Zanetti Roberto · Ständerat · 2022-09-22
Zanetti Roberto · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-09-22
Wortprotokoll
Vielleicht erübrigt sich die Bereinigung mit dem Antrag Engler. Das hoffe ich insgeheim. Es wäre gut, wenn man das abtischen könnte. Ich bitte Sie, Artikel 2a integral zu streichen, und ich werde auch ein bisschen ausholen müssen, so wie der Berichterstatter das auch getan hat. Er hat es allerdings ziemlich kurz gemacht und ziemlich schnell gesprochen, damit man doch nicht überall folgen kann.
Dieser Artikel ist meines Erachtens klar verfassungswidrig. Es braucht da auch kein Gutachten des Bundesamts für Justiz, denn es springt einem direkt ins Auge. Der Artikel missachtet fundamentale Rechtsgrundsätze, verletzt politische Versprechen und ausgehandelte Kompromisse, ist in weiten Teilen unklar, widersprüchlich, nicht zielführend und eigentlich schlicht und einfach überflüssig. Vor allem ist er einfach ein politischer Sprengsatz. Mit Blick auf eine allfällige Volksabstimmung muss ich Ihnen sagen, dass das der Sprengsatz sein wird, der die Vorlage zum Explodieren bringt. Er ist irgendwie auch eine Provokation gegenüber gewissen Leuten, die über ihren Schatten gesprungen sind, während die Kommissionsmehrheit vom ersten Tag an keinen Millimeter, aber wirklich keinen Millimeter von ihrer Position abgewichen ist.
Ich bitte Sie, den Wortlaut von Absatz 1 mal ganz aufmerksam durchzulesen. Das ist nicht Gesetzessprache, sondern relativ holprig formulierte, nicht justiziable Wahlkampf- oder Wahlprogrammrhetorik. Wenn Sie ihn, abgesehen davon, wirklich aufmerksam lesen, werden Sie sehen, dass es mindestens einen, vielleicht sogar zwei Kommafehler und einen Einzahl-Mehrzahl-Fehler gibt. Es heisst: "Der Vollzug [...] dürfen [...]." Es müsste heissen: "Der Vollzug [...] darf [...]", denn man bezieht sich mit diesem Verb auf den Vollzug und nicht auf die Ansammlung von Erlassen. Das zeigt ein bisschen, mit welcher Sorgfalt hier legiferiert worden ist. Nicht nur dem Bundesamt für Justiz würden hier die Haare zu Berge stehen, auch dem Bundesamt für Rechtschreibung.
Wenn Sie Absatz 1 wörtlich nehmen, dann gilt er für den Vollzug aller Umweltbestimmungen, nicht für die unter "namentlich" oder "insbesondere" genannten Bestimmungen. Wenn Juristen "namentlich" oder "insbesondere" schreiben, muss man immer aufpassen. Das ist immer ein Ablenkungsmanöver, weil sie eigentlich alles andere meinen, die Aufmerksamkeit aber da kanalisieren wollen. Also der Vollzug aller Umweltbestimmungen und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen und Vollzugshilfen ist unterzuordnen. Gut, wenn man locker mit der Verfassung umspringt, kann man auch locker mit Gesetzestexten umspringen. Aber es ist klar, was da geschrieben steht: Der Vollzug sämtlicher Umweltbestimmungen ist der Ausbauzielerreichung unterzuordnen.
Wenn mir jetzt jemand sagt, das sei kein Angriff auf die Umweltbestimmungen, dann verstehe ich die Welt nicht mehr. Es ist ganz klar: Das ist ein Frontalangriff auf unsere Umweltbestimmungen. Und es gibt kein Abwägen, keine Interessenabwägung und kein Verhältnismässigkeitsprinzip. Jede Behinderung der Erreichung dieser Ausbauziele fällt weg, darf sie also nicht erschweren oder verunmöglichen und muss sich unterordnen. Das ist rein sprachlich relativ klar.
Machen Sie ein Gedankenspiel: Ersetzen Sie "Ausbauziele" z. B. durch "Abbau der Corona-Schulden", und ersetzen Sie "Umweltbestimmungen" durch "landwirtschaftspolitische", "sicherheitspolitische", "sozialpolitische", "bildungspolitische Bestimmungen" oder weiss der Kuckuck welche Bestimmungen. Damit würden Sie festlegen, dass der Vollzug z.[NB]B. aller sicherheitspolitischen Bestimmungen untergeordnet wird, bis die Corona-Schulden abgetragen sind. Dann merken Sie ja selbst, wie absurd und unmöglich, auch politisch unmöglich, das ist.
