Paganini Nicolo · Nationalrat · 2022-09-21
Paganini Nicolo · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-21
Wortprotokoll
Bei den vorliegenden zwei Initiativen geht es im Kern um das gleiche Anliegen: Unterhaltsbeiträge, die ein Unterhaltspflichtiger an ein erwachsenes, sich aber noch in der Ausbildung befindendes Kind zu leisten hat, soll dieser von den steuerbaren Einkünften abziehen können. Als Konsequenz wären die Unterhaltsbeiträge von den Empfängern, in der Regel also den Studierenden, als Einkommen zu versteuern.
Die beiden Initiativen unterscheiden sich in zwei Punkten. Einerseits beschlägt die parlamentarische Initiative Grin neben dem Steuerharmonisierungsgesetz zusätzlich, anders als die Standesinitiative Genf, auch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Andererseits sieht die Standesinitiative Genf eine Grenze beim 25. Altersjahr vor, was bei der parlamentarischen Initiative Grin nicht der Fall ist.
Der Beratungsstand sieht für die beiden Vorstösse wie folgt aus: Die WAK-N hatte der parlamentarischen Initiative Grin bereits am 16. August 2021 mit 13 zu 12 Stimmen Folge gegeben. Die Schwesterkommission stimmte ihr allerdings am 24. März dieses Jahres mit 6 zu 2 Stimmen bei 3 Enthaltungen nicht zu. Mit der Standesinitiative Genf befassen wir uns als Zweitrat. Der Ständerat gab der Initiative am 20. September 2021 ohne Gegenantrag keine Folge.
Materiell gibt es Gründe für und gegen die beantragte Neuregelung. Eine Mehrheit Ihrer Kommission lehnt die beiden Initiativen ab und stützt sich dabei insbesondere auf folgende Argumente:
1.[NB]Eine Abzugsfähigkeit beim geschiedenen oder getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen würde dazu führen, dass verheiratete Paare im Vergleich zu geschiedenen weiter benachteiligt werden. Es ist ja nicht so, dass Kinder von verheirateten Paaren weniger Geld kosten. Es gibt aber für Verheiratete keine Abzugsmöglichkeiten, die dem beantragten Abzug von Unterhaltszahlungen entsprechen würden. Hinzu kommt, dass Verheiratete den Kinderabzug bloss einmal geltend machen können, wogegen geschiedene Paare in vielen Fällen den Kinderabzug zweimal geltend machen können. Als weitere Folge müsste man wohl künftig ausschliessen, dass der unterhaltleistende Elternteil überhaupt Kinderabzüge geltend machen kann.
2.[NB]Eine Änderung dürfte Auswirkungen auf die künftige Höhe der Kinderalimente haben. Bei deren Festsetzung wird ja von den Gerichten auch die Steuerbelastung beider Partner berücksichtigt. Wenn jetzt die alimentenzahlende Person entlastet würde, würden Kinderalimente an volljährige Kinder künftig tendenziell höher festgesetzt werden.
3.[NB]Ein weiteres erwähnenswertes Argument sind schliesslich die zu erwartenden Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen. Der neu abzugsberechtigte Elternteil wird in der Regel aufgrund seines höheren Einkommens mehr Steuern sparen, als die unterstützte Studentin oder der unterstützte Student künftig neu und damit zusätzlich versteuert.
Die Minderheit der Kommission beantragt Ihnen, den beiden Initiativen Folge zu geben. Sie haben es gehört, für die Minderheit ist es nicht korrekt, dass die Alimente bis zur Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes abgezogen werden können, danach aber nicht mehr. Das führe ohne nachvollziehbaren Grund zu einer Steuererhöhung beim unterhaltleistenden Elternteil. Es soll diejenige Person die Steuern [PAGE 1624] bezahlen - so die Meinung der Minderheit -, welcher das Geld auch effektiv zur Verfügung steht, und damit soll dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen werden.
Die WAK-N beantragt Ihnen mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative Grin keine Folge zu geben. Mit 18 zu 7 Stimmen beantragt sie Ihnen, der Standesinitiative Genf ebenfalls keine Folge zu geben.
[VS]