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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-09-19

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-09-19

Wortprotokoll

1. Die Nennung von Fakten im Zusammenhang mit Terrorakten oder Verbrechen, die von radikal-islamistischen Tätern verübt wurden, ist nicht islamophob. Ereignisbezogene Fakten dürfen aber nicht in diskriminierenden Verallgemeinerungen münden, die auf die Ausgrenzung und Anfeindung von Musliminnen und Muslimen aufgrund ihres Glaubens abzielen.

2.[NB]Steinigungen, Körperstrafen und Todesstrafen sind für den Bundesrat unerträgliche Menschenrechtsverletzungen. Er hat diese immer verurteilt und setzt sich auf der internationalen Ebene konsequent für die Eliminierung solcher Praktiken ein.

3.[NB]Das Fedpol spricht gemäss Artikel 67 Absatz 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes Einreiseverbote wegen Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit aus, also etwa bei einem Bezug zum Terrorismus. Weiter hat das Fedpol gemäss Artikel 68 Absatz 5 AIG die Möglichkeit, Personen, die über eine gültige ausländerrechtliche Bewilligung verfügen, auszuweisen. Das Staatssekretariat für Migration kann nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a AIG Einreiseverbote gegen Ausländerinnen und Ausländer verfügen, wenn diese gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Schliesslich trat am 1. Juni 2022 das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus in Kraft, das zusätzliche Massnahmen zur Bekämpfung terroristischer Aktivitäten vorsieht.

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