Lexipedia

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-12-05

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-12-05

Wortprotokoll

Zuerst habe ich eine Vorbemerkung: In Block 2 gibt es mehrere Bestimmungen, bei denen die Minderheit Geissbühler die Streichung der Geldstrafe verlangt. Es handelt sich dabei um Ziffer 1 Artikel 187 Ziffer 1, Artikel 188 Ziffer 1 und Artikel 197 Absätze 1, 3, 4 und 5 sowie Ziffer 3 Artikel 157. Ich habe mich in Block 1 bereits zur Streichung der Geldstrafe geäussert und werde das deshalb jetzt nicht mehr tun.

Bei Artikel 67f bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Bei einem Täter, der ein Vergehen oder Verbrechen begangen hat, kann bereits heute eine sehr spezifische [PAGE 2139] deliktsorientierte Therapie oder ein entsprechendes Programm angeordnet werden. Dies wird dann gemacht, wenn eine Rückfallgefahr besteht.

Ich komme zu Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e: Das Anliegen der knappen Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen, die Altersgrenze der Opfer bei der Unverjährbarkeit von Sexualstraftaten von 12 auf 16 Jahre anzuheben, ist nicht neu. Sie haben dieses Ansinnen bereits einmal abgelehnt, und zwar am 2. Juni 2021 mit 123 zu 59 Stimmen im Rahmen der Strafrahmenharmonisierung. Diese Anhebung hier würde übrigens auch weit über das Anliegen der Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" hinausgehen. Ich bitte Sie hier also, den Antrag der Minderheit Mahaim zu unterstützen.

Zu Artikel 187 Ziffer 1 und Artikel 188 E-StGB: Die Minderheit Geissbühler möchte bei Artikel 187 Ziffer 1 und Artikel 188 eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe einführen und die Höchststrafe auf zehn Jahre anheben. Ich habe es bereits einmal in einem anderen Zusammenhang erwähnt: Eine Mindeststrafe muss auch den denkbar leichtesten Fall abdecken. In beiden Bestimmungen ist die Definition, was als sexuelle Handlung gilt, sehr breit. So gelten beispielsweise ein Zungenkuss oder kurze, leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern als sexuelle Handlungen. Eine einjährige Mindeststrafe erscheint für derartige Sachverhalte nicht angemessen oder ist mindestens unangemessen hoch, insbesondere bei Artikel 188, der ja 16 und 17 Jahre alte Personen schützt. Diese Handlungen sind nicht mit einer Vergewaltigung vergleichbar, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist. Bei Einführung einer Mindeststrafe würde daher wohl der Begriff der sexuellen Handlung wesentlich enger definiert.

Dann noch zur Erhöhung der Höchststrafe auf zehn Jahre Freiheitsstrafe: Hier ist davon auszugehen, dass schwere Fälle von sexuellem Missbrauch, d. h., wenn das Opfer genötigt wird oder widerstandsunfähig ist, nach geltendem Recht angemessen bestraft werden können. Ich bitte Sie also hier auch, der Mehrheit zu folgen.

Der Minderheitsantrag Mahaim ist zurückgezogen worden.

Bei Artikel 198 E-StGB möchte die Minderheit von Falkenstein die Strafbarkeit im Bagatellbereich der sexuellen Belästigung erheblich ausdehnen. Unter diesen Auffangtatbestand sollen neu Gesten, Pfiffe oder andere Laute subsumiert werden. Es ist unklar, wo die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten verlaufen soll. Die Aufnahme nonverbaler Kommunikation ins Gesetz, d. h. von Gesten oder anderen Verhaltensweisen wie Pfiffen oder anderen Lauten, würde quasi zu einer uferlosen Strafbarkeit führen. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.

Ich komme zu Artikel 198 Absatz 2 E-StGB: Die Minderheit Schwander will bei den sexuellen Belästigungen eine höhere Strafandrohung, wenn das Opfer minderjährig ist. Statt einer Busse soll eine Geldstrafe ausgesprochen werden, womit diese Deliktvariante neu zu einem Vergehen würde. Eine Geldstrafe als Sanktion erscheint insbesondere bei einem 17-jährigen Opfer nicht angebracht. Das gilt erst recht, wenn es sich um eine rein verbale Belästigung handelt. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.

Dann gibt es noch den Einzelantrag Porchet. Nationalrätin Porchet möchte ein Offizialdelikt für sexuelle Belästigungen im öffentlichen Raum einführen. Ich möchte darauf hinweisen, dass hier wirklich der ausdrückliche Wille des Opfers berücksichtigt werden sollte. Sinn und Zweck des Antragsrechts ist, dass die betroffene Person bei weniger gravierenden Rechtsgutverletzungen selber entscheiden kann, ob sie eine Strafverfolgung wünscht oder eben an der Privatsphäre festhält. Das wäre hier nicht mehr gegeben. Die Frage wäre auch, ob solche Fälle überhaupt aufgedeckt würden und sie im öffentlichen Raum somit sichtbar wären. Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen.