Carobbio Guscetti Marina · Ständerat · 2022-12-01
Carobbio Guscetti Marina · Ständerat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-12-01
Wortprotokoll
Wie erwähnt, betrifft Artikel 21 den Zugang der Kantone zu den Daten der Versicherer und hängt mit der Rechnungskontrolle nach Artikel 60 Absatz 7 zusammen. Es wurde gesagt, dass die Kantone neu auch die ambulanten Leistungen finanzieren. Deshalb ist es wichtig, dass die Kantone Zugang zu diesen Daten haben und eine Rechnungskontrolle möglich ist. Es ist nur logisch, dass die Kantone Zugang zu den aggregierten Daten und, falls nötig, auch zu anonymisierten Daten auf Ebene der versicherten Personen erhalten, um eine Steuerungsplanung der Versorgung auf kantonaler Ebene ausüben zu können. Eine solche Steuerungsplanung ist sinnvoll und nötig. Die Kantone haben es uns geschrieben: Bei der Überwachung der Kostenentwicklung und bei der Erarbeitung kostendämpfender Massnahmen in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen sind neben dem Bund auch sie auf zuverlässige und aktuelle Daten angewiesen.
Der Antrag meiner Minderheit II zu Artikel 21 und zu Artikel 60 entspricht der ursprünglichen Haltung der Kantone. Darauf hat auch der Berichterstatter hingewiesen. Es war eine lange Diskussion, die in mehreren Phasen und mehreren Schritten erfolgte. In der Zwischenzeit hat die Mehrheit gewisse Schritte in Richtung der Haltung der Kantone gemacht, aber das genügt noch nicht. Zum Antrag der Minderheit I hat Herr Kollege Stöckli bereits gesprochen. Obwohl mein Minderheitsantrag II bei Artikel 21 und bei Artikel 60 die ursprüngliche Haltung der Kantone aufnimmt und insbesondere bei Artikel 60 zur Rechnungskontrolle gewisse Verbesserungen beinhaltet, bin ich der Meinung, dass der Minderheitsantrag I genügt, um den notwendigen Zugang zu den Daten und eine bessere Kontrolle durch die Kantone zu ermöglichen.
Deshalb ziehe ich meinen Minderheitsantrag II zu Artikel 21 und zu Artikel 60 zugunsten des Minderheitsantrages I (Stöckli) zurück.