Germann Hannes · Ständerat · 2022-11-29
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-11-29
Wortprotokoll
Es geht bei diesem Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich um die Koordination der Sozialversicherungssysteme beider Länder nach dem Austritt des Königreichs aus der Europäischen Union. Das Sozialversicherungsabkommen ist bereits am 9. September 2021 unterzeichnet worden. Im Einverständnis beider Vertragsparteien und nach Konsultation der beiden SGK wird es seit dem 1. November 2021 vorläufig angewendet. Der Bundesrat hat die vorliegende Botschaft am 27. April zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Der Nationalrat ist am 14. September ohne Gegenantrag auf den Entwurf des Bundesbeschlusses eingetreten und hat ihn einstimmig genehmigt.
Seit dem Brexit ist das bestehende Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar. Im Rahmen der Mind-the-Gap-Strategie des Bundesrates ist darum dieses separate Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ausgearbeitet worden. Es trägt den Bemühungen Rechnung, auch in den Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich die Rechte und Pflichten zu wahren, die in den Abkommen zwischen der Schweiz und der EU bestehen. Dank der vorzeitigen Anwendung ist es gelungen, eine zu grosse Lücke zwischen dem Wegfall des Freizügigkeitsabkommens und der Anwendung des neuen, heute zu verabschiedenden Abkommens zu vermeiden.
Das Abkommen selbst richtet sich nach den internationalen Standards zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit. Es umfasst die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge sowie die Kranken- und Unfallversicherung. Es gewährt den Versicherten weitgehende Gleichbehandlung und einen erleichterten Zugang zu den Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit.
Das neue Vertragswerk lehnt sich inhaltlich an das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU an. [PAGE 1084] Das hat den Vorteil, dass die Einheitlichkeit wie auch die Kontinuität der anzuwendenden Regeln bestmöglich gewährleistet sind. Das kommt Arbeitgebern wie auch den versicherten Arbeitnehmenden gleichermassen zugute. Konkret geht es darum, dass Personen, die sich aus beruflichen Gründen in einem der Vertragsstaaten niederlassen oder dort ihren Wohnsitz begründen, bei den Sozialversicherungen nicht benachteiligt werden. Insbesondere ist die Zahlung von Leistungen ins Ausland möglich. Namentlich bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sind die Leistungen explizit garantiert.
Bezüglich der Invalidenversicherung gibt es aber eine Abweichung von den Standardabkommen, welche die Schweiz mit anderen Staaten hat. Just um diese eine Frage drehte sich die kurze Diskussion in der SGK-S. Der Vertreter des zuständigen BSV räumte ein, dass tatsächlich eine Lücke bestehe. So ist das Vereinigte Königreich nicht bereit, zugesprochene IV-Renten zu exportieren. Das gefällt weder unserer Seite - der Schweiz - noch der EU. Die Schweiz ist aber insofern in einer besseren Situation als die meisten anderen Staaten, als wir im nationalen Recht vorgesehen haben, dass IV-Renten weltweit an Schweizer Staatsangehörige ausbezahlt werden. Ein Brite, der in der Schweiz gearbeitet hat, erhält in Zukunft aber keine IV-Rente mehr. Auch Schweizer, die im Vereinigten Königreich gearbeitet haben, verlieren ihre Ansprüche, wenn sie in die Schweiz zurückkehren, was mehr als unschön ist. Weil aber das Vereinigte Königreich diesbezüglich eine strenge Linie fährt, sah sich unsere Seite genötigt, Reziprozität zu verlangen, um unseren Schaden zu kompensieren.
Konkret bedeutet der Verzicht auf eine Exportklausel für Leistungen der IV, dass Schweizer Staatsangehörige keine britischen Invaliditätsleistungen beziehen können, wenn sie ausserhalb des Vereinigten Königreichs leben. Und umgekehrt erhalten britische Staatsangehörige keine Schweizer Invaliditätsrenten, wenn sie ausserhalb der Schweiz leben.
Diese Abweichung von den Standardabkommen zeigt exemplarisch auf, was ohne derartige Abkommen passiert: Leistungen, die über ein ganzes Leben mit Beiträgen erworben wurden, werden letztlich nicht importiert. Die Mittel fehlen dann einfach einem anderen Staat, und das ist letztlich unbefriedigend, denn am Schluss muss ohnehin jemand bezahlen.
Nun wird dieser "Tolggen" im Sozialversicherungsabkommen aber dadurch relativiert, dass wir nach wie vor ein Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger haben. Die meisten Leute fallen daher zumindest heute noch unter den Schutz der wohlerworbenen Rechte. Das bedeutet, dass die Leistung gleichwohl exportiert werden muss, weil das Freizügigkeitsabkommen während einer gewissen Zeit rechtskräftig war. Aber mittelfristig wird es so sein, dass vereinzelt Leute ohne Schutz dastehen - ausser dann natürlich, wenn nachgebessert wird oder nachgebessert werden kann.
Es wurde uns aber glaubwürdig dargelegt, dass für die Verhandlungsdelegation nicht mehr dringelegen sei, sie konnte also nicht mehr herausholen als die EU. Trotz dieser bitteren Pille ist es nach Ansicht von Bundesrat und Verwaltung immer noch besser, dieses Abkommen zu haben, als gar keines. Dieser Einschätzung konnte sich auch Ihre Kommission anschliessen.
In diesem Sinne beantragen wir Ihnen geschlossen, auf die Vorlage einzutreten und dem Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in der Gesamtabstimmung zuzustimmen.