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Fässler Daniel · Ständerat · 2022-09-15

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-15

Wortprotokoll

Jetzt haben Sie mich etwas erwischt. Ich bin etwas erstaunt, dass dieser Konnex hergestellt wurde. Ich hätte es persönlich begrüsst, wenn man darüber abgestimmt und damit quasi eine Differenz bei Artikel 16 Absatz 3 belassen hätte, aber Sie haben jetzt so entschieden.

Zu Artikel 18: Unser Rat hatte bei der Beratung vom 16. Juni den Geltungsbereich des Gesetzes mit einer Abänderung von Artikel 2 Absatz 2 etwas erweitert. Auf Antrag der Kommission wurde beschlossen, dass nebst den drei grossen Stromunternehmen Axpo, Alpiq und BKW weitere Unternehmen als systemkritisch gelten sollen, wenn sie über einen Versorgungsauftrag und über eine Produktion in der Schweiz verfügen, die sie am Markt absetzen. Dieser Änderung bei Artikel 2 hat sich der Nationalrat angeschlossen. Er schlägt aber bei Artikel 18 Absatz 1 abweichend von unseren bisherigen Beschlüssen vor, dass allfällige weitere systemkritische Unternehmen ebenfalls eine Bereitstellungspauschale leisten müssen. Im Gegenzug soll bei diesen Unternehmen auf einen erhöhten Risikozuschlag verzichtet werden, wie dies unser Rat in Absatz 6 vorgesehen hatte. Der Nationalrat schlägt in Absatz 5 zudem vor, dass die Bereitstellungspauschale nicht zu gleichen Teilen, sondern nach Massgabe der in der Schweiz installierten Kraftwerksleistung verteilt werden soll. Die systemkritischen Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 - es ist wichtig, dass Sie das zur Kenntnis nehmen - haben sich allerdings erst dann an der Bereitstellungspauschale zu beteiligen, wenn sie per Stichdatum am 31. Dezember auch als solche gelten, das heisst, wenn sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben und das UVEK sie in einer Verfügung als systemkritisch beurteilt hat. Diese Präzisierung scheint mir wichtig zu sein. [PAGE 755]

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit diesen Überlegungen einstimmig, die vom Nationalrat zu Artikel 18 beschlossenen Änderungen zu übernehmen und damit diese Bestimmung zu bereinigen.