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Landolt Martin · Nationalrat · 2022-12-01

Landolt Martin · Nationalrat · Glarus · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-12-01

Wortprotokoll

Revisionen des Unternehmenssteuerrechts aufgrund internationaler Entwicklungen sind ja in der Zwischenzeit keine Neuheit mehr. Das neueste Projekt der OECD und der G-20 ist dasjenige zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft und macht wiederum Anpassungen notwendig. Dieses Projekt ist in zwei Säulen gegliedert. Mit der Säule 1 sollen Marktstaaten einen höheren Anteil des Gewinns grosser Unternehmensgruppen besteuern dürfen. Im Grundsatz soll das Steuersubstrat dorthin verlagert werden, wo auch die Geschäftstätigkeit stattfindet. Mit der Säule 2 soll eine Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen eingeführt werden. Die Arbeiten an der Säule 1 verzögern sich, während die Arbeiten an der Säule 2 weit fortgeschritten sind.

Die von der OECD und der G-20 vereinbarte Mindeststeuer ist also eine Realität, die auf uns zukommt. Der Bundesrat hat deshalb im Januar 2022 beschlossen, dem Parlament eine Verfassungsänderung vorzuschlagen. Anschliessend kann über eine temporäre Verordnung sichergestellt werden, dass die Bestimmungen zu dieser Mindeststeuer per 1. Januar 2024 in Kraft treten können. Der Zeitplan ist also relativ ambitioniert, zumal dieses Vorgehen eine Volksabstimmung beinhalten wird. Wir wissen aus der Vergangenheit, dass noch lange nicht jede Steuervorlage eine Volksabstimmung überlebt hat.

Der künftige Mindeststeuersatz von 15 Prozent soll für internationale Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro zur Anwendung kommen. Es wird davon ausgegangen, dass in der Schweiz etwa 200 Unternehmen sowie etwa 2000 Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne betroffen sein werden. Die übrigen rund 600[NB]000 Unternehmen in der Schweiz, namentlich die KMU, werden von der Mindestbesteuerung nicht erfasst.

Die Mindestbesteuerung soll in der Schweiz über eine Ergänzungssteuer sichergestellt werden, damit die zusätzlichen Steuereinnahmen dann auch in der Schweiz bleiben und nicht von Steuerverfahren im Ausland tangiert werden. Deshalb macht es Sinn, dass das schweizerische Regelwerk mit den OECD/G-20-Mustervorschriften übereinstimmt, auch wenn, zumindest theoretisch, weder eine politische noch eine rechtliche Verpflichtung besteht.

Wir sind Zweitrat, und die aktuell zentrale und definitiv am meisten diskutierte Differenz zum Erstrat liegt in der Frage nach der Verteilung der Mehreinnahmen - dazu aber mehr in der Detailberatung. Man darf aber jetzt schon feststellen, dass die Mindeststeuer zu Mehreinnahmen führen wird. Es wird also niemandem, insbesondere keinem Kanton, Geld weggenommen, das er bisher eingenommen hat.

Die eigentliche Herausforderung liegt denn auch vielmehr in der künftigen Standortattraktivität. Diese Mindeststeuer führt zu neuen Spielregeln im internationalen Standortwettbewerb. Das Ziel heisst "gleich lange Spiesse", was für die Schweiz nicht unbedingt etwas Gutes bedeutet, da wir im internationalen Vergleich ein steuerlich attraktives Land sind. Einzelne Kantone wurden bisher sogar als Steuerparadiese bezeichnet. Wenn sich das Steuersubstrat nun aber aufgrund internationaler Vorgaben erhöht, dann ist es nicht selbstverständlich, dass dieses Steuersubstrat auch gehalten werden kann. Denn es fällt ein wichtiges Instrument im Standortwettbewerb weg, nämlich die tiefen Steuern.

Das sind meine vorläufigen Ausführungen zum Eintreten. Ich erlaube mir, mich hier einigermassen kurz zu halten, da wir in der Detailberatung und insbesondere in Block 2 noch viel miteinander zu diskutieren haben werden.

Ihre Kommission ist ohne Gegenstimmen auf diese Vorlage eingetreten und beantragt Ihnen, dies ebenfalls zu tun. [PAGE 2046]