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preparatory:AB 308418

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-09-28

Wortprotokoll

Bitte erlauben Sie mir, zur einzigen Differenz, die wir gegenüber dem Entwurf des Bundesrates haben, nämlich bei Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 2 Buchstabe k, eine kurze Erläuterung zu machen: Die Kommission hat beschlossen, Buchstabe k bei den zu beachtenden Grundsätzen zu streichen und dafür bei Absatz 3 einen neuen Buchstaben abis einzufügen. Es geht dabei um die Abziehbarkeit der Ergänzungssteuer, die in einer separaten Delegationsnorm aufgenommen wird. Denn die Ergänzungssteuer der Schweiz entfällt auf drei Anwendungsbereiche, die gegebenenfalls unterschiedlich zu behandeln sind. Die Ergänzungssteuer besteht aus folgenden Elementen:

1. Qualified Domestic Minimum Top-up Tax (QDMTT). Das ist die eigentliche Mindestbesteuerung innerhalb der Schweiz, d. h. diejenige Ergänzungssteuer, die die von der OECD geforderte effektive Besteuerung von mindestens 15 Prozent im Inland sicherstellt.

2. Income Inclusion Rule (IIR). Diese Bestimmung verlangt von der Schweiz, dass sie Tochtergesellschaften besteuert, die im Ausland zu weniger als 15 Prozent besteuert wurden.

3. Undertaxed Payments Rule (UTPR). Diese Bestimmung verlangt von der Schweiz, dass sie andere Konzernteile, die im Ausland zu weniger als 15 Prozent besteuert wurden, als Tochtergesellschaften besteuert.

Die Abziehbarkeit der QDMTT bei den Gewinnsteuern von Bund und Kantonen wäre möglicherweise nicht zielführend, weil das rechnerische Minimum von 15 Prozent gesamthaft trotzdem erreicht werden müsste. Die Abziehbarkeit würde hier nur zu einer interaktiven Erhöhung der QDMTT führen. Zwar sind auch die hier erwünschten Wirkungen der Nichtabziehbarkeit denkbar, wenn beispielsweise eine QDMTT aus früheren Jahren nachbelastet wird und somit die 15 Prozent des laufenden Jahres übersteigt. Insoweit mag der Entwurf des Bundesrates nach aktuellem Kenntnisstand aber noch sinnvoll erscheinen.

Die Abzugsfähigkeit der Steuern ist seit Jahrzehnten ein prägendes Element der schweizerischen Gewinnsteuerordnung. Es ist nicht verständlich, warum dieses Prinzip in der Schweiz [PAGE 974] aufgehoben werden soll. Wir sollten in der Schweiz nur das von der OECD übernehmen, was auch wirklich übernommen werden muss, und nicht darüber hinausschiessen. Es ist rechtlich nicht ersichtlich, warum ein allfälliges Abzugsverbot, soweit es denn sinnvoll wäre, überhaupt auf Ebene der Verfassung festgelegt werden soll. Gerade wegen der verschiedenen Anwendungsbereiche, der individuellen Verhältnisse je nach Staat, Kanton oder Unternehmen sowie der entsprechenden unterschiedlichen Wirkungen drängt sich eine differenzierte Behandlung auf. Ein pauschales Abzugsverbot, wie es der Entwurf der Verfassungsänderung vorsieht, ist daher weder zweckmässig noch nötig.

Die Nichtabzugsfähigkeit wird in der Botschaft wie folgt begründet: "Bei der IIR und der UTPR erachtet es der Bundesrat mit Blick auf die internationale Akzeptanz des schweizerischen Regelwerkes nicht als angezeigt, einen Abzug zu gewähren." Dem kann im Moment nicht zugestimmt werden. In den "model rules" und der Kommentierung der OECD ist kein Abzugsverbot ersichtlich, und es ist daraus auch keines ableitbar. Selbst wenn dem so wäre, müsste dies nicht auf Ebene der Verfassung geregelt werden und schon gar nicht pauschal.

Eine Delegationsnorm statuiert noch keine Abziehbarkeit, sondern ermöglicht eine spätere Behandlung im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses und, wenn notwendig, auch eine differenzierte Behandlung. Die Kommission ist generell der Auffassung, dass die Schweiz ihre bewährten Prinzipien und Wettbewerbsvorteile nicht in vorauseilendem Gehorsam und Konformismus aufgeben sollte, solange nicht klar ist, ob das überhaupt notwendig ist. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, in Absatz 3 einen neuen Buchstaben abis einzufügen, eine Delegationsnorm, die es dem Bundesrat bei Notwendigkeit erlaubt, eine entsprechende Regelung vorzunehmen, und den in Absatz 2 vorgesehenen Buchstaben k zu streichen. Er hat so also die Zeit und die Flexibilität, die Entwicklungen zu verfolgen und angemessen zu entscheiden, wenn mehr Klarheit besteht oder wenn die OECD ihr Regelwerk künftig weiter anpasst. So viel zu diesem Punkt.