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Bellaiche Judith · Nationalrat · 2022-12-05

Bellaiche Judith · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2022-12-05

Wortprotokoll

Ich habe es in meinem Eintretensvotum ausgeführt: Unser Sexualstrafrecht muss sich am Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung orientieren - woran denn sonst? Es ist eine logische gesetzgeberische Konsequenz, das zu schützende Rechtsgut im Titel explizit zu benennen. Auf den Begriff der sexuellen Integrität wollte die Kommission im Gliederungstitel nicht verzichten, weil es im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Kindern zu Abgrenzungsfragen gekommen wäre. So war umstritten, ob die sexuelle Integrität die sexuelle Selbstbestimmung umfasst und in welchem Mass man Minderjährigen eine sexuelle Selbstbestimmung zusprechen kann. Deshalb bitte ich Sie, der Ausweitung des Gliederungstitels um den Begriff "sexuelle Selbstbestimmung" zuzustimmen.

Nun komme ich zur Modellwahl. Wir werden, wie gesagt, in den Artikeln 189 und 190 die Zustimmungslösung unterstützen, weil wir überzeugt sind, dass die sexuelle Selbstbestimmung jeder und jedes Einzelnen auf Konsens basiert und nicht auf dem Ausbleiben einer Abwehr, sei sie explizit oder implizit. In den Beratungen und in der Öffentlichkeit wurde immer wieder auf die Beweisbarkeit einer Zustimmung hingewiesen und die Gefahr einer Beweislastumkehr erwähnt. Ich möchte es in aller Deutlichkeit festhalten: Eine Zustimmungslösung führt nicht zur Beweislastumkehr. Eine solche ist nicht gewollt und wäre rechtsstaatlich auch nicht vertretbar. Die Schwierigkeit der Beweisbarkeit liegt in der Natur eines Vieraugendelikts und hängt nicht von der Modellwahl - Ja-Ja oder Nein-Nein - ab. Das Fehlen eines impliziten Neins ist ebenso schwierig zu beweisen wie das Vorliegen eines impliziten Jas; darin sind sich die Fachpersonen weitgehend einig. Nach wie vor muss einem Täter, einer Täterin ein Vorsatz nachgewiesen werden. Darin liegt die Schwierigkeit. Wir sind uns dessen bewusst und haben auch deshalb nicht die Erwartung, dass bei einer Zustimmungslösung die Zahl der Verurteilungen für Vergewaltigung plötzlich in die Höhe schnellen könnte.

Sodann wird ausgeführt, dass eine Frau zunächst ihre Zustimmung geben, aber später, etwa im Verlaufe des Abends oder des Sexualakts selbst, ihre Meinung ändern könnte; dies etwa, weil ihr plötzlich unwohl wird, weil sie vielleicht Schmerzen hat oder weil sie eine wie auch immer gelagerte Abscheu empfindet. Ja, Meinungsumschwünge gibt es, und sie sind erlaubt, auch beim Sex. Natürlich! Es ist absolut zumutbar und eigentlich das Natürlichste der Welt, dass sich Sexualpartner vor, während und nach dem Akt vergewissern, dass die Sexualhandlung stets gewollt ist. Sex hat man mit jemandem und nicht an jemandem. [PAGE 2120]

Auch Ihre Kommission für Rechtsfragen ist zur Erkenntnis gelangt, dass sexuelle Selbstbestimmung und die Zustimmungslösung zusammengehören: Die sexuelle Selbstbestimmung ist der Zweck, die Zustimmung das Mittel. Ich bitte Sie, dem Mehrheitsantrag zu folgen.

Ich komme nun zum Strafmass. Wie bereits angekündigt, werden wir das Strafmass nicht undifferenziert bei allen Tatbeständen anpassen. Beim Tatbestand der Vergewaltigung unterstützen wir jedoch die Streichung der Geldstrafe. Eine Geldstrafe ist für leichte Fälle vorgesehen, aber eine Vergewaltigung ist eigentlich nie ein leichter Fall. Wenn der Tatbestand erfüllt ist und wenn der Vorsatz nachgewiesen ist, dann ist eine Geldstrafe schlicht nicht glaubwürdig. Sie gehört nicht in Artikel 190. Eine Vergewaltigung ist immer eine schwere Tat. Besonders schlimm ist der Tatbestand unter Absatz 2, bei dem Nötigung oder Gewalt vorausgesetzt werden. Das sind schwere Vergewaltigungsfälle, und derzeit wird ein Drittel der entsprechenden Strafen bedingt ausgesprochen. Dies wird der Schwere der Tat nicht gerecht, weshalb wir die Anhebung des Mindeststrafmasses auf zwei Jahre ebenfalls unterstützen.

Anders verhält es sich jedoch bei sexuellen Handlungen mit Kindern. Das mag auf den ersten Blick etwas widersprüchlich wirken, erklärt sich aber damit, dass dieser Tatbestand viel weiter gefasst ist. So fällt etwa ein Betatschen an intimen Stellen oder ein Zungenkuss bereits unter diesen Tatbestand. Artikel 187 Ziffer 1 wird zwar erst im nächsten Block beraten, die Erstellung dieses Zusammenhangs zur Differenzierung der Tatbestände erschien mir aber wichtig.