Zur Verfassungstreue dieser Bestimmung: Ich erwähne Artikel 73 der Bundesverfassung zur Nachhaltigkeit, Artikel 74 zum Umweltschutz, Artikel 75 zur Raumplanung, Artikel 76 zum Wasser, in dem insbesondere auch angemessene Restwassermengen erwähnt werden, Artikel 77 zum Wald, Artikel 78 zum Natur- und Heimatschutz, in dem die Schonung von Landschaften und Naturdenkmälern festgehalten ist, oder Artikel 79 zur Fischerei, beispielsweise zur Erhaltung der Artenvielfalt bei den Fischen. All diese Verfassungsartikel werden tangiert, und all diese Verfassungsartikel verlangen nach einer Interessenabwägung und in vielen Fällen auch nach einer sehr subtil austarierten Kooperation mit den Kantonen.
Das ist alles gegenstandslos, weil es eben dieses Ausbauziel allenfalls erschweren könnte und sich damit unterordnen muss. Mir fällt da wirklich nichts anderes ein: Das ist ein umweltrechtlicher Putsch, den Sie da anzetteln! Er wird insbesondere auch die Zusammenarbeit mit den Kantonen erschweren. Kollege Engler hat vorhin die Sensibilität der Kantone erwähnt. Ich mag mich an ein Kantonsreferendum erinnern, das im Zusammenhang mit einem Steuerpaket stand. Wenn wir hier derart plump und grob in die Gestaltungsmöglichkeiten der Kantone eingreifen, riskieren wir ein zweites Kantonsreferendum.
Ich finde, dass man Absatz 1 unter keinem Titel durchlassen kann. Eine Massnahme kann noch so klein sein, jede Kilowattstunde zusätzlicher Produktion schliesst irgendwelche umweltrechtlichen, umweltpolitischen oder Ausgleichsmassnahmen aus. Sorry, da bleibt nicht mehr viel Interpretationsspielraum übrig, das ist für mich rechtsstaatlich und demokratiepolitisch unter keinem Titel haltbar.
Abgesehen davon glaube ich nicht, dass das Investitionssicherheit bietet. Man weiss ja nicht, was jetzt ganz genau gelten soll: Gilt jetzt trotzdem noch Absatz 2 Litera a Ziffer 2, oder wird das mit Absatz 1 ausser Kraft gesetzt? Das wird wiederum Juristenfutter geben und Rechtsstreite bis ans Bundesgericht.
Ich komme zu Absatz 2, da geht es ums Restwasser. Damit das gesagt ist, ich habe es zu Beginn vergessen, meine Interessenbindung offenzulegen: Sie wissen, ich bin Präsident des Schweizerischen Fischereiverbandes und damit die Stimme der stummen Fische. Übrigens bin ich auch Stromproduzent, damit das auch noch gesagt ist. Ich produziere zwar weniger als mein Standeskollege mit seinem AKW, aber immerhin, ich produziere auch Strom. Absatz 2 nimmt also die Restwasservorschriften aufs Korn, und zwar bei bestehenden Wasserkraftwerken, das hat der Berichterstatter richtig gesagt. Für bestehende Wasserkraftwerke, die ihre auslaufende Konzession erneuern müssen, machen wir eine Sonderregelung. Diese Sonderregelung führt zu einer Wettbewerbsverzerrung. Neu zu konzessionierende Wasserkraftwerke - also nicht bestehende, die weiterlaufen sollen, sondern neu zu konzessionierende - haben sich an Artikel 31 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes zu halten. Wasserkraftwerke, deren Konzession vor Kurzem verlängert worden ist, die haben sich auch an Artikel 31 Absatz 1 halten müssen. Also: eine krasse Wettbewerbsverzerrung. Das finde ich, ehrlich gesagt, nicht sehr fair gegenüber diesen Marktteilnehmern.
Bei Absatz 2 Litera a Ziffer 1 ist in der letzten Sitzung der letzte Satz reingerutscht: "während der Sistierung erteilte Konzessionen sind diesbezüglich geschützt". Unter uns gesagt, ich habe nicht ganz verstanden, was damit gemeint ist, und andere wahrscheinlich auch nicht. Also, wenn man 2030 eine Konzession für achtzig Jahre erneuert, heisst das jetzt, dass diese Reduktion oder diese Ausserkraftsetzung von Artikel 31 für die nächsten achtzig Jahre gilt? Das wäre dann bis 2110. Oder gilt es nur bis 2035? Das ist für mich auch nicht klar. Für den Investor ist es ein relativ schwieriges Unterfangen. Soll er jetzt bis 2035 oder bis 2110 kalkulieren? [PAGE 867] Auch hier sehen Sie also: Das ist wiederum Juristenfutter, und die Einzigen, die sich die Hände reiben können, sind die Anwaltskanzleien in den Wasserbaugebieten.
