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Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · 2003-03-04

Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-04

Wortprotokoll

Ich habe in der Eintretensdebatte darauf hingewiesen, dass der illegale Kulturgüterhandel neben dem Drogen- und dem Waffenhandel an der Spitze der kriminellen Handelsgeschäfte steht und dass dabei oft auch Geldwäscherei mit ins Spiel kommt. Ich habe darauf hingewiesen - es ist leider so -, dass der Platz Schweiz als einer der weltweit grössten Kunsthandelsplätze und bis heute eben ohne gesetzliche Missbrauchsregelung in vielen unsauberen Geschäften eine unrühmliche Rolle spielt.

In Artikel 16, in welchem jetzt die Sorgfaltspflichten geregelt sind, geht die Kommission wie der Bundesrat davon aus, dass die im Kunsthandel und Auktionswesen Berufstätigen verpflichtet sind, bei der Übertragung von Kulturgut eine erhöhte Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten zu lassen. Die besondere Sorgfaltspflicht rechtfertigt sich einerseits durch den Umstand, dass im Kunsthandel und Auktionswesen ein erhöhtes Risiko besteht, dass Objekte dunkler Herkunft angeboten werden; andererseits ist davon auszugehen, dass die im Kunsthandel und Auktionswesen tätigen Personen in Fragen des Handels mit Kulturgütern über besondere Kenntnisse und spezielles Wissen verfügen und mit der Branche vertraut sind. Diese besonderen Kenntnisse - das Spezialwissen, die Branchenvertrautheit - sind subjektive, das Mass der Sorgfaltspflicht qualifizierende Eigenschaften.

Sie sehen, dass wir in Artikel 16 einen neuen Absatz 1bis beantragen. Dieser Absatz 1bis präzisiert die durch das Gesetz vorgesehenen Sorgfaltspflichten. Damit wird die ganze Bestimmung klarer, und - ich betone das - diese Bestimmung kommt einem wichtigen Anliegen der Kunsthandelskreise entgegen, die konkrete und unmissverständliche Sorgfaltsbestimmungen gewünscht haben. Wir haben hier - und auch das unterstreiche ich jetzt - tel quel einen Vorschlag aus der Parlamentarischen Initiative Fischer übernommen.

[PAGE 43] Nun zu Artikel 16bis: Ich weise darauf hin, dass es das Konzept Meldepflicht ist, das auch Artikel 13ter, weiter Artikel 19 Litera h, Artikel 19bis, Artikel 25 Absatz 1 Litera abis betrifft. Sorgfaltspflichten - das habe ich vorhin erwähnt - für im Kunsthandel und Auktionswesen tätige Personen aufzustellen ist unabdingbar für den Schutz des legalen Kunstmarktes. Sie greifen allerdings dann richtig - und dies ist die Meinung der Kommissionsmehrheit -, wenn sie mit einem Kontrollmechanismus verstärkt werden. Deshalb hat sich die Kommission, in Ergänzung zum bundesrätlichen Vorschlag und nachdem sie einen Zusatzbericht angefordert hat, nachdem sie Fachleute aus verschiedenen Zweigen der Verwaltung angehört hat, entschlossen, hier die Meldepflicht zu verankern, und zwar eben nach dem Modell der Finanzbranche. Ich unterstreiche - und widerspreche hier Kollege Randegger -: Es war kein Schnellschuss der Kommission. Wir haben dies sorgfältigst geprüft und in den verschiedenen Anhörungen entsprechend vertieft auch diskutiert. Die Kommissionsmehrheit ist zum Schluss gekommen, dass die Aufnahme der Meldepflicht bei Verdacht auf Verstösse gegen die Kulturgütergesetz-Bestimmungen eben die Wirksamkeit dieses Gesetzes deutlich erhöht.

Zu Artikel 16bis: Ziel der Meldepflicht ist, das Auffinden und Rückführen von Kulturgütern, die gegen den Willen der Eigentümer abhanden gekommen sind bzw. illegal in die Schweiz eingeführt wurden, zu erleichtern. Damit soll der Infiltrierung des Schweizer Kunstmarktes mit Kulturgütern illegaler Herkunft wirksam entgegengetreten werden.

