Rieder Beat · Ständerat · 2022-09-22
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-22
Wortprotokoll
Dieser Artikel ist der einzige, bei dem ich als Berichterstatter etwas länger sprechen werde. Ich werde den Antrag der Mehrheit begründen. Ich gehe davon aus, dass Kollege Zanetti den Antrag der Minderheit begründen wird und die Diskussion dann eröffnet werden kann.
Über diesen Artikel wurde bereits im Vorfeld der Debatte sehr viel diskutiert. Die Bestimmung dient der Sicherung der Ausbauziele, die wir gerade erst bei Artikel 2 beschlossen haben. Ich habe Ihnen gesagt, dass Sie sich die Ausbauziele anschauen und sich in der Folge bei der Beratung entsprechend an diesen Zielen orientieren sollen, die ja jetzt verbindlich festgelegt wurden.
Erstens dient die Bestimmung der Klärung eines grossen Zielkonflikts, nämlich des Zielkonflikts zwischen den gesteckten Ausbauzielen zur Erreichung der Klima- und Energieziele und den Massnahmen des Umweltrechts. Zweitens dient sie der Bestandssicherung bei der Produktion der Grosswasserkraftwerke. Einleitend halte ich zudem auch fest, dass es sich um keinen Abbau des Umweltschutzes handelt, sondern um einen vertretbaren Kompromiss. Ich unterstreiche dies deshalb, weil hier teilweise bewusst der Bestimmung eine andere Wirkung zugeschrieben wird, als sie bezweckt.
Zu Artikel 2a Absatz 1: Dieser Absatz dient der Auflösung des Zielkonflikts zwischen den gesteckten Zielen zur Erreichung der Energieziele - Artikel 2 - und den Massnahmen des Umweltrechts. Es handelt sich somit um eine Auflösung der Zielkonflikte, die in den letzten zwanzig Jahren eben dazu geführt haben, dass wir nicht zusätzlich zubauen konnten. Absatz 1 besagt nichts anderes, als dass der Vollzug der Umweltbestimmungen die Massnahmen zur Erreichung der Ziele gemäss Artikel 2 weder erschweren noch verunmöglichen oder gar verhindern darf. Es handelt sich also um eine Bestimmung, welche die Gewichtung bei den Zielkonflikten klärt. Es bedeutet aber nicht einen Kahlschlag, sondern eine klärende Gewichtung. Diese Klarstellung ist nötig, weil es einer Tatsache entspricht, dass die Erreichung der Klima- und Energieziele bzw. der Ausbauziele gemäss Artikel 2 des Energiegesetzes Eingriffe in die Natur nach sich ziehen muss.
Die Erreichung der Ziele in Artikel 2 ist nicht zum ökologischen Nulltarif zu erhalten. Die Dekarbonisierung unserer Energieversorgung ist mit einem immensen Strombedarf verbunden. Auch bei der Umsetzung aller Effizienzmassnahmen wird ein starker Ausbau der Produktion aus erneuerbarer Energie benötigt werden. Dieser Ausbau bedingt Eingriffe in die Natur. Die Erreichung der Ziele gemäss Artikel 2 droht deshalb zu scheitern, wenn bei den Zielkonflikten innerhalb des Umweltbereiches keine klare Gewichtung vorgenommen wird. Genau dies ist der Eckpunkt von Absatz 1.
Zu Artikel 2a Absatz 2: Sinn und Zweck dieses Absatzes ist Folgendes: Der weitaus grösste Anteil unserer einheimischen erneuerbaren Stromproduktion stammt aus bestehenden Wasserkraftwerken. Um die in Artikel 2 gesetzten Ziele zu erreichen, muss dafür gesorgt werden, dass die bestehende Produktion erhalten und möglichst nicht verringert wird. Es ist, mit anderen Worten, ein klares Statement für die bestehende Produktion, die bestehenden Standorte. Warum? Ganz einfach: weil eine Verminderung der bestehenden Produktion neue Kraftwerke mit neuen Eingriffen in die Natur provoziert. Es ist also ungleich sinnvoller, die bestehenden Produktionen an bestehenden, vorbelasteten Standorten zu sichern und damit neue Eingriffe in noch unberührte Standorte so gering wie möglich zu halten.
