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preparatory:AB 30670

Müller-Hemmi Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-04

Wortprotokoll

Die Kommission hat mit 14 zu 6 Stimmen den Antrag Pfister Theophil abgelehnt. Die Kommission hat dies nicht in der Meinung gemacht, dass es sich hier bloss um eine redaktionelle Änderung handelt, sondern weil wir uns in der Kommission intensiv mit dieser Bestimmung auseinander gesetzt haben.

Zuerst einmal: Was sind überhaupt "Naturkörper und Altertümer", die hier erwähnt sind? Unter Naturkörpern oder Altertümern versteht man zum Beispiel - das ist gemäss der Unesco-Konvention - Urkunden oder Bilder; es können Überreste geschichtlicher oder urgeschichtlicher Menschen sein, Tiere, Pflanzen, Mineralien, Waffen, Textilien. Damit Artikel 724 ZGB zur Anwendung kommt, muss es sich um Gegenstände von wissenschaftlichem Wert handeln, das heisst also um solche Gegenstände, die von naturwissenschaftlicher, archäologischer, historischer, kunstgeschichtlicher oder rein künstlerischer Bedeutung sind. Dass die Allgemeinheit effektiv daran interessiert ist oder dass die aufgefundenen Objekte würdig sind, in Museen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Sammlungen zur Schau gestellt zu werden, ist nicht erforderlich.

Ich weise Sie darauf hin, dass in der Vernehmlassung deutlich von den Kantonen gewünscht wurde, dass hier diese Schutzbestimmung eingefügt wird. Ich betone auch: Das ist eine innerschweizerische Schutzbestimmung, die vor allem eben dem kantonalen Schutzauftrag und Schutzwillen zugute kommt. Die Kantone wollen einen besseren Schutz ihres Patrimoniums. Sie haben dies auch in verschiedensten Vernehmlassungen und Hearings zum Ausdruck gebracht. Die Kantone können aber nur im öffentlichen Recht legiferieren, nicht im Privatrecht. Deshalb muss hier der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz - und das ist hier das Kulturgütertransfergesetz - den Kantonen zu Hilfe kommen und sie unterstützen.

Für einen besseren Schutz des schweizerischen archäologischen Erbes soll darum hier die gegenwärtig nicht eindeutig formulierte Bestimmung von Artikel 724 Absatz 1 ZGB präzisiert werden: Es wird festgehalten, dass Grabungsfunde ohne Bewilligung der kantonalen Behörde nicht verkehrsfähig sind; werden solche Objekte illegal ausgegraben und eignet sie sich jemand an, kann sie der Kanton in der Schweiz jederzeit und von jeder Person zurückfordern. Dies bedeutet eine eindeutige Verstärkung des Schutzes des schweizerischen archäologischen Erbes, wie dies eben von den Kantonen ausdrücklich gewünscht wird. Es geht also darum, zu vermeiden, dass Kulturgüter aus unserem eigenen Patrimonium illegal ausgegraben werden und auch der Wissenschaft verloren gehen.

Mit dieser neuen Regelung können die Kantone bestimmen, dass archäologische Objekte, die in ihrem Boden liegen, ihnen gehören. Wer etwas ausgraben will, braucht also eine Bewilligung. Dann liegt es an den Kantonen, im kantonalen Recht festzuhalten, was und wie das geschehen soll. Diese Änderung im Zivilgesetzbuch gibt so den Kantonen, die einen maximalen Schutz wollen - ich denke dabei zum Beispiel an das Tessin, wo sich viele schützenswerte Fossilien befinden -, die Möglichkeit dazu. Es ist aber an den Kantonen zu bestimmen, was sie als bewilligungspflichtig erachten. Da erlaubt diese Bestimmung eben, dass der Föderalismus spielt. Die Kommission beantragt Ihnen also mit 14 zu 6 Stimmen, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen und den Antrag Pfister Theophil abzulehnen.