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Würth Benedikt · Ständerat · 2022-12-05

Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-12-05

Wortprotokoll

Wir befinden uns bei diesem Geschäft in der zweiten Runde. Nach der Behandlung in der Herbstsession durch den Nationalrat bestehen sieben Differenzen. Auf der grossen Linie empfiehlt Ihnen die Kommission Festhalten. Die Räte sind in der Sache vermutlich auch nicht sehr weit auseinander. Der Nationalrat will gesetzlich aber relativ tief in die operative Ebene eingreifen, und das erscheint Ihrer Kommission nicht zielführend. Wenn Sie einverstanden sind, gebe ich einen kurzen Überblick über die betreffenden Bestimmungen, dann muss ich nachher nicht mehr reden.

Zuerst zu den Absätzen 1 und 2 von Artikel 2, "Geltungsbereich": Dass der Geltungsbereich bei Bedarf auf die dezentralen Verwaltungseinheiten ausgeweitet werden soll, ist sinnvoll und wirkungsvoll. Hierfür ist aber eine Kann-Formulierung zugunsten einer bundesrätlichen Kompetenz flexibler. Die Absicht bei der Auslagerung in dezentrale Einheiten bestand ja gerade darin, diesen Einheiten mehr Autonomie zu gewähren. Der Nationalrat will demgegenüber den Grundsatz aufnehmen, dass die dezentralen Verwaltungseinheiten per Gesetz eingeschlossen sind. Die Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig Festhalten.

Artikel 2 Absatz 2bis betrifft ebenfalls den Geltungsbereich: Der Nationalrat will hier einen Paradigmenwechsel und will in die bisherige Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen eingreifen. Die Formulierung des Nationalrates wäre verfassungsrechtlich zwar gerade noch zulässig. Diese Version stiess aber in der Vernehmlassung auf heftige Ablehnung bei den Kantonen. Darum empfiehlt Ihnen die Kommission entsprechend einstimmig Festhalten.

Bei Artikel 3 Absatz 1 empfiehlt Ihnen die Kommission einstimmig, dem Nationalrat zu folgen, wobei der englische Begriff "digital first" aus dem Gesetz entfernt werden soll. Damit soll die Dynamik bei der Digitalisierung erhöht werden.

Bei Artikel 3 Absatz 4 empfiehlt Ihnen Ihre Kommission einstimmig Festhalten, denn wir müssen bei der ganzen digitalen Transformation auch darauf achten, dass gesellschaftlich kein digitaler Graben entsteht.

Bei Artikel 4 Absatz 4 haben wir die einzige Minderheit zu diesem Gesetz. Es geht um den Abschluss von Vereinbarungen des Bundes mit anderen schweizerischen Gemeinwesen und Organisationen, um die Zusammenarbeit beim Einsatz elektronischer Mittel zu regeln. Die einstimmige Kommission will weiterhin, dass dabei die betroffenen Kantone vorgängig anzuhören sind. Ein Dissens ergibt sich hingegen in der Frage, ob Vereinbarungen mit Gemeinden oder Gemeindeorganisationen der Zustimmung des betreffenden Kantons bedürfen. Die Mehrheit Ihrer Kommission meint Ja und empfiehlt Festhalten an unserem Beschluss. Hier gibt es eine Minderheit, die Minderheit Gmür-Schönenberger, welche diesen Zustimmungsvorbehalt bezüglich des betreffenden Kantons [PAGE 1140] streichen will. Ich gehe davon aus, dass die Minderheit anschliessend ihre Position vertreten wird.

Bei Artikel 9 Absatz 1 geht es um die Offenlegung von Quellcodes. Hier will der Nationalrat den Passus "wenn es möglich und sinnvoll ist und die Rechte Dritter gewahrt werden" streichen. Er engt den Spielraum bezüglich der Nichtoffenlegung des Quellcodes ein. Wir haben Fälle angeschaut, bei denen eine solche Version, wie sie der Nationalrat hier vorlegt, wenig hilfreich wäre. Sie können sich vorstellen, dass bei einer Offenlegungspflicht natürlich auch Rechte Dritter verletzt werden können. Denken Sie zum Beispiel an eine Weiterentwicklung von Softwarekomponenten, deren Basissoftware nicht "open source" ist oder bei denen es sich um Software in sicherheitstechnisch sensiblen Bereichen handelt.

Die Kommission empfiehlt darum Festhalten, wobei sie deutlich macht, dass die Formulierung im bundesrätlichen Entwurf nicht als Freipass verstanden werden darf, um x-beliebig von der Offenlegungspflicht abzuweichen. Es braucht immer sachliche Gründe.

Zu den Open Government Data, Artikel 10 Absatz 2 Litera b: Gemäss Nationalrat sollen Daten amtlicher Register öffentlich zugänglich gemacht werden. Das hatte der Bundesrat in seinem Entwurf ausgeschlossen. Der Bundesrat hielt also fest, dass Daten amtlicher Register nicht öffentlich zugänglich sind. Das erscheint der Kommission sachgerecht. Für alle Register gibt es spezialgesetzliche Grundlagen, die unter anderem die Veröffentlichung von Daten regeln. Als Beispiele seien das Strafregister oder das Grundbuch genannt. Es geht hier um sensitive Verwaltungsdaten, die nicht in einem Rahmengesetz wie dem EMBAG einfach tel quel als öffentlich erklärt werden können.

Bei Artikel 10 Absatz 2 Litera c möchten wir an unserem Beschluss festhalten. Der Nationalrat hat eine Klausel eingebaut, die eher nach Misstrauen riecht. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund.

Die Ergänzung des Nationalrates bei Artikel 12 Absatz 3 ist nicht zwingend, aber die Kommission verschliesst sich ihr nicht; hingegen muss das Wort "insbesondere" beziehungsweise "également" gestrichen werden. Der Beschluss des Nationalrates war bezüglich der Übereinstimmung der französischen und der deutschen Version nicht sehr kohärent.

Die letzte Differenz besteht bei Artikel 14 Absatz 2: Es geht hier um die Frage, wer entscheiden soll, welche Metadaten zu veröffentlichen sind. Die Fassung des Ständerates gibt dem Bundesrat etwas mehr Flexibilität, indem auch weitere Verwaltungseinheiten ermächtigt werden können, im Einvernehmen mit der Bundeskanzlei die Form der Metadaten zu regeln. Wir sind der Meinung, dass wir auch bei dieser Bestimmung an unserem Beschluss festhalten sollten.

Damit habe ich alle Differenzen erläutert.