Randegger Johannes · Nationalrat · 2003-03-05
Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-05
Wortprotokoll
Sie haben es gehört: Ein Schlüsselartikel ist Artikel 6. Er konkretisiert den Zweckartikel und umschreibt, wie der Schutzgedanke umgesetzt werden soll, aber auch, wie die Gentechnologie zum Wohl des Menschen, der Tiere und der Umwelt angewendet werden soll. Darum ist die Formulierung in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a auch wichtig und Gegenstand einer der wenigen verbleibenden Differenzen zum Ständerat.
Der Ständerat hat sich dafür entschieden, dass die Formulierung "die Umwelt nicht gefährden können" adäquat und juristisch sinnvoll ist und keine Interpretationen offen lässt. Eine starke Minderheit der Kommission beantragt Ihnen, dem Ständerat zu folgen und hier keine unnötige Differenz beizubehalten. Der zusätzlich von der Mehrheit unserer WBK eingeführte Begriff "beeinträchtigen" stammt zwar aus [PAGE 94] dem Umweltschutzgesetz und mag dort für gewisse unerwünschte und lästige Einwirkungen passend sein; er darf aber nicht unbesehen einfach auf die Gentechnik und auf die vielseitigen Anwendungen dieser Querschnittstechnologie zur Anwendung kommen. Zudem wollen wir nicht Unklarheiten schaffen, die wilden Interpretationen Tür und Tor öffnen.
Der Ständerat hat sich einstimmig dafür ausgesprochen, hier nur die Gefährdung zu erwähnen, wenn es gezielt um den Schutz von Menschen, Tier und Umwelt geht. Diesem einstimmigen Beschluss steht ein Zufallsmehr mit nur einer Stimme Differenz im Nationalrat in der ersten Lesung gegenüber. Auch dies sollte ein Hinweis sein, dass die Differenz nicht nur unnötig wäre, sondern im Ständerat angesichts der dortigen Einstimmigkeit auch als chancenlos zu werten ist.
Der Ständerat hat den Ausdruck der Beeinträchtigung mit guten Gründen lediglich bei der biologischen Vielfalt und bei der nachhaltigen Nutzung eingeführt. Damit hat der Ständerat eine klare Abstufung vorgenommen, die sinnvoll ist und die auch wir als Kommissionsminderheit unterstützen. In der Auseinandersetzung um diese Formulierung in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a hat Herr Direktor Roch in der Kommission zudem festgehalten: "Je confirme que le terme 'danger' couvre l'ensemble des atteintes potentielles ou réelles." Das bedeutet doch nichts anderes, als dass diese Formulierung umfassend die Zielvorgaben des Zweckartikels erfüllt und wir nicht um jeden Preis etwas hineinpacken müssen.
Gehen wir nun einmal auch auf die Bedeutung des Begriffs "Beeinträchtigung" ein, so wie er in Artikel 5 definiert ist, und was das für verschiedene Anwendungsbereiche der Gentechnik bedeuten würde. Die Definition von "Beeinträchtigung" lautet in Artikel 5 Absatz 3 des Gentechnikgesetzes: "Beeinträchtigungen sind durch gentechnisch veränderte Organismen verursachte schädliche oder lästige Einwirkungen auf den Menschen, die Tiere und die Umwelt."
Im Ergebnis führt die von der Mehrheit der WBK-NR favorisierte Konzeption dazu, dass gentechnische Anwendungen in Zukunft verboten werden können, selbst wenn sie weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden. Ein Anwender muss künftig nämlich nicht nur die Sicherheit und die ethische Bedenkenlosigkeit eines geplanten Umgangs mit genetisch veränderten Organismen nachweisen, sondern darüber hinaus, dass sein Vorhaben für den Menschen keine lästigen Einwirkungen zeitigt.
Unter dem Begriff der lästigen Einwirkungen werden in der juristischen Literatur Umweltbelastungen verstanden, welche die Lebensfreude, den Naturgenuss sowie das Gefühl der Ungestörtheit, das private Leben überhaupt beeinträchtigen. Das Potenzial für Beschwerden bei solch subjektiven Wertungen ist enorm gross und würde zu einer Beschwerdeflut führen. Für gentechnische Veränderungen können keine Grenzwerte definiert werden. Entweder führt die im Gentechnikgesetz in umfassender Weise verlangte Risikobeurteilung dazu, dass ein Vorhaben alle gesetzlich verlangten Sicherheitskriterien erfüllt und bewilligt werden kann, oder es darf nicht erlaubt werden.
Zusätzlich zu den bereits detailliert in Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes und in den zugehörigen Verordnungen, nämlich der Einschliessungsverordnung und der Freisetzungsverordnung, festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen auch noch den Begriff der Lästigkeit einzuführen ist weltweit einzigartig und führt im Vollzug zu kaum lösbaren Interpretationsproblemen. Das wollen der Ständerat und die starke Minderheit vermeiden.
Deshalb bitte ich Sie im Namen der Minderheit, die Version des Ständerates zu unterstützen und der Kommissionsminderheit zuzustimmen.