Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-09-22
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-09-22
Wortprotokoll
Sie haben es gehört: In den Jahren 2016 und 2017 erfolgte eine massive Zunahme der Zahl der rechtswidrigen Einreisen, vor allem an der Schweizer Südgrenze. Es handelte sich dabei um Personen, die in der Schweiz kein Asylgesuch stellten und im Rahmen des bilateralen Rückübernahmeabkommens nach Italien zurückgeführt werden konnten.
Zur Vorbereitung der Rückkehr dieser vielen Personen nach Italien musste der Kanton Tessin in Rancate vorübergehend ein kantonales Ausreisezentrum eröffnen. Der Aufenthalt in diesem Ausreisezentrum beschränkte sich in der Regel auf nur eine Nacht. Im Jahr 2017 haben sich das EJPD und das EFD bereit erklärt, sich im Rahmen von befristeten Leistungsvereinbarungen vorübergehend an den ausserordentlichen Betriebskosten dafür zu beteiligen. Im Jahr 2019 wurde diese finanzielle Beteiligung des Bundes dann beendet. Danach bestand keine Notwendigkeit mehr für die Schaffung von solchen kantonalen Ausreisezentren im Grenzraum.
Am 28. September 2017 reichte Ständerat Fabio Abate die Motion 17.3857, "Kantone mit Ausreisezentren an der Grenze finanziell unterstützen", ein. Im November 2017 beantragte der Bundesrat die Annahme der Motion. Sie wurde in der Folge in beiden Räten angenommen. Es geht jetzt um die gesetzlichen Grundlagen, die es ermöglichen, dass diejenigen Kantone finanziell unterstützt werden, die solche Ausreisezentren betreiben und die einer besonderen Belastung ausgesetzt sein können. Mit der vorgeschlagenen Änderung des AIG soll einerseits eine rechtliche Grundlage für die kurzfristige Festhaltung von Ausländerinnen und Ausländern in kantonalen Ausreisezentren geschaffen werden. Andererseits soll es dem Bund ermöglicht werden, solche kantonalen Ausreisezentren bei Bedarf finanziell zu unterstützen.
Zur kurzfristigen Festhaltung: Besteht zukünftig erneut ein Bedarf für die vorübergehende Unterbringung von Ausländerinnen und Ausländern in einem solchen Ausreisezentrum, soll eine kurzfristige Festhaltung zur Vorbereitung der Ausreise angeordnet werden können. Das heisst, eine Person muss sich dann in diesem Zentrum aufhalten. Das ist nicht vergleichbar mit einer Haft oder einer Administrativhaft, die klar geregelt ist. Dabei kommen die bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen für eine kurzfristige Festhaltung zur Anwendung. Die Festhaltung darf insbesondere nicht länger als drei Tage dauern, und es besteht die Möglichkeit einer nachträglichen richterlichen Überprüfung.
Zur Finanzierung durch den Bund: Sie soll nur für einen befristeten Zeitraum während einer ausserordentlichen Situation möglich sein. Eine solche ausserordentliche Situation liegt dann vor, wenn es zu einer sehr hohen Zahl von illegalen Grenzübertritten kommt und ein Kanton nicht mehr in der Lage ist, die Rückübergaben innert kürzester Frist - sozusagen sofort an der Grenze - zu bewerkstelligen.
Bei der Finanzierungsbestimmung handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Das bedeutet, dass der Bund auch von einer finanziellen Beteiligung absehen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der betroffene Kanton auf andere Art und Weise unterstützt werden kann, beispielsweise durch einen vorübergehenden verstärkten Personaleinsatz des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit.
Der finanzielle Beitrag des Bundes an die Kosten eines Ausreisezentrums soll durch eine Tagespauschale für die untergebrachten Personen erfolgen. Wir werden das dann in der Verordnung regeln. Als Indikator Folgendes: Diese Pauschale soll deutlich unter der aktuellen Haftkostenpauschale bei einer Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft liegen; dort bezahlt der Bund 200 Franken. Aber noch einmal: Wir sprechen hier nicht von einer Haft mit allen Sicherheitsvorkehrungen, sondern von einer reinen Festhaltung in einem Ausreisezentrum.