Die genannte Bestimmung fordert, dass die Umsetzung von Artikel 29 ff. ausser Kraft gesetzt würde. Wenn Sie dem zustimmen, dann würde insbesondere auch Artikel 32 ausser Kraft gesetzt. Artikel 32 gibt den Kantonen die Möglichkeit, von den Restwassermengen abzuweichen, also tiefere Restwasserbestimmungen zu definieren. Das macht man zum Teil im Rahmen von Schutz- und Nutzungsplänen, wo man das Verhältnis zwischen Schutz und Nutzen zu optimieren versucht. Das wäre nicht mehr möglich. Wir würden es den Kantonen also verunmöglichen, optimierte Regelungen zu erlassen, die zu mehr Stromproduktion führen würden. Das kann ja wohl nicht unsere Absicht sein.
Es würde aber auch Artikel 33 wegfallen, ein unter den Gesichtspunkten der Stromproduktion etwas schwieriger Artikel. Er besagt nämlich, bei welchen Rahmenbedingungen die Restwassermenge erhöht werden muss. Dort ist unter anderem von der Sicherstellung der Trinkwassergewinnung und der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung die Rede. Wenn Sie jetzt also Artikel 2a durchwinken, dann kann Artikel 33 nicht mehr in Betracht gezogen werden. Das würde bedeuten, dass Sommerstrom für den Export produziert wird, was diesen Sommer passiert ist, und es würde es verunmöglichen, dass man verdorrte landwirtschaftliche Flächen bewässern kann oder dass die Trinkwasserreserven alimentiert werden können. Auch das kann ja wohl nicht unser Ernst sein.
Ich komme zu Litera b: Bei der Sanierung nach Artikel 80 ff. rechnet man per Ende 2022 mit 98,5 oder 98,6 Prozent; bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes dürften es dann wahrscheinlich 100 Prozent sein. Man kann also sagen, dass diese Sachen nicht ins Gewicht fallen. Trotzdem gibt es auch hier Widersprüche: Gilt Absatz 1 absolut, oder gilt Ziffer 2 von Absatz 2 Litera a, gemäss der auch Abweichungen von diesem restriktiven Restwasserregime möglich sind? Auch da gibt es sehr viele Unklarheiten, auch das ist wieder ein Festessen für die Anwaltskanzleien.
Jetzt noch schnell zum ökonomischen Nutzen dieser Restwassergeschichte: Wir haben von der Verwaltung ein Papier erhalten, Dokument 13.31, das besagt, weil es ja eben nur Konzessionserneuerungen für bestehende Kraftwerke gibt und diese vor allem ab 2040 anfallen, dass der Produktionszuwachs deutlich unter 200 Gigawattstunden liegen wird. Das ist die Ganzjahresbetrachtung; Winterstrom, der uns eigentlich interessiert, wird es also deutlich weniger geben. Der Zuwachs durch diese Restwasserregime-Änderung bewegt sich in der Grössenordnung von 100 bis 150 Gigawattstunden. Rund 1 Terawattstunde Solarstrom haben wir in diesem Jahr zugebaut - dies einfach, damit Sie die Mengengerüste sehen.
Wir konnten es letzten Sonntag lesen: Alte Boiler zu ersetzen, bringt 1,5 Terawattstunden, Haushaltsgeräte zu ersetzen, bringt 4,5 bis 5 Terawattstunden - ich habe übrigens letzte Woche eine neue Waschmaschine gekauft, und diese Woche erhalte ich die Offerte für einen neuen Kühlschrank. Man kann sehr viel mehr machen, als bei jetzt schon trockenen Bächen noch das Restwasser abzustellen.
