Mäder Jörg · Nationalrat · 2022-11-28
Mäder Jörg · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2022-11-28
Wortprotokoll
Wir sind in der Differenzbereinigung der Vorlage 21.043. Es geht um die Vermittler der Krankenversicherung beziehungsweise um deren Praxis, mit Telefonanrufen Kaltakquise zu betreiben. Wie in der Frühjahrssession schon erklärt, wurde dieser Kanal qualitativ wie quantitativ in einer Art und Weise genutzt, die massiven Ärger verursachte und den Ruf der Branche nachhaltig schädigte. Die Branche selber wurde mit einer Vereinbarung aktiv, kann diese aber nicht selber für allgemeinverbindlich erklären. Dafür braucht es Anpassungen im Bundesgesetz, sprich diese Vorlage.
Der Ständerat hat als Zweitrat die Vorarbeit unseres Rates weitestgehend übernommen und nur zwei Differenzen geschaffen. Einerseits hat er in Artikel 31a den zweiten Absatz um ein Anhörungsrecht der Versicherer ergänzt. Der Bundesrat muss die Betroffenen also vor der Verbindlichkeitserklärung nochmals anhören. Gemäss Bundesrat wäre dies so oder so sein Vorgehen gewesen, aber der Ständerat wollte das verschriftlichen, daher die Ergänzung. Unsere Kommission unterstützte an ihrer Sitzung das Vorgehen des Schwesterrates einstimmig, weshalb in diesem Teil der Fahne kein Antrag beziehungsweise kein Gegenantrag zu finden ist. Über diesen Punkt werden wir also nicht abstimmen.
Bei der zweiten Differenz finden Sie hingegen gleich zwei Anträge. Sie bilden inhaltlich eine Einheit, betreffen aber eben zwei Gesetze, das Krankenversicherungsaufsichtsgesetz einerseits und das Versicherungsaufsichtsgesetz andererseits. Daher sind es zwei Minderheitsanträge, der Antrag der Minderheit Gysi Barbara zu Artikel 19b Absatz 1 Buchstaben d und e KVAG und der Antrag der Minderheit Prelicz-Huber zu Artikel 31a Absatz 1 Buchstaben d und e VAG. Inhaltlich sind die Anträge aber gleichwertig. Daher haben Sie jetzt hier auch nur eine Debatte erlebt.
Diese zweite Differenz betrifft auch den Punkt, der schon in der ersten Beratung am meisten zu reden gab. Anrufe für[NB]Kaltakquisen können von den Versicherungen selber kommen, aber auch von anderen Unternehmen, sogenannten Brokern, die im Auftragsverhältnis zu einem oder mehreren Versicherern stehen. Während bei Externen der schnelle und erhofft einträgliche Abschluss klar im Vordergrund steht, haben Mitarbeiter der Versicherer stärker die langfristige Kundenbeziehung im Fokus.
Die Kommissionsmehrheit ist nach wie vor der Meinung, dass diese unterschiedliche Motivation gross genug ist, um eine differenzierte Regelung in diesem Gesetz zu rechtfertigen, sprich, die Regelung nur auf Externe zu beziehen. Zudem gibt es kaum interne Mitarbeiter, die nur Akquise machen, womit es schwierig wird, den Geltungsbereich abzuschätzen und die Vorgaben umzusetzen. Die vom Bundesrat vorgesehene und vom Ständerat mit 21 zu 19 Stimmen wieder aufgenommene Regelung würde diesen Unterschieden nicht gerecht werden.
Zudem hat die Branche in ihrer Regelung diesen Aspekt aufgenommen und, wie postuliert, Schlupflöcher gestopft. Des Weiteren wird das Modell Telefonanrufe generell als Auslaufmodell betrachtet.
Die Minderheit der Kommission ist ihrerseits nach wie vor der Meinung, dass die Bevölkerung diese Unterscheidung nicht nachvollziehen könne. Nervige Anrufe seien nervig, unabhängig vom Anstellungsverhältnis. Es gebe auch keinen [PAGE 1950] Grund, sinnvolle Anforderungen bezüglich Ausbildung usw. nur für einen Teil der Leute anzuwenden. Zudem würden durch diese Differenzierung neue Abgrenzungsschwierigkeiten in der Gesetzgebung geschaffen, die es so bisher nicht gegeben habe. Des Weiteren würden grössere Versicherer davon profitieren können, kleinere hingegen nicht, was zu ungleichen Verhältnissen führen würde.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 14 zu 11 Stimmen, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten.