Bangerter Käthi · Nationalrat · 2003-03-03
Bangerter Käthi · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-03
Wortprotokoll
Wir beraten heute als Zweitrat die Teilrevision des ETH-Gesetzes. Es handelt sich hier um eine innere, das heisst um eine kleine Revision. Sie betrifft im Wesentlichen die Führungsstruktur der beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Die Beratung in der Kommission fand im Wissen statt, dass die beiden ETH im internationalen Vergleich zur Weltspitze gehören und dass mit der Revision des Gesetzes diesem Umstand Rechnung getragen werden muss. Die Strukturen sollen den heutigen Anforderungen sorgfältig angepasst werden, damit die heutige Exzellenz der Hochschulen erhalten und weiter ausgebaut werden kann.
Die Kommissionsberatung wurde eingehend und im Ergebnis einvernehmlich geführt. Das ist auch aus der Fahne ersichtlich. Es liegt nur ein Minderheitsantrag vor, zu dem ich mich zu gegebener Zeit äussern werde. Der ETH-Bereich umfasst neben den beiden technischen Hochschulen Zürich und Lausanne auch die vier eidgenössischen Forschungsanstalten: das Paul-Scherrer-Institut (PSI), die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL), die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa) und die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG).
Die Gründe, die zur Revision führten, sind folgende: Der ETH-Bereich hat bereits heute einen Leistungsauftrag, der sich jedoch nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage abstützt. Er verfügt über keine aussagekräftigen und damit messbaren Leistungsindikatoren; somit fehlt dem Parlament das notwendige Controlling-Instrument. Zudem fordern die beiden technischen Hochschulen in Zürich und Lausanne mehr Autonomie. Die heutige Struktur des ETH-Rates wird als suboptimal eingestuft. Die bildungspolitische Landschaft ist trotz knapper Finanzen im Aufbruch; es ist eine erstaunliche Dynamik im Gang, die wir unterstützen müssen und unterstützen wollen. Dies können wir durch eine adäquate Anpassung der Führungsstrukturen einerseits und durch die Verstärkung der Autonomie der Hochschulen andererseits tun. Das heisst, dass die Verantwortlichkeiten in den politisch-strategischen wie in den akademisch-operativen Bereichen klarer zugeteilt werden müssen.
Diese Teilrevision ist ein erster Schritt zur Anpassung der Strukturen. Ein weiterer Schritt wird mit der Einbettung der ETH in die schweizerische Hochschullandschaft in einigen Jahren folgen. Mit dieser Gesetzesrevision optimieren wir die Voraussetzungen in fünf Bereichen:
1. Für die Führung mit Leistungsauftrag wird die gesetzliche Grundlage geschaffen; das ist Artikel 33.
2. Eine Änderung in der Führungsstruktur schafft klarere Kompetenzregelungen; Artikel 24 bis 32.
3. Die Arbeitsverhältnisse und die Pensionskasse werden dem neuen Bundespersonalrecht unterstellt; das sind die Artikel 40a und 40b.
4. Ebenfalls wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen für die direkte Beteiligung des ETH-Bereichs an Unternehmen für den Technologietransfer; das ist Artikel 3a.
5. Die Rechte an den Immaterialgütern müssen geregelt werden; das ist Artikel 36.
Eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Finanzkommissionen, der GPK, der WBK und der KöB beider Räte befasste sich intensiv mit dem Thema Führung mit Leistungsauftrag. Sie empfahl, dass der Leistungsauftrag alle vier Jahre vom Parlament zu genehmigen sei. Der klare Wille kam zum Ausdruck, dass sich das Parlament nicht nur zum Budget äussern, das heisst über die Finanzen debattieren soll, sondern sich auch zu bildungspolitischen Themen und über die politisch-strategische Zielrichtung des Leistungsauftrages äussern soll; deshalb sei der Leistungsauftrag durch das Parlament zu genehmigen. Der Ständerat wie auch die WBK des Nationalrates folgten dieser Empfehlung.
Eintreten war in der Kommission unbestritten, jedoch lag ein Rückweisungsantrag mit der Begründung vor, die Teilrevision greife einerseits zu wenig tief und anderseits könnte diese die in Aussicht gestellte grosse Strukturreform für die Neuordnung der gesamten schweizerischen Hochschullandschaft behindern. Nach der Eintretensdebatte wurde dieser Rückweisungsantrag jedoch zurückgezogen.
