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preparatory:AB 306269

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2022-09-20

Wortprotokoll

Obwohl keine Differenz mehr verbleiben sollte, möchte ich noch kurz einen Kommentar zuhanden des Amtlichen Bulletins anbringen. Bei Artikel 11 Litera b möchte Ihre Kommission dem Nationalrat folgen. Wir hatten ja den Halbsatz gestrichen, in dem es um die sogenannten alten Filme geht, die vor Inkrafttreten dieser Regelung auf den Markt gekommen sind. Im Sommer haben wir also noch gesagt, dass die neue Regelung nicht für alte Filme gelten soll. Wir hatten Bedenken wegen einer Rückwirkung, die mit administrativem Aufwand verbunden wäre. [PAGE 778]

Genau betrachtet, sieht dieser Artikel aber keine materielle Rückwirkung vor. Er besagt nur, dass die alten Filme in einer Jugendschutzregelung zu regeln sind; es wird nicht gesagt, wie. Es obliegt den Branchenorganisationen, in Eigenverantwortung zu bestimmen, ob und wie sie alte Filme klassifizieren wollen und ob sie bestehende Klassifikationen übernehmen oder nicht. Für den Fall, dass sie gar nichts regeln, gibt es mit Artikel 11 Buchstabe d eine Auffangbestimmung, wonach nicht klassifizierte Filme automatisch in die höchste Altersstufe eingereiht werden.

Es gibt nicht zwingend administrativen Aufwand. Die Branchenorganisationen sind in der Verantwortung.

Das sind die Gründe, die unsere Kommission dazu bewogen haben, dem Nationalrat zu folgen.