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Stark Jakob · Ständerat · 2022-09-26

Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-09-26

Wortprotokoll

Ich habe diesen Minderheitsantrag nicht leichtfertig gestellt. Die Minderheit wäre sogar noch etwas grösser, wenn alle Kommissionsmitglieder dabei gewesen wären.

Nach der Diskussion letzten Donnerstag und auch nach jener um die abgelehnten Motionen zur Kompetenz des Bundesgerichtes, unsere Gesetze zu überprüfen, möchte ich Ihnen bei diesem Artikel nochmals darlegen, dass sich die Frage stellt, welche Staatsebene zuständig ist, wenn die Förderung der Medienkompetenz und der Prävention eine Staatsaufgabe ist. Ob es eine Staatsaufgabe ist, darüber könnte man sich auch noch unterhalten.

In der Botschaft wird darauf verwiesen, dass Artikel 27a auf Artikel 67 der Bundesverfassung fusst. Artikel 67 der Bundesverfassung hat zwei Absätze. Absatz 1 lautet: "Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung." Hier geht es also um die besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnisse, nicht um die allgemeinen Förderungs- und Schutzbedürfnisse, die alle Kinder haben. Es geht um die besonderen Schutzbedürfnisse von Kindern mit einer Beeinträchtigung. Es geht genau um diese. Artikel 67 hat auch einen Absatz 2. Da steht dann: "Der Bund kann" - also in diesem Bereich - "in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen." Aber, wie gesagt, das gilt wieder für diesen Bereich, in dem Kinder und Jugendliche einen besonderen Förderungsbedarf haben, weil sie eben in irgendeiner Weise benachteiligt sind.

Es gibt also keine Verfassungsgrundlagen. Wenn Sie Massnahmen zur Förderung der Medienkompetenz und der Prävention allgemein ergreifen wollen, dann ist das eine schulische Aufgabe, und die Schule ist Sache der Kantone. Die verfassungsmässige Ausgangslage ist daher klar.

Jetzt kommt etwas Zweites dazu. Herr Bundesrat Berset hat letzten Dienstag in der Debatte auf die verschiedenen Aktivitäten hingewiesen, die der Bund bereits heute mit der nationalen Plattform Jugend und Medien in diesem Bereich macht. Diese Aktivitäten werden bereits gemacht, und sie haben eine dünne verfassungsmässige Grundlage. Der Herr Bundesrat hat gesagt, die Absätze, die hier vorgeschlagen werden, brauchen wir nicht; die brauchen wir nicht, sie sind nicht nötig.

Deshalb frage ich Sie: Weshalb sollen wir eine Massnahme, bei der erkennbar ist, dass die Verfassungsgrundlage dafür dünn ist, die aber schon gemacht wird, jetzt mit einem Gesetzesartikel verstärken? Es gibt keinen Grund dafür. Was nicht nötig ist, sollten wir ablehnen, insbesondere wenn die Verfassung tangiert wird.