Wasserfallen Flavia · Nationalrat · 2022-09-14
Wasserfallen Flavia · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-09-14
Wortprotokoll
Ihre Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat am 23.[NB]Juli 2022 die parlamentarische Initiative Hurni 21.453 behandelt. Diese verlangt die Einführung eines Höchstbetrags für Entschädigungen der Mitglieder der Geschäftsleitungen und der Verwaltungsräte von Krankenversicherungen. Dieser Höchstbetrag, so fordert es die parlamentarische Initiative, soll vom Bundesrat festgelegt werden. Ihre Kommission hat dieser parlamentarischen Initiative mit 9 zu 9 Stimmen bei 7 Enthaltungen und schlussendlich mit dem Stichentscheid des Präsidenten in einer ersten Phase Folge gegeben.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Auffassung, dass es Handlungsbedarf gibt, dass es Bedarf gibt, bei den Entschädigungen einzugreifen, weil es sich bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung um eine obligatorische Sozialversicherung handelt und die Versicherer hier in diesem Bereich auch eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen. Dies rechtfertigt keine Löhne, die doppelt so hoch sind wie beispielsweise diejenigen der Mitglieder der Landesregierung. Stossend sind natürlich diese überrissenen Löhne insbesondere auch in Zeiten eines sehr starken Prämienanstiegs, welcher aktuell bevorsteht und die Kaufkraft vieler Haushalte in diesem Land stark treffen wird.
Parallel zum Folgegeben bei der parlamentarischen Initiative, dem nun die Schwesterkommission noch zustimmen muss, reichte Ihre Kommission in der gleichen Debatte mit 16 zu 9 Stimmen eine Motion ein, welche dieses Anliegen aufnimmt, aber den Höchstbetrag in der Formulierung festlegt und also die Festlegung nicht in die Kompetenz des Bundesrates geben möchte. Mitglieder der Geschäftsleitungen sollen höchstens 250[NB]000 Franken inklusive berufliche Vorsorge und Nebenleistungen und Mitglieder der Verwaltungsräte höchstens 50[NB]000 Franken pro Jahr erhalten.
Ich bitte Sie namens der Mehrheit Ihrer Kommission, dieser Motion zuzustimmen. [PAGE 1433]