Bangerter Käthi · Nationalrat · 2003-03-05
Bangerter Käthi · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-05
Wortprotokoll
Eine knappe Mehrheit der Kommission hält hier an einem völlig artfremden Artikel 6bis fest, der weder formal noch inhaltlich ins Gentechnikgesetz gehört. Das im Zweckartikel unseres Gentechnikgesetzes formulierte Ziel ist, den Menschen, die Umwelt und die Tiere vor Schäden der Gentechnologie zu schützen. Dieses Ziel wird entsprechend in Artikel 6 Absätze 1 bis 4 gebührend und eng konkretisiert. Damit ist ein umfassender Schutz im Gesetz verankert, und dies zu Recht.
Was die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten betrifft, so ist diese in den Artikeln 13, 13bis und 14 umfassend geregelt. Sogar der Zweckartikel erwähnt als Schutzgegenstand ausdrücklich die Wahlfreiheit der Konsumenten und Konsumentinnen sowie auch den Schutz vor Täuschung über Erzeugnisse. Frau Heberlein hat darauf hingewiesen: Artikel 13 Absatz 3 schreibt vor, dass gentechnisch veränderte Organismen an land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur abgegeben werden dürfen, wenn diese Betriebsinhaber schriftlich zustimmen. Der notwendigen Sorgfalt wird damit Rechnung getragen.
Dazu verlangt Artikel 6bis noch die Sicherung einer gentechnikfreien Produktion. Dieses Anliegen gehört nicht ins Gentechnikgesetz, sondern ins Landwirtschaftsgesetz. Es ist wirklich nicht Aufgabe des Gentechnikgesetzes, Regeln aufzustellen, die ordnen, welche landwirtschaftlichen Produktionsweisen verhindert und welche gefördert werden sollen. Selbst wenn man so etwas im Gentechnikgesetz regeln wollte, wozu aber Artikel 120 der Bundesverfassung keine Grundlage gibt, so müsste dies in rechtsstaatlich korrekter Weise geschehen. So, wie dies mit Artikel 6bis formuliert ist, erhält der Bundesrat eine Blankovollmacht, um irgendwelche Steuerungsmittel einzusetzen zur Verhinderung einer Produktion mit gentechnisch veränderten Pflanzen oder Tieren neben einer gentechnikfreien Produktion in der Landwirtschaft, im Wald oder im Gartenbau. Solche Steuerungsmittel gehören nicht in ein Gesetz: Wenn man dies regeln will, müsste dies über den Verordnungsweg geschehen.
Darüber hinaus sieht das Gesetz am Schluss noch eine Strafbestimmung vor, für ein Verhalten, das nicht präzis bestimmt ist. Ich finde dies bedenklich und rechtsstaatlich nicht akzeptabel.
Ich beantrage Ihnen im Namen der FDP-Fraktion, der Minderheit Kofmel zu folgen, damit der Fassung des Ständerates zuzustimmen und eine weitere Differenz zum Ständerat auszuräumen.