Ettlin Erich · Ständerat · 2022-12-01
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-12-01
Wortprotokoll
Der Datenaustausch zwischen Versicherern und Kantonen ist eines der Kernelemente von Efas. Hier bestand das Bedürfnis der Kantone, mehr Daten zu erhalten. Es wurde schon mehrfach aufgezeigt und gesagt: Heute erhalten die Kantone, da sie die stationären Leistungen mitfinanzieren, die entsprechenden Rechnungen, die sie teilweise auch bezahlen. Es sind 1,3 Millionen Rechnungen pro Jahr. Mit der Ausweitung auf die ambulanten Leistungen kommen neu 130 Millionen Rechnungen pro Jahr dazu. Es gab in der Kommission eine grosse und lange Diskussion zur Frage, wie man das regelt. Die Kantone wollten eigentlich alles, sie wollten auch zu allem etwas sagen. Sie wollten die zusätzlichen 130 Millionen Rechnungen, weil sie sagten, sie würden diese auch bezahlen, und sie wollen auch steuern. Das ist ja nachvollziehbar. Wir haben in den Beratungen am runden Tisch, den es damals gab, versucht, eine Lösung zu finden, einen Weg dazwischen. Artikel 21 ist ein Artikel, den wir schon in einer Subkommission beraten hatten. Es ist ein grösseres Thema: Welche Daten im heiklen Bereich des Gesundheitswesens, die besonders geschützt sind, kann und soll man liefern?
Das Konzept beinhaltet verschiedene Bereiche. Ich versuche, es so zusammenzufassen, dass man versteht, was wir alles gemacht haben und was wir Ihnen vorschlagen. Artikel 21 Absatz 1 sieht den Datenaustausch vor. Hier gibt es eine redaktionelle Änderung. Man spricht nicht mehr vom "Bundesamt", sondern konkret vom "BAG". Die Kantone sind eingeschlossen; wir nehmen somit ein weiteres Bedürfnis der Kantone auf. Bitte beachten Sie, dass wir hier im Grundsatz von aggregierten Daten sprechen. Das ist das Konzept von Artikel 21, das schon bestand. Grundsätzlich gibt man aggregierte Daten und nicht Individualdaten weiter. Bei Individualdaten hat man auch die Themen des Persönlichkeitsschutzes, des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Verhältnismässigkeit.
Man bleibt beim Konzept, aber es soll im Gesetz festgehalten werden, wann Individualdaten weitergegeben werden können und man vom Grundsatz der aggregierten Daten abweicht. Das ist heute schon der Fall. Der Bundesrat kann vorsehen, dass in bestimmten Fällen für bestimmte Aufgaben Individualdaten weitergegeben werden. Diese Fälle sind in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a, b und c aufgeführt. Die Buchstaben a, b und c werden angepasst, sodass "BAG" statt "Bundesamt" steht. Bei Buchstabe d, der neu ist, hält man fest, dass die Weitergabe von Individualdaten zur Aufsicht über die Leistungserbringer möglich ist. Das ist ein Anliegen der Kantone. Sie können Individualdaten verlangen, wenn es notwendig ist und wenn die Bedingungen, die in Buchstabe d aufgelistet sind, erfüllt sind. Insbesondere kommen natürlich die Pflegeheime dazu und das Festlegen von Höchstzahlen von Ärzten und Ärztinnen.
Ein Thema, über das diskutiert wurde, war, dass die Kantone sicherstellen müssen, dass es keine Drehtüreffekte gibt. Davon spricht man, wenn Patienten und Patientinnen aus der stationären Behandlung in eine ambulante Behandlung und dann wieder zurück kommen und das zu schnell passiert. Das sollte man offenbar nur mit Individualdaten verfolgen.
Das ist die Erweiterung von Artikel 21 Absatz 2.
