preparatory:AB 30657
Pfister Theophil · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-03-04
Wortprotokoll
Ich begründe meine Minderheitsanträge zu den Artikeln 21 und 28.
Artikel 21 regelt die Möglichkeit der Strafverfolgungsbehörden, bei Verdacht auf illegale Handlungen das davon betroffene Kulturgut zu beschlagnahmen. Insofern drückt diese Bestimmung etwas Selbstverständliches aus: Bereits heute haben die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen, zu beschlagnahmen. Artikel 21 Absatz 1 erweist sich somit als überflüssig. Wir sollten darauf achten, dass wir dieses Gesetz möglichst kurz und griffig halten. Wir sollten selbstverständliche Dinge, die in andern Gesetzen, vorwiegend in der Strafprozessordnung, klar und eingehend geregelt sind, hier nicht wiederholen.
Sollte es hingegen die Meinung der Verwaltung sein, dass auch Gegenstände beschlagnahmt werden können, die nur von zivilrechtlichen, aber nicht von strafrechtlichen Handlungen betroffen sind, so ginge dies zu weit und wäre rechtsstaatlich nicht haltbar. Artikel 21 nur wegen der in Absatz 2 vorgesehenen Meldung jeder Beschlagnahme an die so genannte Fachstelle aufrechtzuerhalten erscheint als unverhältnismässig.
Diese Argumente für meinen Minderheitsantrag zu Artikel 21 gelten im Wesentlichen auch für meinen Minderheitsantrag zu Artikel 28. In den erst vor acht Jahren revidierten und dabei verschärften Artikeln 58 und 59 des Strafgesetzbuches wird die Einziehung von Vermögenswerten eingehend und rechtsstaatlich einwandfrei geregelt. Die Artikel 21 und 28 im Entwurf des KGTG müssen daher im Interesse einer klaren und eindeutigen Rechtsprechung gestrichen werden.
Ich bitte Sie, diese Minderheitsanträge zu unterstützen.