Landolt Martin · Nationalrat · 2022-12-01
Landolt Martin · Nationalrat · Glarus · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-12-01
Wortprotokoll
Die OECD-Mindeststeuer betrifft grosse internationale Unternehmen. Nun möchte eine Minderheit Aeschi Thomas in Artikel 128 - betroffen ist auch Artikel 197 Ziffer 16 - auch die Einkommenssteuern für natürliche Personen senken. Das ist ein Anliegen, das a priori nicht unsympathisch ist. Die Diskussion über die überschiessende Progression wäre zweifellos auch höchst spannend und wahrscheinlich irgendwann einmal fällig. Aber im Zusammenhang mit dieser Vorlage steht das Anliegen halt doch etwas schräg in der Landschaft. Ihre Kommission ist insbesondere der Meinung, dass es dieser Vorlage auch so nicht an Komplexität fehlt. Gerade mit Blick auf eine Volksabstimmung dürfte der Antrag eher verwirren, statt die Akzeptanz zu fördern. Der Antrag wurde deshalb mit 18 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Bei Artikel 129a Absätze 1 und 2 möchte die Minderheit Feller die Formulierung "grosser multinationaler Unternehmensgruppen" in die Vorlage und somit in die Verfassung schreiben. Auch das ist nicht a priori falsch, weshalb dies bereits in den Übergangsbestimmungen genau so festgehalten ist. Wir setzen aber mit dieser Vorlage vorerst die sogenannte Säule 2 der OECD-Richtlinien um. Es wird zu gegebener Zeit auch die sogenannte Säule 1 umzusetzen sein, wo uns der Begriff "multinational" dann möglicherweise in die Quere kommen könnte, wenn wir ihn jetzt in die Verfassung schreiben. Ihre Kommission bevorzugt deshalb mehrheitlich eine Regelung in den Übergangsbestimmungen und hat den Antrag Feller bei Absatz 1 mit 11 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen und bei Absatz 2 mit 12 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt.
In Artikel 129a Absatz 3 Buchstabe c geht es um den Personenkreis, der von der Ergänzungssteuer erfasst werden soll. Die Minderheit Aeschi Thomas möchte hier eine klare Fokussierung auf juristische Personen. Die Mehrheit möchte auf eine solche Einschränkung aber verzichten, weil im OECD-Projekt Unternehmensgruppen und Konzerne anvisiert werden, die nicht zwingend juristische Personen sein müssen. In der Regel sind sie es, aber es gibt eben auch Personengesellschaften von erheblicher Grösse, die per definitionem zu den natürlichen Personen gehören. Solche würden mit der Minderheit Aeschi Thomas aus dem Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung genommen. Ihre Kommission hat dies deshalb mit 14 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
In Absatz 3 Buchstabe b wird festgehalten, dass der Bund unter gewissen Umständen von den verfassungsmässigen Maximalsätzen abweichen kann. Eine solche Bestimmung muss logischerweise ebenfalls in der Verfassung geregelt sein. Die neue Ergänzungssteuer ist nicht zuletzt auch deshalb eine Bundessteuer. Wäre sie eine kantonale Steuer, müsste der Bund den Kantonen entsprechende Vorschriften machen. Die aktuelle Verfassungsnorm ist so konzipiert, dass auf Gesetzesebene theoretisch beide Optionen zur Verfügung stehen werden. Das mag mit einem gewissen Pragmatismus oder auch mit der Tatsache zu tun haben, dass wir hier Neuland betreten. Aber die Mehrheit Ihrer Kommission hält es eben für richtig, jetzt auf der Ebene der Verfassung noch relativ offen zu legiferieren, damit später auf Gesetzesebene verschiedene Optionen geprüft werden können. Dannzumal wird man auch erste Erfahrungen gesammelt haben. Ihre Kommission hat deshalb den Antrag Feller mit 13 zu 8 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu dem gemacht, was er jetzt ist, nämlich zu einer Minderheit, und beantragt Ihnen, es dabei bewenden zu lassen.
Herzlichen Dank, wenn Sie den Anträgen der Mehrheit folgen.