Die Kompetenz zur Organisation der beiden technischen Hochschulen wurde in Artikel 27 umfassend geregelt und mit einem neuen Absatz 3 präzisiert. Die Kommission ist der Meinung, dass Artikel 28 damit überflüssig ist und gestrichen werden kann. Mit Artikel 27 besteht die notwendige Freiheit, die Organisation sachgerecht und adäquat zu gestalten. Zum Beispiel bleibt die heute gültige Regelung des Rektorats der ETH Zürich weiterhin möglich. Noch nicht klar geregelt ist der Rechnungslegungsstandard; dies muss in der Verordnung erfolgen. Mit der Einführung des Globalbudgets muss der ETH-Rat neu für die jährliche Rechnung eine nach kaufmännischen Grundsätzen und betriebswirtschaftlichen Standards erstellte Bilanz und Erfolgsrechnung vorlegen.
Wie wir wissen, kann die Festlegung des entsprechenden Standards grössere finanzielle Auswirkungen haben, vor allem, wenn es um die Ausfinanzierung der Pensionskasse geht. Diesem Umstand ist besondere Beachtung zu schenken. Die Schwierigkeiten der Pensionskassen sind bekannt; es dürfen nicht noch zusätzliche Probleme geschaffen werden. Ich nenne das Beispiel Post: Weil die Post beabsichtigt, vom Rechnungslegungsstandard FER auf IAS überzugehen, wurde die Bildung einer Rückstellung für die Bewertungsvorschrift nach IAS 19 bei der Post zum Gegenstand einer separaten Botschaft an das Parlament. Je nach Wahl der Parameter wird sich der Betrag, der zulasten des Bundes anfällt, auf etwa 2,7 bis 3,2 Milliarden Franken belaufen.
Oder das Beispiel der Ruag: In einem ersten Schritt entschloss sich die Ruag, den Rechnungslegungsstandard FER 16 anzuwenden. Auf Anfang 2002 hat nun die Ruag auf IAS umgestellt, was Rückstellungen von 500 Millionen Franken nach sich zieht. Dieser zweite Schritt ist noch nicht definitiv; Verhandlungen über die anzuwendenden Parameter und den anzuwendenden Diskontierungszinssatz laufen [PAGE 10] noch. Bei Skyguide beläuft sich die Finanzierung für die Rückstellung für IAS auf 100 bis 130 Millionen Franken. Diese Beispiele zeigen: Die Wahl der Rechnungslegungsstandards, bei der die ehemaligen Bundesbetriebe auch nicht ganz frei sind, hat direkte Auswirkungen auf die Bundesfinanzen. Deshalb befürchtet die Finanzdelegation nicht zu Unrecht, dass aufgrund von Artikel 35 Absatz 2 des revidierten ETH-Gesetzes auch im ETH-Bereich durch die Wahl eines anspruchsvolleren Rechnungslegungsstandards ein erheblicher Ausfinanzierungsbedarf zulasten des Bundes entstehen könnte.
Dem Vernehmen nach gedenkt der ETH-Rat, für den ETH-Bereich den so genannten International Public Sector Accounting Standard anzuwenden; IAS sei nicht vorgesehen. Die Finanzdelegation vertritt die Auffassung, dass anspruchsvollere Rechnungslegungsstandards wie Swiss GAAP FER oder IAS für den ETH-Bereich nicht notwendig seien. Die Finanzdelegation und die Finanzkommissionen legen Wert darauf, dass durch die Anwendung allfälliger neuer Rechnungslegungsstandards im ETH-Bereich oder von Teilen davon kein zusätzlicher Ausfinanzierungsbedarf zulasten des Bundes entstehen soll. Allfällige Zusatzkosten müssen im Rahmen des allgemeinen Finanzierungsbeitrages des Bundes aufgefangen werden. Zudem sollten neue Rechnungslegungsstandards nur in enger Kooperation mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung eingeführt werden. Gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 hat es der Bundesrat in der Hand, diesen Vorgaben der Finanzkommission nachzukommen. Ich bitte Sie, Herr Bundespräsident, in Ihren Ausführungen zu diesem Punkt Stellung zu beziehen; denn das Parlament sollte Klarheit haben und nicht später vor unliebsamen Überraschungen stehen.
In diesem Sinn empfehle ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.