Zum Haftungsausschluss in Artikel 16ter: Flankierend zur Meldepflicht braucht es einen Schutz der Meldenden vor allfälligen Vertragsverletzungsfolgen. Eine Meldung kann, vor allem wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen sollte, zu praktischen Konsequenzen im Verhältnis zur Vertragspartnerin oder zum Vertragspartner der im Kunsthandel oder Auktionswesen Tätigen führen. Wenn die meldende Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist, kann sie aufgrund von Artikel 16ter nicht wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.

Zur Koordinationspflicht in Artikel 19 Litera h: Zur optimalen Ausnutzung der Synergien zwischen den Kernkompetenzen der involvierten Stellen wird eine Koordinationspflicht zwischen der Fachstelle und der Meldestelle für Kulturgütertransferfragen statuiert.

Zur Meldestelle in Artikel 19bis: Die Strafverfolgung bezüglich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Geldwäscherei gehört zu den Kernkompetenzen des Bundesamtes für Polizei. Mit der Errichtung einer Meldestelle für Kulturgütertransferfragen wird in Analogie zur Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei eine neue Administrationseinheit geschaffen, der eine wichtige Rolle und Filterfunktion zwischen dem Kunsthandel und den Strafverfolgungsbehörden zukommt. Der Zugriff auf die nötigen Polizei- und Personendaten wird gewährleistet. Zudem können Synergien mit der Meldestelle für Geldwäscherei optimal ausgenutzt werden, und es kann auf das Know-how der Fachstelle zurückgegriffen werden. Die Schaffung einer Meldestelle im Bundesamt für Polizei - auch dies betone ich ausdrücklich - kann durch bestehende Ressourcen und durch eine bloss organisatorische Umstrukturierung geschehen, ohne dass dafür neue Mittel benötigt werden.

Zur Änderung in Artikel 25 Absatz 1 Litera abis, Verletzung der Meldepflicht: In Artikel 25 werden die Übertretungen unter dem Abschnitt Strafbestimmungen erfasst. Wer der Meldepflicht nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Als Hinweis: Im Geldwäschereigesetz wird dies mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft.

Die Angehörigen der Minderheit, die vorhin von Kollege Randegger vertreten wurde, lehnten in der Kommission diese Ergänzung mit dem Meldepflichtkonzept ab, aber nicht deshalb, weil sie inhaltlich - mindestens das war der Stand der Diskussion in der Kommission - eine abweichende Haltung hatten. Sie verwiesen in der Beratung darauf, dass diese Regelung besser im Geldwäschereigesetz getroffen werden sollte. Ich halte hier zu diesem Punkt aber deutlich fest - dies auch an die Adresse von Kollege Hess Peter -: Es handelt sich um unterschiedliche Regelungsmaterien; deshalb müssen sie auch in verschiedenen Gesetzen geregelt werden.

Die Bestimmungen im Kulturgütertransfergesetz beziehen sich auf die Herkunft der Kulturgüter, während im Geldwäschereigesetz das Augenmerk vor allem auf die Herkunft der Gelder gelegt wird. Die Regelungsbereiche und Zielsetzungen beider Gesetze stimmen damit nicht überein. Mit den Bestimmungen im Kulturgütertransfergesetz soll das Auffinden von Kulturgütern illegaler Herkunft erreicht werden, während mit Hilfe des Geldwäschereigesetzes Gelder illegaler Herkunft aufgespürt werden sollen; das ist nicht deckungsgleich. Wir regeln hier im Kulturgütertransfergesetz also kulturgütertransferspezifische Fragen. Was die Regelung der Geldwäscherei mittels Kulturgütern anbetrifft, gehört diese in der Tat ins Geldwäschereigesetz. Die Geldwäschereithematik sollte darum auch im Rahmen der Revision des Geldwäschereigesetzes angepackt werden - aber ergänzend angepackt werden.

Die Aufnahme einer Meldepflicht im Kulturgütertransfergesetz ist ein wichtiges Element zur Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers. Sie dient damit eindeutig der Erhöhung der Wirksamkeit des Gesetzes und damit auch der besseren Erfüllung des Zwecks des Kulturgütertransfergesetzes, nämlich: Schutz der Kulturgüter und Verhinderung des illegalen Handels.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 6 Stimmen bei 4 Enthaltungen, diesen Meldepflichtbestimmungen zuzustimmen.