AB 30651
Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-04
Wortprotokoll
Die Kommission hat den Antrag der Minderheit Pfister Theophil abgelehnt. Warum? Die Auskunftspflicht der in Kunsthandel und Auktionswesen tätigen Personen gemäss Artikel 18 Absatz 1 ermöglicht es den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden, ihre Arbeit effizient auszuüben. Als Ergänzung zur Auskunftspflicht beschreibt Absatz 2 die Befugnisse der zuständigen Behörden. Eine wirksame Kontrolle bedingt das Recht, die Geschäftsräume während der üblichen Arbeitszeiten ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie Einsicht in die einschlägigen Akten zu nehmen. Die einschlägigen Unterlagen können wenn nötig - d. h. bei Verdacht auf Verstoss gegen das Kulturgütertransfergesetz - auch sichergestellt werden.
Diese in Artikel 18 umschriebenen Massnahmen sind in analoger Form auch in anderen Gesetzen vorgesehen. Es ist daher rechtsstaatlich nicht bedenklich, wie das Kollege Pfister vorhin ausführte, auch im Kulturgütertransfergesetz solche Massnahmen festzuhalten. Bereits das Tierschutz- und auch das Alkoholgesetz gewährleisten speziell Zutrittsbefugnis und Einsichtsrecht. Diese Kontrollmassnahmen sind also dem schweizerischen Rechtssystem bekannt. Der Zoll vollzieht diese Massnahmen in diesen Bereichen ohne Schwierigkeiten. Die Möglichkeit der Sicherstellung der einschlägigen Unterlagen deckt sich mit Artikel 21 dieses Gesetzes, der festlegt, unter welchen Voraussetzungen die Strafverfolgungsbehörden zur Anordnung der Beschlagnahme von Kulturgut befugt sind.
Von Kunsthandelsseite wurde immer wieder verlangt, dass die ihnen auferlegten Pflichten klar im Kulturgütertransfergesetz zu umschreiben sind. Artikel 18 dient somit auch der Klarheit und Übersichtlichkeit bezüglich der für die im Kunsthandel oder Auktionswesen tätigen Personen ohnehin schon geltenden Pflichten.
Die Kommission beantragt Ihnen, der Fassung des Bundesrates zu folgen.