Sie haben es diesen Sommer gesehen: Zwei Mutterkühe sind vom Wolf angegangen worden, das gab ein Riesentheater in den Medien. Daneben sind Zehntausende Fische - Helmut Hubacher sagte es so - einfach "verreckt", und man hat sich zurückgehalten. Jetzt wollen Sie mit der Restriktion der Restwasserbestimmungen genau diesen Stress für die Fische noch erhöhen. Wir müssen das Gegenteil machen! Wir müssen unsere Gewässer revitalisieren und renaturieren, damit diese Fische überhaupt eine Chance haben. Wenn es bei zu warmem und zu knappem Wasser bleibt, können sich die Fische in Katastrophensituationen wie in diesem Sommer nicht einfach in kühle Gewässer flüchten, sondern verenden einfach dort. Die Notabfischungen, die man mehr oder weniger in sämtlichen Kantonen gemacht hat, kann man einmal oder meinetwegen zweimal machen, aber nicht bis 2035. Das ist kein nachhaltiges Modell, um unsere Fische zu retten.
Noch einmal: Ich bin der Meinung, die ganze Geschichte ist politisch höchst brisant, rechtlich unhaltbar, den Nutzen für eine zusätzliche Stromproduktion erachte ich als irrelevant, und der ökologische Schaden ist für mich unverhältnismässig. Deshalb muss man Artikel 2a ablehnen. Ich sage Ihnen, aus welchen Gründen man das tun könnte: erstens aus Liebe zu unseren Fischen und zur aquatischen Biodiversität, zweitens aus Sympathie für ein paar Landschaftsperlen, die so, wie es in diesem Artikel formuliert ist, halt in Gottes Namen unter die Räder kommen könnten. Kollege Engler hat ein paar Beispiele erwähnt. Ich zweifle keine Sekunde daran, dass man das in Graubünden verteidigen würde - und bei den Bündnern ist ja der Anteil bewaffneter Jäger relativ hoch, da haben sie vielleicht sogar eine Chance. Aber rechtlich können Sie nichts machen, da ist das Gesetz hier eindeutig. Also seien Sie auch aus Liebe zu diesen landschaftlich einmaligen Perlen für die Ablehnung.
Der dritte Grund, wieso man Nein sagen muss, ist Respekt vor unserer Verfassung - Respekt vor unserer Verfassung!
Der vierte Grund, und das scheint mir auch nicht ganz unwesentlich zu sein, ist das Renommee unseres Rates. Es ist einfach nicht ständerätlich, zu sagen: Ja, wir setzen jetzt mal ein Signal, wir schlagen einen Pflock ein, damit dann der Zweitrat allenfalls unseren Übermut noch korrigieren kann. Das ist nicht ständerätlich.
Ich zitiere in diesem Zusammenhang einen von mir sehr geschätzten, verfassungstreuen, brillanten Juristen, der auch die politischen Rahmenbedingungen in unserem Land einigermassen kennt. Unter dem Titel "Der Ständerat versagt" wird ausgeführt: "Auch in der kleinen Kammer zählen Verfassungsfragen nicht mehr so viel wie früher." Und dann kommt die Stelle, die ich zitieren will: "Doch weil das Parlament - und insbesondere der Ständerat - hier zunehmend versagt und mit Gesetzen leichthin die Verfassung aushebelt, ist es nicht erstaunlich, dass das Thema nun auf den Tisch kommt." Das Thema war die Verfassungsgerichtsbarkeit. Und ich muss Ihnen sagen, ich habe bisher zur Verfassungsgerichtsbarkeit immer Nein gesagt. Letzte Woche habe ich Ja gesagt, und zwar mit Rückblick auf die Verhandlungen in unserer Kommission. Der von mir so geschätzte, brillante Jurist schliesst dann: "Auch wenn diese Verfassungsgerichtsbarkeit für das Parlament ein beschämendes Zeugnis ist." Damit Sie nachher entspannt in das Mittagessen gehen können, sage ich Ihnen noch, wer dieses Zitat abgegeben hat: Es war unser geschätzter Kollege Rieder, am 2. Oktober 2021 in der "Neuen Zürcher Zeitung". Wenn Sie es nicht glauben - ich habe den Artikel extra ausgedruckt, damit Sie sich bei mir davon überzeugen können. (Der Redner zeigt den Zeitungsartikel)
Ich bitte Sie, nicht zuletzt aus Respekt vor unserer Verfassung, Artikel 2a abzulehnen. Wir können es uns nicht leisten, innerhalb einer Woche zweimal als, ich sage jetzt einmal, verfassungsuntreue Parlamentskammer abgekanzelt zu werden. Ich möchte das auf jeden Fall nicht. Ich bitte Sie, gemäss unseren verfassungstreuen Juristen diese Verfassung eben zu achten. Wenn Sie das tun, müssen Sie Nein zu Artikel 2a sagen.