Absatz 5 wird ebenfalls neu eingefügt. Der Bundesrat bekommt die Möglichkeit, unter Einbezug der Kantone und der Versicherer Vorschriften zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe von Daten zu erlassen. Es wird aber festgehalten, dass er dabei die Verhältnismässigkeit beachten muss. So viel ist zu Artikel 21 zu sagen.
Gehen wir weiter auf Seite 30 und 31 der deutschen Fahne. Dort kommen bei Artikel 60 die angesprochenen Absätze 7, 7bis und 7ter. Absatz 7 hält fest, dass die Versicherer dem Kanton kostenlos - das ist der Grundsatz - den Zugang zu Daten ermöglichen, aber nur für Rechnungen im stationären Bereich. Die Rechnungen gehen zu den Versicherungen. Die Kantone können diese prüfen. Das Überprüfen der WZW-Kriterien ist in einer solchen Prüfung nicht enthalten. Das war immer die Frage: Prüfen die Kantone auch Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit? Man hatte grosse Bedenken, wenn die Kantone diese Kriterien auch noch prüfen. Das ist eine Kernaufgabe der Versicherer.
Wir haben vor allem auch aus Äusserungen der Patientenorganisationen Bedenken gehört. Man will verhindern, dass für eine Leistung eine Rechnung gestellt wird - sie geht zur Versicherung, diese prüft sie, gewährt allenfalls die Leistung und bezahlt die Rechnung - und dann der Kanton kommt und festhält: Wir sind nicht einverstanden, wir bezahlen nicht. Es war die Befürchtung, dass das System verlangsamt würde und dass das auf dem Buckel der Patienten passiert. Hier hat die Mehrheit entschieden, dass es für die Kantone Prüfungsmöglichkeiten geben soll. Es wird aufgelistet, was geprüft werden kann, aber die Möglichkeit zur Prüfung ist eingeschränkt und gilt nicht für die WZW-Kriterien.
Anzufügen ist bei Artikel 60 Absatz 7 und folgende, dass die Kantone bei den aggregierten Daten jene Daten erhalten, die im Datentarifpool sind; sie erhalten diese Daten dann also. Ebenfalls erwähnt werden muss, dass die Versicherer heute eine zertifizierte Datenannahmestelle haben. Dort geht es um Datensicherheit. Die Kantone kennen so etwas nicht. Hier soll der Bundesrat genauere Vorschriften machen. Das betrifft dann den letzten Satz von Absatz 7 von Artikel 60, der besagt, dass der Bundesrat da Vorschriften macht.
Absatz 7bis ist eines der Kernelemente, er besagt nämlich, dass der Kanton hier ein Widerspruchsrecht erhält. Er kann es unter bestimmten Umständen also verweigern, die [PAGE 1124] Zahlung zu tätigen. Das gilt, wie gesagt, für die stationären Rechnungen. Wir waren klar der Meinung, dass wir keine WZW-Prüfung wollen. Was auch klar war: Eine Nichtübernahme der Kosten durch den Kanton darf nicht am Patienten hängenbleiben. Das würde dann einfach heissen, dass die Versicherer das Geld nicht erhalten. Klar, es ist dann das Versichererkollektiv, welches das mitträgt. Da die Versicherer in der OKP keine Gewinne machen, zahlt am Schluss alles das Versichertenkollektiv. Doch der einzelne Versicherer soll nicht plötzlich mit einem Widerspruchsrecht der Kantone belastet werden. Das ist so geregelt.
In Absatz 7ter ist auch aufgelistet, in welchen Fällen der Kanton sein Beschwerderecht ausüben kann. Die Minderheiten I (Stöckli) und II (Carobbio Guscetti) möchten hier noch weitere Möglichkeiten; das werden sie dann aber selbst begründen.
Insofern bitte ich Sie, hier der Mehrheit zuzustimmen. Das ist ein kluger Weg zwischen voller Datentransparenz - Datenfriedhöfen und Datenlieferungen - und einem berechtigten Anliegen der Kantone.