auch bei der Förderung der Medienkompetenz und Prävention hält die Mehrheit der WBK-N an der nationalrätlichen Version fest. Mit 14 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung entschied sich die Kommission bei den Artikeln 4 und 27a, das Gesetz mit Massnahmen zu ergänzen, welche den Kindern und Jugendlichen die Möglichkeiten und Risiken der digitalen Medien aufzeigen.

Eine Differenz gibt es auch noch bei der Frage, ob die Experten und Expertinnen als ständige Mitglieder oder nur bei der Erarbeitung der Jugendschutzregelungen mit einbezogen werden müssen. Mit 13 zu 11 Stimmen entschied sich die Kommission für einen ständigen Miteinbezug und will dies in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f so regeln.

Der Vollständigkeit halber erwähne ich zum Schluss noch, dass die WBK-N dem Ständerat in mehreren Punkten einstimmig gefolgt ist. Dies betrifft etwa das Konzept, "Jugendschutzorganisationen" durch "Branchenorganisationen" zu ersetzen, und die Variante bei Artikel 12a, wonach der Bundesrat die Arbeit dieser Branchenorganisationen kontrollieren und, wenn nötig, eine Gesetzesanpassung vorlegen soll. Ich sage das nur, um zu zeigen, dass die WBK-N bei der Beratung nicht einfach stur war.