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Müller Damian · Ständerat · 2022-09-19

Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2022-09-19

Wortprotokoll

Die aktuelle Vorlage ist nun seit einiger Zeit in den Räten. Deshalb befinden wir uns in der Differenzbereinigung. Vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs wurden verschiedene Vorstösse rund um das Embargogesetz eingereicht. Mit der Vorlage 19.085 zur Änderung des Embargogesetzes soll eine Rechtsgrundlage für das Einfuhrverbot von Feuerwaffen, Waffenbestandteilen und Munition sowie von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu militärischen Zwecken aus Russland und aus der Ukraine sowie für vergleichbare Fälle geschaffen werden. Mit der beantragten Neuregelung erhält der Bundesrat die Möglichkeit, Zwangsmassnahmen des Embargogesetzes zur Wahrnehmung der Interessen des Landes teilweise oder eben auch vollständig auf weitere Staaten auszuweiten.

Am 16. August dieses Jahres hat die ständerätliche Kommission die Beratung der letzten verbleibenden Differenz bei der Revision des Embargogesetzes - Artikel 2 Absatz 2ter - in Angriff genommen. Damals wurde noch ein Mitbericht der SiK-S zur Frage der sicherheitspolitischen Implikationen der umstrittenen Bestimmungen abgewartet. Dieser Bericht liegt nun vor.

Die SiK-S hat der APK eine unmissverständliche Stellungnahme abgegeben. Die SiK-S spricht sich einstimmig gegen die Möglichkeit aus, eigenständige Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die an schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder der Menschenrechte beteiligt sind. Eine entsprechende Bestimmung käme aus Sicht der SiK-S einem drastischen Wechsel in der Schweizer Sanktionspolitik gleich und wäre in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und Neutralität äusserst problematisch. Ausserdem wissen wir alle, dass Sanktionen vor allem dann wirken, wenn sie auf internationaler Ebene angewandt werden. Die Schweiz allein kann weltweit nur wenig ausrichten.

In den Vorberatungen kam zudem die Frage auf, ob für Personen, die von Sanktionen betroffen sind, aber noch nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren verurteilt wurden, eine Beschwerdemöglichkeit besteht. Hier kann gesagt werden, dass betroffene Personen beim zuständigen Departement, dem WBF, ein Delisting-Gesuch einreichen können, worauf das WBF als Erstinstanz eine Verfügung erlässt, die über das Bundesverwaltungsgericht bis hin zum Bundesgericht angefochten werden kann.

Mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung folgte die APK-S dem Antrag der SiK-S. Sie lehnt den Beschluss des Nationalrates ab und beantragt Ihnen die Streichung von Artikel 2 Absatz 2ter. Die Minderheit Sommaruga Carlo beantragt Ihnen, dem Nationalrat zu folgen.

Ich bitte Sie, hier mit der Kommissionsmehrheit zu stimmen und Artikel 2 Absatz 2ter zu streichen.