Gredig Corina · Nationalrat · 2022-09-21
Gredig Corina · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2022-09-21
Wortprotokoll
Wir behandeln heute das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG). Wenn wir das sagen, ruft das nicht gerade die grössten Begeisterungsstürme hervor, und wenn wir darüber berichten, was das EMBAG ist, weiss wahrscheinlich niemand, was sich hinter diesen fünf Buchstaben versteckt.
Es ist aber keine unwichtige Vorlage, die wir heute behandeln. Es geht darum, dass wir die Instrumente der Digitalisierung, die die Verwaltung dringend benötigt, um die digitale Transformation vorwärtszubringen, hier und heute in eine gesetzliche Grundlage giessen. Auch bei der Eisenbahn hat man im Schienenbau irgendwann einmal auf Standardspuren gesetzt. Wenn man etwas in den Geschichtsbüchern blättert, sieht man, dass sich zu Beginn der Eisenbahnzeit jeder Erbauer sein eigenes Betriebssystem, seine eigene Spurbreite ausgesucht hat. Das führte in der Folge dazu, dass die einen Schienen einen halben Meter auseinanderlagen und die anderen zwei Meter. Das war nicht ganz einfach. Es gab Chaos, es gab Durcheinander, worauf man sich zusammenraufte und entschied, fortan einheitliche Standards zu setzen und diese zu harmonisieren. Auch in anderen Bereichen haben wir zum Glück rechtzeitig harmonisiert. Kantonale[NB]Münzen[NB]findet[NB]man[NB]bei[NB]uns[NB]nur[NB]noch in den historischen Museen.
In gewissen Bereichen geht es also darum, durch die Harmonisierung einerseits Kosten zu sparen und andererseits mehr Effizienz und eine einfachere Anwendung zu erreichen. Wir sind heute an einem ähnlichen Punkt. Auch bei der digitalen Transformation braucht es eine Standardisierung und klare Regeln für alle.
Das Gesetz, das wir heute hier behandeln, ist ein Baustein dieser digitalen Transformation, auch in der Bundesverwaltung. Im Vergleich zum Ständerat haben wir aber eine noch konsequentere Digitalisierungslinie verfolgt. Den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes müssen wir nicht einschränken; er sollte möglichst breit ausfallen, wenn auch die Schweiz endlich wirklich Fortschritte bei der Digitalisierung machen möchte. Ansonsten kann das Gesetz wieder nur die halbe Wirkung entfalten, und das wäre wirklich sehr schade. Denn wir sehen, meine Vorrednerinnen haben es auch erwähnt: Wir sind, wenn es um die Digitalisierung geht, eben nicht zuvorderst, wir sind in diversen Indizes höchstens im Mittelfeld.
Den Geltungsbereich dieses Gesetzes haben wir deshalb wieder auf die Variante ausgedehnt, die der Bundesrast ursprünglich im Vorentwurf in die Vernehmlassung geschickt hat. Das ist also das Kernstück: die Ausweitung auf dezentrale Bundesverwaltungseinheiten und auf weitere Organisationen, sodass bei allen die gleichen Standards gelten können. Entsprechend werden wir auch den Einzelantrag Buffat ablehnen. Man kann nicht immer wieder eine allgemeine Digitalisierung fordern, aber wenn es dann konkret wird, wieder einen halben Schritt rückwärts machen.
Ich werde mich gleich auch noch zu den Minderheitsanträgen äussern: Es ist nicht nötig, dass wir in Artikel 3 Absatz 4 mit dem Begriff "Bevölkerungsgruppen" einen neuen Begriff einführen. Die Formulierung des Bundesrates ist relativ klar. Die Leistung soll der gesamten Bevölkerung zugänglich sein, und Bevölkerungsgruppen sind eine Teilmenge der Bevölkerung, ergo sind sie in der besseren Formulierung des Bundesrates bereits inkludiert. Es ist auch nicht nötig, dass die Kantone zusätzlich Vereinbarungen mit Gemeinden oder Gemeindeorganisationen zustimmen müssen. Das ist nicht effizient, und der Zusatznutzen erschliesst sich nicht. Die Prozesse sollten möglichst einfach und simpel gehalten werden. Wir lehnen deshalb den Minderheitsantrag Glarner bei Artikel 4 Absatz 4 ebenfalls ab.
In Artikel 9 wird neu auch ein Open-Source-Grundsatz im Gesetz festgeschrieben. Wir begrüssen das sehr, da damit für die Freigabe von Open-Source-Software durch den Bund Rechtssicherheit geschaffen wird.
Die Minderheit Gysin Greta verlangt bei Artikel 9 Absatz 1 eine Formulierung ohne die Ergänzung "wenn es möglich und sinnvoll ist". Wir sind der Meinung, dass Artikel 9 Absatz 1 im Entwurf des Bundesrates bereits genügend stark formuliert ist. Nicht veröffentlicht werden soll der Quellcode nur dann, wenn Geheimhaltungsgründe dagegen sprechen, wenn die Rechte Dritter nicht zu angemessenen Bedingungen erworben werden können oder wenn die Freigabe mit einem hohen technischen oder finanziellen Aufwand verbunden wäre. [PAGE 1595]
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Digitalisierung darf kein Schlagwort bleiben. Vielmehr müssen wir die riesige Chance jetzt endlich beim Schopf packen und einen Schritt vorwärts machen. Das können wir mit dieser Vorlage. Ich würde Sie sehr dazu einladen, den Geltungsbereich der Vorlage nicht schon im Voraus unnötig einzuschränken, denn sonst machen wir wieder einen halben Schritt rückwärts. Wir haben es dringend nötig, bei der Digitalisierung keinen[NB]halben Schritt rückwärts, sondern zwei Schritte vorwärts zu machen.