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Bangerter Käthi · Nationalrat · 2003-03-04

Bangerter Käthi · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-04

Wortprotokoll

Ich entschuldige mich für meine Verspätung.

Weshalb will ich Artikel 25 Absatz 2 streichen? Dieser Absatz erklärt den Versuch von Übertretungen und die Gehilfenschaft als strafbar, und dies im Gegensatz zum Strafgesetzbuch. Bei strafbaren Handlungen haben wir die Dreiteilung in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, wobei die Übertretungen die unterste Kategorie darstellen. Bei Übertretungen geht es um geringfügige Rechtsverstösse, die in der Regel kein ausgeprägtes Unrecht darstellen. Aus diesem Grund erklärt das Strafgesetzbuch den Versuch und die Gehilfenschaft bei Übertretungen als nicht strafbar, denn es würde zu weit führen und wäre auch verfahrensökonomisch nicht vertretbar, Versuch und Gehilfenschaft bei Übertretungen zu verfolgen. Demgegenüber erklärt nun der vorliegende Entwurf den Versuch und die Gehilfenschaft auch bei Übertretungen von Artikel 25 als strafbar; der Entwurf geht somit weiter als das Strafgesetzbuch. Das ist für mich nicht nachvollziehbar. Diese Bestimmung zeigt den ausgeprägten Hang dieses Gesetzentwurfes, den Kunsthandel zu kriminalisieren und einem Regime der Vielstraferei zu unterstellen.

Eine solche Überdehnung des strafbaren Bereiches ist klar abzulehnen. Deshalb ist Artikel 25 Absatz 2 zu streichen.