Wenn man die heutige Situation anschaut, dann stellt man fest, dass wir an der Grenze zu Österreich eine deutliche Zunahme von rechtswidrigen Einreisen verzeichnen. Der grösste Teil dieser Personen hat aber vorher bereits in Österreich oder in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt, und diese Personen wollen in der Regel lediglich durch die Schweiz nach Frankreich und Grossbritannien weiterreisen, ohne in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Die Regelung, die wir heute beraten, würde in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen, da sie die Übergabe der betroffenen Personen an einen Nachbarstaat im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens voraussetzt. Wir haben zwar ein Rückübernahmeabkommen mit Österreich. Dieses Abkommen kommt aber nur zur Anwendung, wenn die aufgegriffene Person in keinem anderen Dublin-Staat registriert worden ist und kein Asylgesuch gestellt hat. Das trifft eben an der Ostgrenze nur auf einen ganz kleinen Teil der Personen zu.
Hier haben wir bei den Personen, die in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen wollen, vorwiegend solche, die Meldescheine der österreichischen Behörden haben. Bei den im Dublin-Raum registrierten Personen gilt das Dublin-Abkommen. Wenn man diese Personen im Dublin-Verfahren rücküberstellen müsste, würde das Monate dauern. Das ist nicht im Interesse der Schweiz, vor allem dann, wenn ein anderer Staat bereits zuständig ist.
Es zeigt sich aber insgesamt in diesem Bereich, dass nationale Massnahmen allein nicht greifen und das Problem der irregulären Migration und auch der Sekundärmigration nicht lösen können. Wir brauchen einen gesamtheitlichen internationalen Ansatz. Ich habe daher dem SEM den Auftrag gegeben, gemeinsam mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und gemeinsam mit Österreich einen Aktionsplan auszuarbeiten, um Sekundärmigration zu verhindern. Dieser Aktionsplan wird in Bälde unterzeichnet werden.
Zum Schluss möchte ich Ihnen für die einstimmige Annahme dieser Vorlage in der Kommission danken.
Es liegen jetzt noch zwei Minderheitsanträge vor, die der Bundesrat zur Ablehnung empfiehlt. Sie fordern, teilweise unabhängig von den hier diskutierten kantonalen Ausreisezentren, Änderungen bei einer seit vielen Jahren bestehenden [PAGE 1653] Regelung über die kurzfristige Festhaltung. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass hier kein Handlungsbedarf besteht. Auch die getrennte Unterbringung von Frauen und Männern ist heute Praxis. Es ergibt sich auch aus der Statistik, dass die Festhaltung von Kindern unter 15 Jahren praktisch nie vorkommt.
Es ist aber auch wichtig - Herr Romano hat zu Recht darauf hingewiesen -, dass sich jemand um die Kinder kümmert, wenn die Eltern rücküberstellt werden müssen. Die Kinder müssen dann beispielsweise in einem solchen Ausreisezentrum umsorgt werden. Man kann die Kinder nicht einfach auf der Strasse lassen und irgendwelchen fremden Personen überlassen. Ich glaube, hier wird eine Thematik etwas überhöht. Es geht auch nicht um eine Ausschaffungshaft oder eine andere Form einer Zwangsmassnahme, sondern es geht darum, dass diese Kinder sich, wenn die Eltern festgehalten werden, auch in diesem Ausreisezentrum aufhalten. In der Regel erfolgt die Rücküberstellung ja ohnehin am nächsten Tag. Die kantonalen Behörden haben jedes Interesse daran, die Rücküberstellung so schnell wie möglich vorzunehmen.
Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten und durchgehend der Mehrheit zu folgen.