Lexipedia

Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · 2003-03-04

Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-04

Wortprotokoll

Die Minderheit Bangerter möchte im Artikel 25 den Absatz 2 streichen. Warum hält die Kommissionsmehrheit daran fest?

Hier geht es um Versuch und Gehilfenschaft zu Übertretungen. Gemäss Strafgesetzbuch werden Versuch und Gehilfenschaft zu Übertretungen nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft. Würde also im Nebenstrafrecht, wie hier im Kulturgütertransfergesetz, ein ausdrücklicher Hinweis auf die Strafbarkeit von Versuch und Gehilfenschaft fehlen, wären diese nicht strafbar. Darum erachtet es auch die Kommission als rechtlich gerechtfertigt, die Strafbarkeit des Versuches und der Gehilfenschaft zu Übertretungen festzuschreiben, wie das gemäss Absatz 2 im Entwurf des Bundesrates geschehen soll.

Im Nebenstrafrecht werden Versuch und Gehilfenschaft zu Übertretungen häufig für strafbar erklärt. Das hat damit zu tun, dass die betreffenden Übertretungen häufig nicht als reine Bagatellen betrachtet werden können. Darum ist in solchen Fällen die Strafbarkeit von Versuch und Gehilfenschaft gerechtfertigt.

Bei den Tatbeständen, die in Artikel 25 aufgeführt sind, handelt es sich keinesfalls um Bagatellen. Es geht um wesentliche Punkte, die zur Durchsetzung der in der Vorlage statuierten Pflichten und zur Erfüllung des Zwecks des Gesetzes von Bedeutung sind. Es ist durchaus denkbar, dass insbesondere der Tatbestand der Kontrollumgehung - Absatz 1 Buchstabe b - unter Einbezug von Gehilfen oder versuchsweise erfüllt werden kann: Es kann z. B. jemand dazu Hilfe leisten, relevante Dokumente zu verstecken, und/oder es können versteckte bzw. vorenthaltene Dokumente von den Behörden aufgefunden werden. Dabei handelt es sich um ein Paradebeispiel einer Übertretung, die versucht oder in Gehilfenschaft ausgeübt wird. Darum soll die Strafbarkeit von Versuch und Gehilfenschaft nicht aufgegeben werden.

[PAGE 48]

Ich weise Sie darauf hin: In anderen Gesetzen mit ähnlichen Regelungsgegenständen und -zwecken ist ebenso vorgegangen worden, namentlich im Tierschutzgesetz, in der Artenschutzverordnung, im Embargogesetz und im Zollgesetz. Die Übernahme dieser Logik ist deshalb gerechtfertigt und entspricht einer einheitlichen Gesetzgebung.

Die Kommissionsmehrheit hat sich darum dem Bundesrat angeschlossen und beantragt Ihnen Ablehnung dieses Streichungsantrages.