Bäumle Martin · Nationalrat · 2022-09-20
Bäumle Martin · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2022-09-20
Wortprotokoll
Damit ich es diesmal nicht vergesse, zunächst meine Interessenbindung: Ich bin Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ), die mit 18 Prozent an der Axpo beteiligt sind. Bezüglich Informationen bin ich aber als Verwaltungsrat gleich gut oder gleich schlecht bedient wie alle Mitglieder des Rates.
Wir haben noch einige Differenzen. Die erste betrifft Artikel 3 Absatz 2. Dort bleibt Ihre Kommission dabei, dass sie keinen Rechtsanspruch in das Gesetz hineinschreiben, sondern bei der Kann-Formulierung für die Darlehensvergabe bleiben will. Die Kommission blieb hier ohne Gegenstimme bei der Lösung des Nationalrates.
Der Ständerat hat in Artikel 3 Absatz 3 auf einen Einzelantrag hin eine neue Formulierung eingesetzt. Er möchte die Aktionäre mehr in die Pflicht nehmen. Ihre Kommission hat sehr viel Sympathie dafür und ist grundsätzlich der Meinung, dass die Aktionäre eigentlich stärker in die Pflicht genommen werden sollten. Die Formulierung, wie sie hier vorliegt, ist in diesem dringlichen Übergangsgesetz jedoch problematisch. Es ist unklar, was effektiv die Konsequenzen sind, wenn der Bundesrat diese Bestimmung anwendet und die Aktionäre nicht das liefern, was der Bundesrat fordert. Fällt dann der Rettungsschirm weg oder nicht? [PAGE 1536]
Es wird also heikel, wenn wir solche Regulierungen in ein solches Gesetz schreiben, ohne klar zu wissen, was sie dann bedeuten. Diese Bestimmung war möglicherweise auch ein bisschen ein Alternativkonzept. Der Ständerat wollte in Absatz 2 den Rechtsanspruch hineinschreiben und das dann in Absatz 3 wieder abschwächen.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass die Formulierung mit der Kann-Bestimmung, wie sie Bundesrat und Nationalrat gewählt haben, insgesamt die bessere ist. Die Mehrheit der Kommission beantragt daher, bei dieser Formulierung zu bleiben. Die Minderheit Aeschi Thomas möchte bei Absatz 3 dem Ständerat folgen.
Bei Artikel 10 haben wir ja die Frage des Boni-Verbots, wie man es auch genannt hat: Wie werden die Dividenden und Tantiemen finanziert? Wann darf wer wem was auszahlen? Das haben wir hier drin diskutiert. Der Ständerat hat dann eine Formulierung gefunden, hat aber gesagt, er sei noch nicht glücklich damit. Wir haben jetzt in der Kommission zusammen mit der Verwaltung eine Formulierung für Artikel 10 Absatz 1 gefunden, die diese Thematik nach unserem Dafürhalten so klärt, dass es für alle besser und vernünftig ist. Wir müssen aber festhalten, dass hier natürlich ein starker Eingriff in die Unternehmensfreiheit stattfindet. Ihre einstimmige Kommission ist hier aber mit dem Ständerat der Meinung, dass es in dieser Situation berechtigt ist, entsprechend einzugreifen.
Bezüglich Boni-Zahlungen und Sondervergütungen hat Ihre Kommission auch noch eine kleine Präzisierung vorgenommen, die Auswirkungen haben dürfte, nämlich dass diese Gesamtvergütungen nicht nur für Geschäftsleitungsmitglieder gilt, sondern generell für alle, die über 250[NB]000 Franken verdienen. Der Hintergrund war primär, dass gewisse Handelsaktivitäten offenbar mit sehr hohen Salären entschädigt werden und man befürchtet, dass dort trotz der Situation Boni ausbezahlt werden könnten. Wir müssen aber auch hier festhalten: Das ist ein starker Eingriff in die Unternehmensfreiheit und in die Vertragssituation, weil damit gewissen Mitarbeitenden faktisch Änderungskündigungen ausgesprochen werden müssen, wenn sie davon betroffen sind. Ihre Kommission hat diesem Antrag aber mit 16 zu 8 Stimmen zugestimmt, ein Minderheitsantrag liegt nicht vor.
