Lexipedia

Randegger Johannes · Nationalrat · 2003-03-05

Randegger Johannes · Nationalrat · Basel-Stadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-05

Wortprotokoll

Wir sprechen jetzt über das zweischneidige Schwert des Verbandsbeschwerderechtes. Ich vertrete hier, wie Chiara Simoneschi gesagt hat, eine "kurze Minderheit". Mit meinem Minderheitsantrag, Herr Bundesrat, versuche ich jetzt Ziselierungen an diesem Artikel vorzunehmen. Aber bei diesem zweischneidigen Schwert geht es mir nur um eine Schnittseite des Schwertes: Es geht mir um die Schnittseite der politischen Wirkung des Missbrauchs und nicht um die Schnittseite der erfolgreichen Vertretung von Umweltanliegen, wie sie der Kommissionssprecher angesprochen hat. Also versuche ich, Ihnen hier einen Vermittlungsvorschlag vorzulegen. Ich will nicht das Verbandsbeschwerderecht beseitigen, wie ich das noch in der ersten Runde hier getan habe; dort habe ich diesem Antrag zugestimmt. Aber vielleicht ermöglichen Sie mir heute Nachmittag, dass wir einen Kompromiss finden.

Nun zu diesen zwei Ziselierungen, die wir vornehmen: Verbandsbeschwerden sollen nach dem Vorschlag der Minderheit I nur gegen die erstmalige Bewilligung möglich sein, also nicht gegen Verlängerungen und gegen Bewilligungen für jeden einzelnen Anwendungsbereich. Verbandsbeschwerden sollen explizit auf gentechnisch veränderte Organismen anwendbar sein, die bestimmungsgemäss unmittelbar in der Umwelt verwendet werden, also primär auf den Produktionsbereich mit gentechnisch verändertem Saatgut. So ist die Verbandsbeschwerde auch für Anlagen, für industrielle Anlagen und für Infrastrukturanlagen, vorgesehen; das ist der Sinn der Verbandsbeschwerde.

Warum möchten wir diese Einschränkung und Präzisierung? Die Antwort ist ganz einfach: Wir wollen sie, weil wir die Praxis angeschaut und dabei klar festgestellt haben, dass alles andere, und insbesondere die Formulierung des Ständerates, nicht praktikabel ist. Dazu kommen Auslegungsstreitigkeiten und mögliche Missbräuche des Verbandsbeschwerderechtes, die wir ebenfalls verhindern müssen. Konkret: Als Verwendung in der Umwelt gilt jeder Umgang mit GVO, der nicht in einem geschlossenen System oder im Rahmen eines Freisetzungsversuchs stattfindet. Was ich Ihnen jetzt gesagt habe, ist im Kommentar Seiler zum Umweltschutzgesetz, Artikel 29c, festgehalten: Eine Verwendung in der Umwelt liegt demnach nicht bloss bei Saatgut vor, sondern auch bei Inverkehrbringen von Heil-, Lebens- und Futtermitteln. Die Folge ist, dass fortan z. B. die Zulassung eines Impfstoffes, der GVO enthält, mit einer Verbandsbeschwerde angefochten werden könnte, wenn dieser in irgendeiner Weise in die Umwelt gelangen könnte.

Die Debatte im Ständerat und nun auch in unserer vorberatenden Kommission hat gezeigt, dass der Ausdruck "bestimmungsgemäss" interpretationsbedürftig ist und alles andere als Klarheit bringt. Betroffen von diesem "bestimmungsgemäss" ist nämlich nicht nur das primär anvisierte gentechnisch veränderte Saatgut, das in der Umwelt freigesetzt wird: Alles, was bestimmungsgemäss in der Umwelt verwendet wird und GVO ist, fällt unter diese Bestimmung. Werden also GVO-Heilmittel oder -Impfstoffe bestimmungsgemäss in der Umwelt eingesetzt, wären diese ebenso betroffen, und deren Anwendung könnte angefochten werden.

In der Kommission hat unser Rechtsexperte Professor Schweizer zudem bestätigt, dass der Ersatz veterinärmedizinischer Heilmittel bei Schafen auch eine bestimmungsgemässe Anwendung in der Umwelt ist. Und wörtlich ergänzte Professor Schweizer: "Die bestimmungsgemässe Verwendung in der Umwelt umfasst sicher mehr als die Landwirtschaft, bei der allerdings das Schwergewicht liegt. Wir haben, auch bei den Wirbeltieren, auch eine gewisse Nutzung für Therapie und Diagnose." Auch Schweizer geht klar davon aus, dass mehr als das Saatgut betroffen ist. Darum ist es eben notwendig, präzisierend im Gesetz festzuhalten, dass nur die unmittelbare Freisetzung in der Umwelt gemeint ist.

Konkret bedeutet diese Beschränkung, dass nur die erstmalige Bewilligung zum Inverkehrbringen mit einer Verbandsbeschwerde angefochten werden kann. Wird der GVO in einem anderen Bereich in Verkehr gebracht, dann kann gegen die dafür erforderliche Bewilligung nicht mehr die Verbandsbeschwerde ergriffen werden. Ebenso ist eine Verbandsbeschwerde gegen die Erneuerung einer Bewilligung nicht zulässig. Diese Einschränkung verwesentlicht das Beschwerderecht und verhindert gleichzeitig Missbräuche durch reine Behinderungsbeschwerden bei Wiederholungen und Erneuerungen.

Deshalb bitte ich Sie: Kommen Sie auf diese "Kompromissbrücke", und unterstützen Sie die Minderheit I.

Randegger Johannes · Nationalrat · 2003-03-05 | Lexipedia | Lexipedia