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Burkart Thierry · Ständerat · 2022-11-28

Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2022-11-28

Wortprotokoll

Wenn Sie erlauben, Frau Präsidentin, werde ich Artikel 90 Absätze 3 und 3ter gemeinsam behandeln.

Bei Artikel 90 Absatz 3 schlägt Ihre Kommission vor, auf die bisherigen Beschlüsse des Nationalrates und des Ständerates zurückzukommen. Die beiden Räte hatten beschlossen, die heutige Formulierung der Bestimmungen zu verbessern, ohne jedoch ihren Inhalt zu ändern. Die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz befürchtete aber aufgrund der formellen Anpassung Rechtsunsicherheiten, da das Ausmass einer Verkehrsregelverletzung, welches in der neuen Formulierung enthalten ist, nur schwer nachgewiesen werden kann. Daher soll auf die neue Formulierung verzichtet werden. Das gilt ebenfalls in Bezug auf die analoge Formulierung in Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis. [PAGE 1060]

Zu Artikel 90 Absatz 3ter: Hier wird aus rechtsdogmatischen Gründen nicht mehr davon gesprochen, dass das Gericht bei unbescholtenen Tätern und Täterinnen die Mindestfreiheitsstrafe unterschreiten kann, sondern es wird für diese Personen ein eigenständiger Strafrahmen festgelegt. Er sieht folgendermassen aus: Für Raserdelikte besteht der Strafrahmen grundsätzlich in einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Für Raserdelikte von unbescholtenen Tätern und Täterinnen besteht er in einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren oder Geldstrafe, d. h., es gibt für diese Personen keine Mindestfreiheitsstrafe. Vom Ergebnis her ist es dasselbe wie bei der Formulierung des Nationalrates: Das Gericht kann bei unbescholtenen Tätern und Täterinnen eine Strafe von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe verhängen.

Zudem wird bei Artikel 90 Absatz 3ter klargestellt, dass für die Frage, ob ein Täter oder eine Täterin noch unbescholten ist, nur Verurteilungen, nicht aber andere Einträge im Strafregister, beispielsweise hängige Verfahren, berücksichtigt werden. Zudem wird präzisiert, dass nur Vergehen und Verbrechen zu berücksichtigen sind, die innerhalb der letzten zehn Jahre begangen wurden, und beispielsweise keine Übertretungen oder Delikte, die länger zurückliegen. Schliesslich wird präzisiert, dass sämtliche Vergehen und Verbrechen im Strassenverkehr berücksichtigt werden, bei denen Dritte ernstlich gefährdet, verletzt oder getötet wurden. Begeht eine Person nämlich eine Widerhandlung im Verkehr und tötet dabei eine Person, wird sie "nur" wegen Tötung verurteilt und nicht wegen des Strassenverkehrsdelikts, das konsumiert wird. Das steht dann auch so im Strafregister.