Der wohl umstrittenste Punkt, er wurde heute schon ausführlich diskutiert, ist die Beschränkung bzw. das Verbot des Eigenhandels zwecks Erzielung kurzfristiger Handelsgewinne. Dazu ist auf die Bemerkung von Herrn Imark hin erstens einmal auszuführen, dass ich als Kommissionssprecher nie gesagt habe, dass die Axpo keinen Eigenhandel betreibt. Ich habe klargestellt, dass nach unserem Wissen bei der Liquidität nicht der Eigenhandel das Problem ist, sondern sich das Liquiditätsproblem ausschliesslich auf die abgesicherte Produktion beschränkt, auf die Produktion, die physisch bei der Axpo anfällt. Das ist das Problem, über das wir bei dieser Vorlage sprechen. Wir sprechen nicht über Eigenhandel oder Handel.
Zweitens: Handel ist nicht per se schlecht, im Gegenteil. Handel oder auch Eigenhandel kann auch etwas Gutes sein. Es kann die Unternehmung stärken und auch zu Gewinnen führen. Dass Handel jetzt einfach schlechtgemacht und dass gesagt wird, man solle ihn verbieten, ist grundsätzlich einmal nicht richtig. Das Problem beim Eigenhandel ist nicht die Liquidität, im Gegenteil: Es kann sein, dass die Liquidität durch den Eigenhandel besser gehalten werden kann und damit der Rettungsschirm weniger schnell oder nicht beansprucht werden muss. Es kann auch sein, dass über den Handel - das weiss man - die Versorgungssicherheit erhöht wird, indem auch Einkaufsgeschäfte gemacht werden und die Mangellage so reduziert werden kann. Das heisst, hier den Handel generell quasi zu verbieten, könnte sogar kontraproduktiv sein, sowohl für die Struktur der Unternehmung als auch für die Liquidität.
Nichtsdestotrotz birgt Handel natürlich auch Risiken. Wir alle - das ist ganz klar - kennen die internen Handelsaktivitäten der Axpo nicht. Wir haben da keinen Zugang. Bei diesen Expositionsrisiken ist es klar, dass es zuerst die Aufgabe des Unternehmens ist, das Risikomanagement zu übernehmen. In zweiter Linie liegt es an der Eignerstrategie, hier allenfalls Grenzen zu setzen. Erst dann ist der Gesetzgeber gefragt, wenn er der Meinung ist, er müsse hier etwas regulieren.
Nun ist es etwas schwierig, wenn der Gesetzgeber in einem Übergangsgesetz einfach etwas verbieten will, was grundsätzlich eigentlich richtig und gut sein kann, auch wenn es in Einzelfällen vielleicht negative Auswirkungen hat. Hier soll man das Kind nicht mit dem Bade ausschütten. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, diesen zusätzlichen Punkt gemäss Minderheitsantrag nicht aufzunehmen, weil die Risiken hier klar überwiegen.
Ich komme zu einem letzten Punkt. Als es um die Information der Öffentlichkeit ging, haben wir letztes Mal aufgrund eines Einzelantrages relativ schnell einen Zusatz in Artikel 19 Absatz 1 eingefügt. Der Ständerat hat das nochmals überprüft und in einem zusätzlichen Absatz 3bis eine bessere Formulierung gefunden, gemäss welcher die Information der Bevölkerung zwar notwendig und erforderlich ist, wir aber aufgrund des Geschäftsgeheimnisses letztlich Vorsicht walten lassen müssen. Der ständerätliche Beschluss wurde von uns einstimmig akzeptiert.
Wir bitten Sie, der Vorlage mit diesen Änderungen zuzustimmen.