Hierzu bestimmt Absatz 2, dass bei Konzessions- oder Projektgenehmigungen betreffend den Weiterbetrieb von bestehenden Wasserkraftwerken weder ein minimales noch ein maximales Restwasserregime gelten soll. Vielmehr soll ein mittleres Niveau massgebend sein, nämlich jenes gemäss den Artikeln 80, 82 und 83 des Gewässerschutzgesetzes zum Thema Wasserentnahmen, gemäss den Artikeln 39a und 43a des Gewässerschutzgesetzes, "Schwall und Sunk" und "Geschiebehaushalt", sowie gemäss Fischereigesetz. Dies entspricht genau demjenigen Niveau, auf das die Restwassermengen bei bestehenden Wasserfassungen in den letzten Jahren angehoben, das heisst verbessert worden sind. Dieses Niveau ist bei 95 bis 98 Prozent der heutigen Wasserfassungen umgesetzt.
Rechtstechnisch wird dies in Artikel 2a wie folgt verankert: In Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 wird das Maximum sistiert, während Ziffer 2 das Optimum als massgebend erklärt. Ich unterstreiche an dieser Stelle, dass das Maximum sistiert und nicht aufgehoben wird. Die Sistierung entfällt gemäss Absatz 3 dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Erreichung der Ausbauziele auch bei Einhaltung dieses Maximums gewährleistet ist.
Absatz 2 Buchstabe b Ziffern 1 und 2 dient genau demselben Zweck. Auch hier sei klargestellt: Die hier geregelten Konflikte wie die Inventare, Biotope und Landschaftsschutzgebiete betreffen nur potenzielle Konflikte bei bestehenden Kraftwerken und nicht bei neuen Anlagen. Kommt es also bei unverändertem Betrieb eines bestehenden Kraftwerkes oder bei dessen Erweiterung zu Konflikten mit Inventaren, Biotopen und Landschaftsschutzgebieten, soll ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung möglich sein. Auch hier gilt: Es ist wesentlich vernünftiger, die Produktion an vorbelasteten Standorten zu erhalten und womöglich zu erweitern, statt Druck zur Nutzung neuer Standorte zu provozieren. Auch hier entfällt gemäss Absatz 3 diese Gewichtung zugunsten der bestehenden Produktion, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Erfüllung der Ausbauziele auch bei Einhaltung der ungeschmälerten Erhaltung der erwähnten Objekte gewährleistet ist.
Das heisst, wenn Sie den Beweis antreten, dass wir vorwärtskommen, dass wir die Zielwerte erreichen, dann wird Artikel 2a aufgehoben. Und zwar ist dies in Absatz 3 vorgemerkt, dieser Absatz wurde vorhin bereits von mir erläutert: "Der Bundesrat unterbreitet per 31. Dezember 2035 Bericht über die Erreichung der Ausbauziele [...] gemäss Artikel 2 Absatz[NB]2. Ist die Erfüllung dieser Ausbauziele trotz Sistierung gemäss vorstehendem Absatz 2 nicht gewährleistet, unterbreitet der Bundesrat rechtzeitig eine Botschaft zur angemessenen Verlängerung der Sistierung." [PAGE 866]
Wenn Sie Artikel 2a ablehnen, dann glauben Sie Ihren eigenen Zielen nicht, die Sie vorhin mit Artikel 2 gerade beschlossen haben. Wenn Sie davon ausgehen, dass wir in der Schweiz diese Fotovoltaikwelle effektiv auslösen und auch mit allen Mitteln die Löcher stopfen können, die wir jetzt haben, dann können Sie Artikel 2a problemlos zustimmen, weil er dann sofort aufgehoben wird, was später im Gesetz, in Artikel 55, noch ausdrücklich festgelegt wird. Falls Sie aber Zweifel an Ihren eigenen Zielen haben, wird es schwierig, aber dann wird es generell schwierig für den Mantelerlass.
Ich bitte Sie, hier unbedingt der Mehrheit zuzustimmen. Es ist eine Kernbestimmung; ohne diese Kernbestimmung werden wir in diesem Bereich beim grössten Produzenten - neben den AKW - nichts erreichen.
Ich bitte Sie daher dringend, der Mehrheit zu folgen.