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Randegger Johannes · Nationalrat · 2003-03-04

Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-04

Wortprotokoll

Gestern bei der Eintretensdebatte hat der Sprecher der SP-Fraktion, Kollege Widmer, diesen Artikel über die Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäscherei als den zentralen Punkt in diesem Gesetz bezeichnet. Damit hat die SP-Fraktion klar gezeigt, wie sie den Kunsthandel in unserem Lande beurteilt und mit welcher Geisteshaltung sie dem Kunsthandel gegenübertritt. Ich habe Ihnen gestern als FDP-Fraktionssprecher erläutert, dass wir es nicht zulassen wollen, dass unser Kunsthandel und unser Auktionswesen in die Ecke der kriminellen, dubiosen Geschäfte gestellt werden. Wir sind selbstverständlich für ein griffiges Kulturgütertransfergesetz; wir sind selbstverständlich für eine wirksame Bekämpfung der Geldwäscherei - aber am richtigen Ort: Geldwäscherei soll mit dem Geldwäschereigesetz bekämpft werden.

Ich begründe unseren Minderheitsantrag: Dieser Artikel 16bis sieht für im Kunsthandel und auch im Auktionswesen tätige Personen eine Meldepflicht vor. Danach muss einer Meldestelle für Fragen zum Kulturgütertransfer unverzüglich Meldung erstattet werden, wenn eine im Kunsthandel oder Auktionswesen tätige Person weiss oder den Verdacht hat, dass Kulturgüter in ihrem Geschäftsbereich nicht die Voraussetzungen und Anforderungen von Artikel 16 Absatz 1 KGTG erfüllen. Diese sehr offene, stark konkretisierungsbedürftige Bestimmung stützt sich auf Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzentwurfes, auf eine Bestimmung also, die ihrerseits sehr offen und stark konkretisierungsbedürftig ist. Die Folge davon ist Schwammigkeit im Quadrat.

Muss schon die Praxistauglichkeit von Artikel 16 Absatz 1 bezweifelt werden, so gilt dies umso mehr für die vorgeschlagene Bestimmung für die Meldepflicht in Artikel 16bis. Die Schwammigkeit von Artikel 16bis wird noch zusätzlich durch die Wendung "in ihrem Geschäftsbereich" verstärkt. Was heisst denn das? Wann liegt ein bestimmtes Kulturgut im Geschäftsbereich eines bestimmten Kunsthändlers? Inwiefern unterscheidet sich die jetzt vorgeschlagene Meldepflicht von derjenigen in der damaligen Vernehmlassungsvorlage, die aufgrund heftiger Kritik im Vernehmlassungsverfahren vom Bundesrat fallen gelassen wurde? Der Bundesrat steht also nicht hinter diesem Schnellschuss der Meldepflicht bei Verdacht von Geldwäscherei; auf diese Fragen wurden bis anhin keine klaren Antworten gegeben. Es besteht, wie schon bei der kritisierten Meldepflicht im Vernehmlassungsentwurf, der Verdacht, dass hier eine Bestimmung geschaffen wird, die einem bedenklichen Denunziantentum Vorschub leistet. Der vorliegenden Fassung, dieser "Schnellschussfassung" von Artikel 16bis können wir nicht zustimmen. Überhaupt ist es dringend angezeigt, die komplexe Materie der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Kunstobjekten im Rahmen der Arbeiten zur Revision des Geldwäschereigesetzes zu regeln.

Es ist wichtig, die verschiedenen Facetten des Problems - also zum Beispiel den Erwerb von Kunstwerken dubioser Herkunft mit unbedenklichem Geld, oder den Erwerb von Kunstwerken unbedenklicher Herkunft mit dubiosem Geld, oder den Erwerb von dubiosen Kunstwerken mit dubiosem Geld - sorgfältig in einen Gesamtzusammenhang zu stellen, durchzudenken und erst dann "en pleine connaissance de cause" eine Gesamtregulierung zu erarbeiten. Das Gebot der Kohärenz verlangt nach einem solchen Vorgehen. Deshalb ist der Schnellschuss-Artikel 16bis integral zu streichen. Demzufolge sind die weiteren Bestimmungen in diesem Gesetzentwurf, die sich mit dieser Materie befassen, ebenfalls zu streichen; es sind dies Artikel 19 Buchstabe h (neu) und Artikel 19bis, Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe abis (neu).

Ich danke Ihnen für die Unterstützung der starken Minderheit.